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Rechtsanwaltstarifgesetz
(RATG)
(Stand: Jänner 2006)
§
1 Gegenstand des Tarifs
(1)
Die Rechtsanwälte haben im zivilgerichtlichen Verfahren und im schiedsrichterlichen
Verfahren nach den §§ 577ff. der Zivilprozessordnung sowie im
Strafverfahren über eine Privatanklage und für die Vertretung
von Privatbeteiligten Anspruch auf Entlohnung nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes
bildenden Tarifs. Die sich auf Grund von im Tarif angeordneten Rechenoperationen
ergebenden Tarifansätze sind auf volle 10 Cent auf- oder abzurunden.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes gelten, soweit im folgenden
nicht anderes bestimmt wird, sowohl im Verhältnis zwischen dem Rechtsanwalt
und der von ihm vertretenden Partei als auch bei Bestimmung der Kosten,
die der Gegner zu ersetzen hat, und zwar auch dann, wenn dem Rechtsanwalt
in eigener Sache Kosten vom Gegner zu ersetzen sind. Sie gelten auch dann,
wenn die darin bezeichneten Leistungen von Notaren verrichtet werden,
sofern der Notar zu einer solchen Leistung befugt und die Entlohnung nicht
im Notariatstarif oder im Tarif über die Entlohnung der Notare als
Beauftragte des Gerichtes geregelt ist.
§
2 Einschränkung der Geltung des Tarifs
(1)
Durch den Tarif wird das Recht der freien Vereinbarung nicht berührt.
(2) Auch wenn eine Entlohnung nicht vereinbart wurde, kann der Rechtsanwalt
einen durch besondere Umstände oder durch eine von seiner Partei
veranlasste besondere Inanspruchnahme gerechtfertigten höheren Anspruch
als im Tarif vorgesehen gegen diese Partei geltend machen.
§
3 Bemessungsgrundlage
Der
für die Anwendung eines bestimmten Tarifsatzes maßgebende Betrag
(Bemessungsgrundlage) ist im Zivilprozess nach dem Wert
des Streitgegenstandes, im Exekutions(Sicherungs)verfahren nach dem Wert
des Anspruches (§13), im Konkurs- und Ausgleichsverfahren für
einen Gläubiger nach der Höhe der angemeldeten Forderung samt
Nebengebühren, im außerstreitigen Verfahren nach dem Wert des
Verfahrensgegenstandes zu berechnen.
§
4
Soweit
im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, richtet sich die Bemessungsgrundlage
(§ 3) nach den Vorschriften der §§
54 bis 59 der Jurisdiktionsnorm, im außerstreitigen
Verfahren, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
jedoch nach dem Wert, den die Partei in ihrem Antrag als Wert des Verfahrensgegenstandes
bezeichnet hat.
§
5
(1)
Wird nur ein Teil einer Kapitalsforderung begehrt, so
ist nur der begehrte Teil maßgebend. Wird der Überschuss in
Anspruch genommen, der sich aus der Vergleichung der Forderungen ergibt,
die beiden Parteien gegeneinander zustehen, so ist der Betrag des begehrten
Überschusses maßgebend.
(2) Streitigkeiten nach § 37 der Exekutionsordnung
sind nach dem Wert des Anspruches (§ 13) zu bewerten, wegen dessen
Exekution geführt wird, wenn aber die in Exekution gezogenen Sachen
einen geringeren Wert haben, nach diesem. Richtet sich die Klage gegen
mehrere Beklagte und wird über die Verpflichtung zum Kostenersatz
in einer Entscheidung erkannt, so hat für gemeinschaftliche Leistungen
als Bemessungsgrundlage der höchste der Ansprüche, wenn aber
der Wert der in Exekution gezogenen Sachen geringer ist, dieser zu gelten.
Die Kosten sind nach dem Verhältnis der für die einzelnen Beklagten
maßgebenden Streitwerte aufzuteilen.
§
6
Ansprüche
in ausländischer Währung sind nach dem Kurs im Zeitpunkt
der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung zum
Kostenersatz zu bewerten.
§
7
(1)
Findet der Beklagte die Bewertung des Streitgegenstandes
nach den §§ 56 oder 59 der Jurisdiktionsnorm durch den Kläger
zu hoch oder zu niedrig, so kann er spätestens bei der ersten zur
mündlichen Streitverhandlung bestimmten Tagsatzung die Bewertung
bemängeln. Wird der Wert des Verfahrensgegenstandes
im außerstreitigen Verfahren von den Parteien unterschiedlich bezeichnet,
so ist dies einer Bemängelung der Bewertung gleichzuhalten.
(2) Mangels einer Einigung der Parteien hat das Gericht möglichst
ohne weitere Erhebungen und ohne die Erledigung wesentlich zu verzögern
oder Kosten zu verursachen, den Streitgegenstand für die Anwendung
dieses Bundesgesetzes im Rahmen der von den Parteien behaupteten Beträge
zu bewerten. Gleiches gilt im außerstreitigen Verfahren für
die Bewertung des Verfahrensgegenstandes. Dieser Beschluss kann durch
ein Rechtsmittel nicht angefochten werden.
§
8
(1)
Ändert sich im Lauf eines Prozesses oder außerstreitigen
Verfahrens der Wert eines nicht in Geld bestehenden Streitgegenstandes
oder Verfahrensgegenstandes derart, dass die vorgenommene
Bewertung den gegenwärtigen Wertverhältnissen offenbar nicht
mehr entspricht, so ist mangels einer Einigung der Parteien die Bemessungsgrundlage
auf Antrag einer Partei vom Gericht nach § 7 neu festzusetzen. Im
Verfahren vor dem Revisions- oder Revisionsrekursgericht kann dieser Antrag
in der Revision oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt werden; wenn
der Antrag in der Revisions- oder Revisionsrekursbeantwortung gestellt
wird, kann das Revisions- oder Revisionsrekursgericht eine Äußerung
des Revisions- oder Revisionsrekurswerbers einholen.
(2) Wurde im Lauf eines Verfahrens die Bemessungsgrundlage
nach Abs 1 geändert, so ist bei Bestimmung der Kosten
des gesamten dieser Kostenbestimmung vorangegangenen Verfahrens der im
Zeitpunkt der Entscheidung oder des Vergleiches über die Verpflichtung
zum Kostenersatz geltende Streitwert maßgebend.
(3) Abs 2 gilt auch im Rechtsmittelverfahren, für die Kosten der
im Instanzenzug untergeordneten Gerichte jedoch nur dann, wenn diese Kosten
von dem Gericht höherer Instanz bestimmt werden. Wurden die Entscheidungen
untergeordneter Gerichte im Instanzenzug ganz oder teilweise aufgehoben,
so ist der neuen Entscheidung über die Hauptsache auch bei der Bestimmung
der Kosten jener Gerichte, deren Entscheidungen aufgehoben worden sind,
der zuletzt festgesetzte Streitwert oder Verfahrenswert zugrunde zu legen.
(4) Abs 3 gilt auch dann, wenn der nach § 6 für die Bewertung
maßgebende Umrechnungskurs sich während des Instanzenzuges
geändert hat.
§
9
(1)
Ansprüche auf Leistung von Unterhalts- oder Versorgungsbeträgen
und auf Zahlung von Renten im Falle von Körperbeschädigungen
oder der Tötung eines Menschen sind mit dem Dreifachen der Jahresleistung
zu bewerten. Wird der Anspruch für eine kürzere Zeit als für
drei Jahre geltend gemacht, so dient der Gesamtbetrag der für diese
Zeit beanspruchten Leistungen als Bemessungsgrundlage.
(2) Wird eine Erhöhung oder Verminderung der in Abs 1 genannten Beträge
gefordert, so ist die dreifache Jahresleistung der geforderten Erhöhung
oder Verminderung als Bemessungsgrundlage anzunehmen.
(3) Ansprüche auf Leistung von Ehegattenunterhalt oder
Kindesunterhalt einschließlich der Ansprüche auf Leistung
des einstweiligen Unterhalts sind mit dem Einfachen der Jahresleistung
zu bewerten. Abs 1 letzter Satz und Abs 2 gelten sinngemäß.
§
10
Der
Gegenstand ist zu bewerten:
1.
|
in
Streitigkeiten über Besitzstörungsstörungsklagen |
mit |
580
Euro; |
2. |
in
Streitigkeiten aus dem Bestandvertrag und in Streitigkeiten
über Räumungsklagen
a) bei Geschäftsräumlichkeiten, bei Wohnungen,
deren Nutzfläche 90 m² übersteigt, und bei sonstigen
Gegenständen mit dem sich aus den letzten 12 Monaten vor Einbringung
der Aufkündigung oder der Klage ergebenden Jahresmietzins,
mindestens aber, sowie in den Fällen, in denen diese Bemessungsgrundlage
in der Aufkündigung oder Klage nicht ziffernmäßig
geltend gemacht wird
b) bei Wohnungen, deren Nutzfläche 60 m²
übersteigt und die nicht unter lit a fallen,
c) bei kleineren Wohnungen |
mit
mit
mit
|
2.000 Euro,
1.500 Euro,
1.000 Euro;
|
3. |
in
Verfahren außer Streitsachen nach §
37 Abs 1 MRG, § 52 Abs 1 WEG 2002, § 22 Abs 1 WGG, §
25 HeizKG und dem Kleingartengesetz
a) bei objektbezogenen Ansprüchen
aa) bei Geschäftsräumlichkeiten,
bei Wohnungen, deren Nutzfläche 90 m2 übersteigt,
und bei Garagen mit
mehr
als zwei Parkplätzen, wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag
besteht,
ansonsten höchstens .
bb) bei Wohnungen mit
einer Nutzfläche von mehr als 60 m2 und bis zu 90 m2, wenn
der Gegenstand nicht
aus
einem Geldbetrag besteht,
ansonsten höchstens
cc) bei anderen Objekten,
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
ansonsten höchstens
b) bei liegenschaftsbezogenen Ansprüchen
aa) bei Liegenschaften
mit mehr als fünfzig Mietgegenständen beziehungsweise
wohnungseigentums-
tauglichen
Objekten (§ 2 Abs. 2 WEG 2002), wenn der Gegenstand nicht aus
einem Geldbetrag besteht,
ansonsten
höchstens
bb) bei anderen Liegenschaften,
wenn der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag besteht,
ansonsten höchstens |
mit
mit
mit
mit
mit
mit
mit
mit
mit
mit
|
2.000 Euro,
6.000 Euro
1.500 Euro,
4.500 Euro,
1.000 Euro,
3.000 Euro
4.000 Euro,
12.000Euro,
2.500 Euro
7.500 Euro,
|
4. |
a)
in Ehesachen
b) in Streitigkeiten über die eheliche
Abstammung und in Streitigkeiten über die Vaterschaft
zu einem unehelichen Kind
der Streitwert der mit Streitigkeiten nach lit a und b verbundenen
vermögensrechtlichen Ansprüche ist hinzuzurechnen; |
mit
mit |
4.360
Euro,
1.740 Euro, |
5. |
in
Sachen des Firmenbuchs, falls aus dem Antrag kein
anderer Wert hervorgeht, mit dem Geschäftskapital, mindestens
aber mit folgenden Beträgen:
a) bei Einzelfirmen
b) bei Aktiengesellschaften
c) bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung
d) bei anderen Gesellschaften und bei Genossenschaften |
mit
mit
mit
mit |
2.180
Euro,
70.000 Euro,
35.000 Euro,
14.530 Euro, |
6. |
in
Streitigkeiten über Klagen nach §
1330 ABGB, soweit der Gegenstand nicht aus einem Geldbetrag
besteht,
a) wenn die Behauptung in einem Medium (§
1 Z 1 Mediengesetz) verbreitet wurde, höchstens
b) ansonsten höchstens |
mit
mit
|
19.620 Euro,
8.720 Euro,
|
6a. |
in
Arbeitsrechtssachen nach § 54 Abs
1 ASGG höchstens |
mit |
21.800
Euro, |
6b. |
in
Streitigkeiten nach § 502 Abs 5 Z 3 ZPO mindestens
|
mit |
4.500
Euro, |
7. |
in
Strafsachen über eine Privatanklage:
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit
der Bezirksgerichte fallen,
b) wegen sonstiger Vergehen |
mit
mit
|
4.360 Euro,
8.720 Euro,
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8. |
in
strafgerichtlichen Verfahren über Anträge
nach dem Mediengesetz (Tarifpost 4 Abschnitt I
Z 2) |
mit |
8.720
Euro, |
9. |
in
Strafsachen für die Vertretung von
Privatbeteiligten
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit
der Bezirksgerichte fallen,
b) wegen anderer Vergehen und Verbrechen |
mit
mit
|
2.180 Euro,
4.360 Euro.
|
§
11
Soweit
die Kosten nicht gegeneinander aufzuheben sind, dient bei Verfahren
über Anträge auf Kostenbestimmung
und über Kostenrekurse der Kostenbetrag, dessen
Zuspruch oder Aberkennung ersiegt wird, als Bemessungsgrundlage gegenüber
dem Gegner, gegenüber der eigenen Partei der Betrag, dessen Zuspruch
oder Aberkennung beantragt wird. Übersteigt der begehrte Betrag nicht
100 Euro, so besteht nur ein Anspruch auf Ersatz der Barauslagen
im Verhältnis des Obsiegens.
§
12
(1)
Bei Geltendmachung mehrerer Ansprüche in derselben Klage
sind die Werte der Streitgegenstände zusammenzurechnen. Dasselbe
gilt für die Dauer der Verbindung mehrerer Rechtsstreite
und für die Verbindung von Klage und Widerklage
zur gemeinsamen Verhandlung.
(2) Wird über mehrere in derselben Klage erhobene Ansprüche
getrennt verhandelt, so ist während der Dauer der Trennung für
jede der getrennten Verhandlungen der entsprechende Teilwert maßgebend.
(2a) Abs 1 und 2 sind auch auf die Geltendmachung mehrerer Ansprüche
in demselben außerstreitigen Verfahren und auf die Verbindung mehrerer
außerstreitiger Verfahren sinngemäß anzuwenden.
(3) Eine Änderung in dem Wert des Streitgegenstandes
infolge einer Änderung einer Klage, infolge einer Einschränkung
des Klagebegehrens oder infolge einer teilweisen Erledigung des Streites
ist für die der Wertänderung nachfolgenden Leistungen und, sofern
die Änderung durch eine Parteierklärung bewirkt wird, auch schon
für den betreffenden Schriftsatz zu berücksichtigen. Wird der
Streitwert während einer Tagsatzung geändert, so ist die Änderung
bereits für jene Stunde der Tagsatzung, in der die Änderung
eintritt, zu berücksichtigen. Gleiches gilt in sinngemäßer
Anwendung auch für Änderungen des Verfahrensgegenstandes im
außerstreitigen Verfahren.
(4) Wird das Begehren auf Nebengebühren eingeschränkt,
so sind folgende Streitwerte oder Verfahrenswerte, jedoch nie mehr als
die Hälfte des ursprünglichen Wertes, anzunehmen:
- in Rechtssachen
vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, ......................................................................1.450
Euro,
- in Rechtssachen
vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind,
..............................................................730 Euro,
- in Rechtssachen
vor dem Bezirksgericht ........................................................................................................................................150
Euro.
Das
Gleiche gilt, wenn das Begehren
- in Rechtssachen
vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind, auf weniger
als .........................................1.450 Euro,
- in Rechtssachen
vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind, auf
weniger als .................................730 Euro,
- in Rechtssachen
vor dem Bezirksgericht auf weniger als ..........................................................................................................150
Euro
eingeschränkt
wird.
§
13
(1)
Im Exekutions(Sicherungs)verfahren ist Bemessungsgrundlage
-
für
den betreibenden Gläubiger oder sonstigen Berechtigten der Wert
des Anspruchs an Kapital; Prozesskosten oder Nebengebühren sind
nur dann zu berücksichtigen, wenn sie allein den Gegenstand des
durchzusetzenden oder zu sichernden Anspruchs bilden; eine Änderung
der Bemessungsgrundlage tritt während des Verfahrens nicht ein;
-
für
den Verpflichteten der Wert des durch seinen Antrag betroffenen Anspruches;
-
für
den Drittschuldner der Wert der gepfändeten Forderung, wenn dieser
niederer ist als der Anspruch des betreibenden Gläubigers, sonst
der in lit. a angegebene Wert;
-
für
den Bieter und für den Ersteher der Wert des erzielten Meistbotes.
(2)
aufgehoben.
§
14
Lässt
sich die Bemessungsgrundlage nicht nach
den vorhergehenden Bestimmungen ermitteln, so sind folgende
Werte zugrunde zu legen:
- in Rechtssachen
vor dem Gerichtshof, die vom Senat zu entscheiden sind ……………………………..............................21.800
Euro
- in Rechtssachen
vor dem Gerichtshof, die vom Einzelrichter zu entscheiden sind ……………………….............................7.270
Euro
- in Rechtssachen
vor dem Bezirksgericht .............................................................................................................................................730
Euro
§
15 Erhöhung der Entlohnung bei mehreren Personen
Dem
Rechtsanwalt gebührt eine Erhöhung seiner Entlohnung,
wenn er in einer Rechtssache (§ 1) mehrere Personen
vertritt oder mehreren Personen gegenübersteht. Die Erhöhung
beträgt:
- wenn nur auf einer
Seite zwei vom Rechtsanwalt vertretene oder ihm gegenüberstehende
Personen vorhanden sind............10 vH
- für jede weitere
von ihm vertretene und für jede weitere ihm gegenüberstehende
Person je…………………………………….....5
vH
jedoch
nie mehr als insgesamt 50 v. H. der Verdienstsumme einschließlich
des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung für Zeitversäumnis
und sonstige Auslagen zählen hierbei nicht zur Verdienstsumme.
§
16 Auslagen
Die
Auslagen für Gerichtsgebühren, Postentgelte
und andere Auslagen, einschließlich der Umsatzsteuer, sind, soweit
§ 23 nicht anderes bestimmt, gesondert zu vergüten.
Ebenso gesondert zu vergüten sind zusätzliche Auslagen, die
einer Partei durch Beiziehung eines Einvernehmensrechtsanwalts
nach § 5 Abs. 1 EuRAG entstehen, jedoch nicht mehr als 25 vH der
Verdienstsumme einschließlich des Einheitssatzes; Reisekosten, Entschädigung
für Zeitversäumnis und sonstige Auslagen zählen hierbei
nicht zur Verdienstsumme.
§
17 Besorgung mehrerer Geschäfte während einer Reise
Bei
Besorgung mehrerer Geschäfte während einer
Reise sind die Reisekosten auf die einzelnen Geschäfte im Verhältnis
der Bemessungsgrundlagen zu verteilen.
§
18 Kostenverzeichnisse
Der
Rechtsanwalt hat für die Verfassung des Kostenverzeichnisses
oder der Honorarnote an die von ihm vertretene Partei keinen Anspruch
auf Entlohnung.
§
19 Entlohnung bei gemeinschaftlicher Tätigkeit mehrerer Rechtsanwälte
Für
Leistungen, die von einer Partei mehreren Rechtsanwälten
gemeinschaftlich übertragen werden, hat jeder Rechtsanwalt
gegenüber der von ihm vertretenen Partei für seine Leistungen
den vollen Anspruch nach dem Tarif.
§
20 Zustellungsbevollmächtigter
Der
Rechtsanwalt, der zum Zustellungsbevollmächtigten
bestellt worden ist, hat bloß Anspruch auf Vergütung der Auslagen
für die Übersendung von Schriftstücken und auf die Entlohnung
für die Verfassung und Abfertigung von Briefen.
§
21 Prüfung durch das Gericht; Entlohnung über das Maß
des Tarifs
(1)
Die richterliche Befugnis, die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit
der einzelnen Leistungen zu prüfen, bleibt unberührt.
Wenn im einzelnen Falle die Leistung des Rechtsanwaltes
nach Umfang oder Art den Durchschnitt erheblich übersteigt,
ist die Entlohnung dafür unabhängig vom Tarif, insbesondere
unter Berücksichtigung der aufgewendeten Zeit und Mühe, angemessen
festzusetzen.
(2) Unter die Ansätze des Tarifs darf, auch bei gerichtlicher Bestimmung
der Entlohnung für Leistungen gleicher oder ähnlicher Art, die
dem Tarif nicht unterliegen, nur heruntergegangen werden, wenn der Rechtsanwalt
keine höhere Entlohnung verlangt.
§
22 Abgesonderte Schriftsätze
Im
zivilgerichtlichen Verfahren und im Exekutions(Sicherungs)verfahren werden
Schriftsätze nur dann abgesondert entlohnt, wenn sie mit anderen
Schriftsätzen nicht verbunden werden können oder das Gericht
ihre abgesonderte Anbringung als notwendig oder als zweckmäßig
erkennt.
§
23 Einheitssatz für Nebenleistungen
(1)
Bei Entlohnung von Leistungen, die unter die Tarifposten 1, 2, 3, 4 oder
7 fallen, gebührt an Stelle aller unter Tarifposten 5, 6 und 8 fallenden
Nebenleistungen und an Stelle des Ersatzes für die Postgebühren
im Inland ein Einheitssatz.
(2) Der Rechtsanwalt kann jedoch gegenüber der von ihm vertretenden
Partei statt des Einheitssatzes die einzelnen im Abs 1 angeführten
Nebenleistungen verrechnen.
(3) Der Einheitssatz beträgt bei einem Streitwert
bis einschließlich 10.170 Euro 60 vH, bei einem
Streitwert über 10.170 Euro 50 vH der Verdienstsumme
ausschließlich der Reisekosten, der Entschädigung für
Zeitversäumnis und der sonstigen Auslagen.
(4) Der Einheitssatz umfasst nicht solche Nebenleistungen
im Zug außergerichtlicher mündlicher oder schriftlicher Verhandlungen,
die vor oder während eines gerichtlichen Verfahrens zur Vermeidung
eines Gerichtsverfahrens oder zur Herbeiführung eines Vergleiches
vorgenommen worden sind, falls sie einen erheblichen Aufwand an Zeit und
Mühe verursacht haben. Sie sind nach der für jede einzelne Leistung
geltenden Tarifpost zu entlohnen. Das gleiche gilt für Nebenleistungen,
wenn die Rechtssache beendet worden ist, ehe die den Nebenleistungen entsprechende
Hauptleistung verrichtet wurde.
(5) Für Leistungen, die unter die Tarifpost 3 Abschnitt A Z. II,
Abschnitt B Z. II, Abschnitt C Z. II oder Tarifpost 4 Abschnitt I Z. 5,
6, Abschnitt II fallen, ist der auf diese Leistung entfallende Teil des
Einheitssatzes doppelt zuzusprechen, wenn der Rechtsanwalt
die Leistung an einem Ort außerhalb des Sitzes seiner Kanzlei vornimmt
oder mit der Vornahme dieser Leistung einen anderen Rechtsanwalt beauftragt
und keinen Anspruch auf Ersatz der Reisekosten und auf Entschädigung
für Zeitversäumnis geltend macht oder das Gericht ihm einen
solchen Anspruch nicht zuerkennt, weil er sich durch einen am Gerichtsort
ansässigen Rechtsanwalt hätte vertreten lassen können.
(6) In Rechtsstreitigkeiten, in denen ein bedingter Zahlungsbefehl zu
erlassen ist oder in denen die Beantwortung der Klage nach den Bestimmungen
der Zivilprozessordnung aufgetragen wird, ist – vorbehaltlich des
Abs. 7 – auch für die Klage, die Beantwortung der Klage und
den Einspruch gegen den Zahlungsbefehl der auf diese Leistung entfallende
Teil des Einheitssatzes doppelt zuzusprechen.
(7) In Rechtsstreitigkeiten, in denen die Zahlung eines 360 Euro
nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird und ein bedingter
Zahlungsbefehl zu erlassen ist, gebührt für die in der Tarifpost
2 genannten Klagen der Einheitssatz nach Abs. 3. Wird gegen den
Zahlungsbefehl Einspruch erhoben, so ist stattdessen für die Klage
der doppelte Einheitssatz zuzusprechen.
(8) Für Anträge auf Exekutionsbewilligung sowie
für Anträge des betreibenden Gläubigers nach Tarifpost
3 A Abschnitt I Z 2 ist der auf diese Leistung entfallende Teil des Einheitssatzes
doppelt zuzusprechen.
(9) In Berufungsverfahren, in denen keine Beweise
aufgenommen oder keine sonstigen Ergänzungen
des Verfahrens vorgenommen werden, ist für die Berufung und die Berufungsbeantwortung
der auf diese Leistungen entfallende Teil des Einheitssatzes dreifach
- im Fall der Verrichtung einer Berufungsverhandlung nach Abs
5 vierfach - zuzusprechen; damit sind auch alle mit der Verrichtung
der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten.
(10) Der Abs 9 gilt nicht für Berufungsverfahren,
in denen § 501 Abs 1 ZPO anzuwenden ist.
§
23a Erhöhung der Entlohnung im elektronischen Rechtsverkehr
Wird
der das Verfahren einleitende Schriftsatz im Wege des elektronischen
Rechtsverkehrs eingebracht, so gebührt dem Rechtsanwalt
dafür eine Erhöhung der Entlohnung von 3,20 Euro;
dieser Betrag ist bei der Bemessung des Einheitssatzes (§ 23) und
des Streitgenossenzuschlags (§ 15) nicht zu berücksichtigen.
§
24 Abgekürzte Verzeichnung der Kosten (Normalkostentarif)
(1)
Der Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
durch Verordnung eine Berechnung der Entlohnung, die dem Rechtsanwalt
für regelmäßig vorkommende Leistungen in einfachen und
häufig wiederkehrenden Fällen gebührt, zusammenzustellen
(Normalkostentarif).
Dieser Tarif darf sich nur erstrecken
- im Zivilprozess
auf Versäumungsurteile,
- im Exekutionsverfahren
auf Tagsatzungen zur Ablegung des Offenbarungseides,
- im Zivilprozess
und im Exekutionsverfahren auf Anträge, über die ohne mündliche
Verhandlung vom Gericht entschieden wird, mit Ausnahme von Rechtsmitteln.
(2)
In den im Abs 1 genannten Fällen können die Kosten in der Weise
verzeichnet werden, dass der Ersatz der Kosten und Gebühren nach
dem Normalkostentarif verlangt wird.
§
25 Festsetzung von Zuschlägen
Der
Bundesminister für Justiz wird ermächtigt,
im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates, durch Verordnung
zu den im Tarif als Entlohnung des Rechtsanwaltes angeführten festen
Beträgen und zu dem im § 23a angeführten Betrag einen
Zuschlag festzusetzen, wenn und soweit dies notwendig ist, um
den Rechtsanwälten eine den geänderten wirtschaftlichen Verhältnissen
entsprechende angemessene Entlohnung zu sichern. Die sich hiernach ergebende
Entlohnung ist in der Verordnung festzustellen; die Beträge
sind auf volle 10 Cent aufzurunden.
§
26 Schluss- und Übergangsbestimmungen
(1)
Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 1. Juli 1969 in Kraft.
(2) Es ist auf Leistungen der Rechtsanwälte anzuwenden, die nach
dem 30. Juni 1969 bewirkt werden, es sei denn, dass die Höhe der
Entlohnung mit der Partei vereinbart worden ist.
(3) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes werden aufgehoben:
I. das Bundesgesetz vom 4. Juni 1923, BGBl. Nr. 305 über
den Rechtsanwaltstarif,
II. die Verordnung des Bundesministeriums für Justiz
vom 14. Jänner 1954, BGBl. Nr. 33, über den Rechtsanwaltstarif,
in der Fassung der Verordnung vom 23. August 1961, BGBl. Nr. 218, der
Kundmachung vom 30. August 1963, BGBl. Nr. 232, und der Verordnung vom
20. Juli 1964, BGBl. Nr. 177.
§
27
Mit
der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Justiz betraut.
Tarife
Tarifpost
1
I. In allen Verfahren für folgende Schriftsätze:
-
bloße
Anzeigen, Urkundenvorlagen und Mitteilungen an das Gericht;
-
Ansuchen
bei Gericht und bei anderen Behörden um Erteilung von Auskünften,
Bestätigungen, Zeugnissen, Abschriften oder Ausfertigungen, um
Akteneinsicht oder um Rückstellung von Beilagen;
-
Ansuchen
und Erklärungen, die Fristen, Tagsatzungen, Zustellungen und
ähnliche Vorgänge des Verfahrens betreffen;
-
Anträge
auf Kostenbestimmung;
-
Widerruf
oder Kündigung von Vollmachten;
-
Zurücknahme
von Anträgen oder Rechtsmitteln, Verzichtserklärungen;
-
Nachweis
des Einvernehmens und Mitteilung dessen Widerrufs nach § 5 Abs.
2 EuRAG
II.
im Zivilprozess:
-
Anträge
auf Bestellung eines Kurators für den Prozessgegner;
-
Beitrittserklärungen
des Nebenintervenienten;
-
Anträge
auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7
und 8 und Äußerungen hiezu;
-
Zurücknahme
von Klagen;
-
Einsprüche
gegen den Zahlungsbefehl, die sich bloß auf die Erhebung des
Einspruchs beschränken;
-
Anträge
auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens, Anträge
auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung
nach § 398 Abs. 2 der Zivilprozessordnung;
-
Anträge
auf Berichtigung von Urteilen oder Beschlüssen;
-
schriftliche
Berufungsanmeldungen;
-
Berufungsbeantwortungen,
die bloß den Antrag auf Anberaumung einer mündlichen Berufungsverhandlung
ohne weitere Ausführungen zum Gegenstand enthalten;
IIa.
im außerstreitigen Verfahren:
-
Anträge
auf Bestellung eines Kurators;
-
Anträge
auf Änderung der Bemessungsgrundlage nach den §§ 7
und 8 und Äußerungen hiezu;
-
Anträge
auf Aufnahme eines ruhenden oder unterbrochenen Verfahrens sowie nach
Ablauf der Zeit des Innehaltens;
-
Anträge
auf Berichtigung von Beschlüssen;
III.
im Exekutionsverfahren:
-
Anträge
auf Vollzug der Exekution auf bewegliche körperliche Sachen nach
§ 14 Abs. 2 Exekutionsordunng;
-
Anträge
auf neuerlichen Exekutionsvollzug oder auf Anberaumung einer neuerlichen
Versteigerung;
-
Erklärungen
betreffend die Übernahme der Schuld nach § 170a Z 2 EO und
§ 223 Abs.1 EO;
-
Angabe
des Entschädigungsbetrags § 211 EO;
-
Einsprüche
nach § 54c EO und Titelvorlagen nach § 54d EO;
-
Einstellungsanträge
und Einschränkungsanträge nach § 39 Abs. 1 Z. 6 oder
§ 200 Z. 3 der Exekutionsordnung;
-
Anträge
nach § 47 oder 48 EO einschließlich der Anträge auf
Ergänzung oder Klarstellung des Vermögensverzeichnisses
sowie der Anregungen nach § 47 Abs. 4 EO;
-
Forderungsanmeldungen;
IV.
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
Konkurseröffnungsanträge und Forderungsanmeldungen, sofern sie
nicht unter Tarifpost 3 fallen:
bei einer Bemessungsgrundlage
. . . . . . . . . . . . . .... . . . . . . . bis
einschließlich 40 Euro
.............. 2,70 Euro,
über 40 Euro...
bis einschließlich 70
Euro .............. 3,80 Euro,
über 70 Euro...
bis einschließlich 110
Euro .............. 4,90 Euro,
über 110 Euro...
bis einschließlich 180 Euro ..............
5,50 Euro,
über 180 Euro...
bis einschließlich 360 Euro ..............
6,00 Euro,
über 360 Euro...
bis einschließlich 730 Euro ..............
7,30 Euro,
über 730 Euro...
bis einschließlich 1 090 Euro .............. 9,70
Euro,
über 1 090 Euro...
bis einschließlich 1 820 Euro .............. 10,60
Euro,
über 1 820 Euro...
bis einschließlich 3 630 Euro .............. 11,90
Euro,
über 3 630 Euro...
bis einschließlich 5 450 Euro .............. 14,20
Euro,
über 5 450 Euro...
bis einschließlich 7 270 Euro .............. 17,60
Euro,
über 7 270 Euro...
bis einschließlich 10 170 Euro .............. 23,30 Euro,
über 10 170 Euro...
bis einschließlich 34 820 Euro ..............
für je angefangene weitere 1 450 Euro.............................................
um 2,70 Euro mehr,
über 34 820 Euro.............bis einschließlich 36 340 Euro
............. um 2,70 Euro mehr,
über 36 340 Euro............ bis einschließlich 363 360 Euro
...........
überdies vom Mehrbetrag über 36 340 Euro ........................
0,1 vT,
über 363 360 Euro...
überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro ....................
0,05 vT,
jedoch nie mehr als 208,20 Euro.
Anmerkung
zu Tarifpost 1:
In
Exekutionsverfahren auf bewegliche körperliche Sachen und auf Geldforderungen
werden mit der Entlohnung des Exekutionsantrags bzw. des Antrags des betreibenden
Gläubigers nach Tarifpost 3A Abschnitt I Z 2 auch alle innerhalb
von zehn Monaten nach Bewilligung der Exekution eingebrachten, unter Tarifpost
1 fallenden Schriftsätze des betreibenden Gläubigers abgegolten.
Tarifpost
2
I. Für folgende Schriftsätze:
1. im Zivilprozess:
-
aufgehoben
-
Saldoklagen,
Darlehensklagen, Klagen auf Zahlung des Kaufpreises beweglicher Sachen
oder des Entgeltes für Arbeiten und Dienste, Klagen auf Zahlung
von Versicherungsprämien oder Beiträge zu Körperschaften,
Klagen auf Bezahlung des Bestandzinses, Mandats-klagen, Wechselmandatsklagen
und scheckrechtliche Rückgriffsklagen, sofern eine kurze Darstellung
des Sachverhaltes möglich ist;
-
Beantwortungen
von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche
gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge,
soweit diese Schriftsätze nicht unter Tarifpost 1 fallen und
sich auf die bloße Bestreitung der Angaben in der Klage und
auf den Antrag auf Abweisung der Klage oder auf Aufhebung des Zahlungsauftrages
beschränken;
-
Aufkündigungen
und Anträge nach § 567 der Zivilprozessordnung sowie Einwendungen
dagegen, wenn sich diese Schriftsätze auf die Anführung
oder Bestreitung der Kündigungsgründe beschränken und
keine Sachverhaltsdarstellung enthalten;
-
sonstige
Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
2.
im Exekutionsverfahren:
für alle Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt
sind;
3. im außerstreitigen Verfahren:
-
kurze
Eingaben und Eintragungen im Grundbuch oder in öffentlichen Registern;
-
Anträge
auf Einleitung des Verfahrens zur Kraftloserklärung von Urkunden;
-
Erlagsgesuche
und Ausfolgungsanträge;
-
verfahrenseinleitende
Anträge, sofern eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich
ist
-
Äußerungen
zu verfahrenseinleitenden Anträgen, die sich auf die bloße
Bestreitung des Vorbringens im Antrag und das Begehren auf Abweisung
beschränken;
-
sonstige
Schriftsätze, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind;
4.
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
für alle Schriftsätze eine Gläubigers, die nicht in den
Tarifposten 1 oder 3 genannt sind:
bei einer Bemessungsgrundlage
.............................................bis
einschließlich 40 Euro
.............. 11,90 Euro,
über 40 Euro...
bis einschließlich 70
Euro .............. 17,60 Euro,
über 70 Euro...
bis einschließlich 110
Euro .............. 23,30 Euro,
über 110 Euro ...
bis einschließlich 180 Euro ..............
25,70 Euro,
über 180 Euro...
bis einschließlich 360 Euro ..............
29,10 Euro,
über 360 Euro...
bis einschließlich 730 Euro ..............
34,90 Euro,
über 730 Euro...
bis einschließlich 1 090 Euro .............. 46,40
Euro,
über 1 090 Euro...
bis einschließlich 1 820 Euro .............. 52,30
Euro,
über 1 820 Euro...
bis einschließlich 3 630 Euro .............. 58,00
Euro,
über 3 630 Euro...
bis einschließlich 5 450 Euro .............. 69,60
Euro,
über 5 450 Euro...
bis einschließlich 7 270 Euro .............. 86,80
Euro,
über 7 270 Euro...
bis einschließlich 10 170 Euro .............. 115,80 Euro,
über 10 170 Euro...
bis einschließlich 34 820 Euro...............
für je angefangene weitere 1 450 Euro.............................................
um 11,90 Euro mehr,
über 34 820 Euro...
bis einschließlich 36 340 Euro............. um 11,90 Euro mehr,
über 36 340 Euro...
bis einschließlich 363 360 Euro...........
überdies vom Mehrbetrag über 36 340 Euro.....................................
0,5 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro ...............................
0,25 vT,
jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro.
II.
für folgende Tagsatzungen:
1. im Zivilprozess:
-
aufgehoben
-
Tagsatzungen,
die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
-
Tagsatzungen,
die, ehe es zur Erörterung des Sachverhaltes gekommen ist, zu
einem Versäumungs-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil oder zum
Abschluss eines Vergleichs führen;
-
Tagsatzungen,
die bloß zum Zweck eines Vergleichsabschlusses angeordnet worden
sind;
-
Tagsatzungen
vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung
der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen
unterblieben ist;
2.
im Exekutionsverfahren:
-
Tagsatzungen,
bei denen die Parteien außerhalb der Verhandlung lediglich vernommen
werden und die nicht der Beweisaufnahme dienen, soweit sie nicht unter
Tarifpost 3 fallen;
-
aufgehoben
3.
im außerstreitigen Verfahren:
-
Tagsatzungen,
die erstreckt werden, ehe es zu einer Verhandlung gekommen ist;
-
Tagsatzungen,
die bloß einem Vergleichsabschluss dienen;
-
Tagsatzungen
vor dem ersuchten oder beauftragten Richter, bei denen die Durchführung
der Beweisaufnahme wegen Nichterscheinens der zu vernehmenden Personen
unterblieben ist;
4.
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
Tagsatzungen, bei denen der Rechtsanwalt als Vertreter des Gläubigers
auftritt:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte
Entlohnung, jedoch nie mehr als 1 039,70 Euro, für jede weitere,
wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung die Hälfte dieser
Entlohnung, jedoch nie mehr als 520 Euro.
Anmerkung zu Tarifpost
2:
1. aufgehoben
2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung
nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel
der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 6 Euro für die
halbe Stunde.
3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 2 genannten Tagsatzung erschienen,
von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels
Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte
der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro.
Tarifpost
3
A)
I. Für folgende Schriftsätze:
1. im Zivilprozess:
-
Klagen,
soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
-
Beantwortungen
von Klagen, Widersprüche gegen Versäumungsurteile, Einsprüche
gegen Zahlungsbefehle und Einwendungen gegen Zahlungsaufträge,
soweit diese Schriftsätze weder unter Tarifpost 1 noch unter
Tarifpost 2 fallen;
-
Aufkündigungen
und Anträge nach § 567 ZPO sowie Einwendungen dagegen, soweit
sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
-
vorbereitende
Schriftsätze, die nach § 257 Abs. 3 ZPO zulässig sind
oder vom Gericht aufgetragen werden;
-
Anträge
auf Sicherung von Beweisen;
2.
im Exekutionsverfahren:
Anträge auf Vollstreckbarerklärung von Akten und Urkunden, die
im Ausland errichtet worden sind, wenn sie mit einem Exekutionsantrag
verbunden sind, und Widersprüche gegen die Vollstreckbarerklärung.
3. im außerstreitigen Verfahren:
-
verfahrenseinleitende
Schriftsätze, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen
-
Äußerungen
zu verfahrenseinleitenden Schriftsätzen, soweit sie nicht unter
Tarifpost 2 fallen;
-
aufgetragene
Schriftsätze und Schriftsätze, die Sachvorbringen enthalten,
soweit nicht jeweils eine kurze Darstellung des Sachverhalts möglich
ist oder sich das Vorbringen auf die bloße Bestreitung und den
Antrag auf Abweisung beschränkt;
4.
im Konkurs- und Ausgleichsverfahren:
- Anträge auf
Eröffnung eines Ausgleichsverfahrens;
- Schriftsätze,
in denen ein Absonderungs- oder ein Aussonderungsrecht geltend gemacht
wird;
5.
in allen Verfahren:
- Anträge auf
Erlassung einstweiliger Verfügungen, Äußerungen des
Gegners der gefährdeten Partei zu solchen Anträgen und Widersprüche
gegen die bewilligte einstweilige Verfügung;
- Kostenrekurse und
Kostenrekursbeantwortungen:
bei
einer Bemessungsgrundlage
.............................................bis
einschließlich 40 Euro ..............
23,30 Euro,
über 40 Euro...
bis einschließlich 70 Euro ..............
34,90 Euro,
über 70 Euro...
bis einschließlich 110 Euro ..............
46,40 Euro,
über 110 Euro...
bis einschließlich 180 Euro ..............
51,20 Euro,
über 180 Euro...
bis einschließlich 360 Euro ..............
58,00 Euro,
über 360 Euro...
bis einschließlich 730 Euro ..............
69,60 Euro,
über 730 Euro...
bis einschließlich 1 090 Euro .............. 92,70
Euro,
über 1 090 Euro...
bis einschließlich 1 820 Euro .............. 104,10
Euro,
über 1 820 Euro...
bis einschließlich 3 630 Euro .............. 115,80
Euro,
über 3 630 Euro...
bis einschließlich 5 450 Euro .............. 138,90
Euro,
über 5 450 Euro...
bis einschließlich 7 270 Euro .............. 173,50
Euro,
über 7 270 Euro...
bis einschließlich 10 170 Euro .............. 231,20 Euro,
über 10 170 Euro...
bis einschließlich 34 820 Euro ..............
für je angefangene weitere 1 450 Euro.............................................
um 23,30 Euro mehr,
über 34 820 Euro...
bis einschließlich 36 340 Euro ............ um 23,30 Euro mehr,
über 36 340 Euro...
bis einschließlich 363 360 Euro ..........
überdies vom Mehrbetrag über 36 340 Euro ..............................
... 1 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro ................................
0,5 vT,
jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro;
II. für folgende Tagsatzungen:
1. im Zivilprozess und im außerstreitigen Verfahren:
für alle Tagsatzungen, soweit sie nicht unter Tarifpost 2 fallen;
2. im Exekutionsverfahren:
a) Tagsatzungen mit Beweisaufnahmen;
b) Tagsatzungen, an denen mehrere nicht durch denselben Rechtsanwalt
vertretene Parteien oder Beteiligte teilnehmen oder bei denen
über
widerstreitende Anträge verhandelt wird:
für die erste Stunde jeder Tagsatzung die im Abschnitt I festgesetzte
Entlohnung, jedoch nie mehr als 13 860,20 Euro,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Tagsatzung
die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 6 930,20 Euro.
III. In allen Verfahren für die Teilnahme an der
Befundaufnahme durch Sachverständige, sofern die
Beiziehung der Parteienvertreter über Auftrag des Gerichts erfolgt.
B)
I. Für Berufungen, Berufungsbeantwortungen, soweit
diese nicht unter Tarifpost 1 fallen, Rekurse und
Rekursbeantwortungen, soweit sie nicht unter Teil A oder C fallen,
sowie Beschwerden:
bei einer Bemessungsgrundlage
.............................................bis
einschließlich 40 Euro
.............. 29,10 Euro,
über 40 Euro...
bis einschließlich 70
Euro .............. 43,50 Euro,
über 70 Euro...
bis einschließlich 110 Euro ..............
58,00 Euro,
über 110 Euro...
bis einschließlich 180 Euro ..............
64,00 Euro,
über 180 Euro...
bis einschließlich 360 Euro ..............
72,40 Euro,
über 360 Euro...
bis einschließlich 730 Euro ..............
86,80 Euro,
über 730 Euro...
bis einschließlich 1 090 Euro .............. 115,80
Euro,
über 1 090 Euro...
bis einschließlich 1 820 Euro .............. 130,10
Euro,
über 1 820 Euro...
bis einschließlich 3 630 Euro .............. 144,60
Euro,
über 3 630 Euro...
bis einschließlich 5 450 Euro .............. 173,50
Euro,
über 5 450 Euro...
bis einschließlich 7 270 Euro .............. 216,70
Euro,
über 7 270 Euro...
bis einschließlich 10 170 Euro .............. 289,00
Euro,
über 10 170 Euro...
bis einschließlich 34 820 Euro ..............
für je angefangene weitere 1 450 Euro...............................................um
29,10 Euro mehr,
über 34 820 Euro...
bis einschließlich 36 340 Euro ............. um 29,10 Euro mehr,
über 36 340 Euro...
bis einschließlich 363 360 Euro ...
überdies vom Mehrbetrag über 36 340 Euro....................................
1,25 vT,
über 363 360 Euro...
überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro ...............................
0,625 vT,
jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro;
Ia. für Schriftsätze nach § 473a ZPO die
Hälfte der in der Z I festgesetzten Entlohnung;
II. für mündliche Verhandlungen über eine
Berufung oder einen Rekurs:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z. I festgesetzte
Entlohnung, jedoch nie mehr als 17 325,30 Euro,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung
die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 8 662,70 Euro.
C)
I. Für Revisionen, Revisionsbeantwortungen, Revisionsrekurse,
Revisionsrekursbeantwortungen sowie Rekurse und
Rekursbeantwortungen an den Obersten Gerichtshof:
bei einer Bemessungsgrundlage
............................................bis
einschließlich 40 Euro
................ 34,90 Euro,
über 40 Euro...
bis einschließlich 70
Euro ............... 52,30 Euro,
über 70 Euro...
bis einschließlich 110
Euro ............... 69,60 Euro,
über 110 Euro...
bis einschließlich 180 Euro ...............
76,60 Euro,
über 180 Euro...
bis einschließlich 360 Euro ...............
86,80 Euro,
über 360 Euro...
bis einschließlich 730 Euro ...............
104,10 Euro,
über 730 Euro...
bis einschließlich 1 090 Euro .............. 138,90
Euro,
über 1 090 Euro...
bis einschließlich 1 820 Euro .............. 156,30
Euro,
über 1 820 Euro...
bis einschließlich 3 630 Euro .............. 173,50
Euro,
über 3 630 Euro...
bis einschließlich 5 450 Euro .............. 208,20
Euro,
über 5 450 Euro...
bis einschließlich 7 270 Euro .............. 260,10
Euro,
über 7 270 Euro...
bis einschließlich 10 170 Euro .............. 346,70
Euro,
über 10 170 Euro...
bis einschließlich 34 820 Euro .............
für je angefangene weitere 1 450 Eur................................................
um 34,90 Euro mehr,
über 34 820 Euro
bis einschließlich 36 340 Euro ............. um 34,90 Euro mehr,
über 36 340 Euro
bis einschließlich 363 360 Euro...
überdies vom Mehrbetrag über 36 340 Euro ............................
.... 1,5 vT,
über 363 360 Euro
überdies vom Mehrbetrag über 363 360 Euro...............................
0,75 vT,
jedoch nie mehr als 20 790,40 Euro;
II. für mündliche Verhandlungen über
Revisionen oder Revisionsrekurse:
für die erste Stunde einer jeden Verhandlung die in Z. I festgesetzte
Entlohnung, jedoch nie mehr als 20 790,40 Euro,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene Stunde einer Verhandlung
die Hälfte dieser Entlohnung, jedoch nie mehr als 10 395,20 Euro;
III. für mündliche Verhandlungen in Vorabentscheidungsverfahren
vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften
der doppelte Betrag der sich nach Abschnitt II ergebenden Entlohnung.
Anmerkung zu Tarifpost
3:
1. Die in Tarifpost 3 C genannten Beträge umfassen auch die Entlohnung
für an das Berufungs- oder Rekursgericht gestellte Anträge auf
Abänderung des Ausspruchs über die Zulässigkeit des Rechtsmittels.
2. Für die Zeit des Zuwartens zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung
nach einer halben Stunde Wartezeit bis zur Vornahme der Amtshandlung gebührt
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde ein Viertel
der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 11,90 Euro für
die halbe Stunde; die Zeit der Beratung des Gerichtshofes ist in die Wartezeit
einzurechnen.
3. Ist der Rechtsanwalt zu einer in Tarifpost 3 genannten Tagsatzung erschienen,
von deren AbBeraumung er nicht rechtzeitig verständigt oder die mangels
Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt die Hälfte
der Entlohnung nach Tarifpost 2, jedoch nie mehr als 23,30 Euro.
4. Bei Verbindung des Antrages auf Erlassung einstweiliger Verfügungen
mit der Klage, mit einem verfahrenseinleitenden Antrag oder mit einem
Exekutionsantrag gebührt bei Anträgen auf Bewilligung des abgesonderten
Wohnortes in Ehesachen eine Erhöhung um 10 vH, bei anderen Anträgen
um 25 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
5. Bei Verbindung der Anregung auf Einholung einer Vorabentscheidung durch
den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften mit einem Rechtsmittelschriftsatz
gebührt, wenn die Anregung eingehend rechtlich begründet ist,
eine Erhöhung um 50 vH der auf den Schriftsatz entfallenden Entlohnung.
Tarifpost
4
I.) Im strafgerichtlichen Verfahren über eine Privatanklage
sowie über Anträge nach dem
Mediengesetz:
1. für Anklagen
a) wegen Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen
........................ 123,10 Euro;
b) wegen sonstiger Vergehen ........................................................................................
205,20 Euro;
2. für selbständige Anträge nach den §§
8, 33 Abs. 2 und 34 Abs.3 Mediengesetz, Anträge nach den §§
14, 16 und 39 Mediengesetz sowie erste Anträge nach § 20 Mediengesetz
…….......................................................................................
205,20 Euro;
3. für Beweisanträge und für alle anderen
Eingaben, soweit sie nicht unter Z 4 dieser Tarifpost oder unter Tarifpost
1 fallen:
die für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzte Entlohnung,
soweit es sich aber um kurze und einfache oder um Folgeanträge nach
§ 20 Mediengesetz handelt, die Hälfte;
4.
a) für schriftliche Rechtsmittelanmeldungen: ein
Zehntel der für Anklagen (Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung;
b) für Beschwerden mit Ausnahme von Kostenbeschwerden,
für Einsprüche, für Wiedereinsetzungsanträge und für
Wiederaufnahmeanträge: die für Anklagen (Anträge nach Z
2) festgesetzte Entlohnung;
c) für Berufungsausführungen und für
Nichtigkeitsbeschwerden sowie Gegenausführungen
dazu: das Eineinhalbfache der für Anklagen (Anträge nach Z 2)
festgesetzten Entlohnung;
d) für Kostenbeschwerden: die in Tarifpost 2 festgesetzte
Entlohnung, jedoch nie mehr als die für Anklagen (Anträge nach
Z 2) festgesetzte Entlohnung; der Wert des Gegenstandes ist nach §
11 zu berechnen;
5. für Hauptverhandlungen (Verhandlungen nach dem
Mediengesetz) oder für die Teilnahme an einem gerichtlichen Augenschein
oder an einer sonstigen Beweisaufnahme außerhalb der Hauptverhandlung,
ferner an einer gerichtlichen Beschlagnahme:
für die erste halbe Stunde die für Anklagen (Anträge nach
Z 2) festgesetzte Entlohnung,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte
dieser Entlohnung;
6. für Verhandlungen zweiter Instanz:
für die erste halbe Stunde das Eineinhalbfache der für Anklagen
(Anträge nach Z 2) festgesetzten Entlohnung,
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde die Hälfte
dieser Entlohnung;
II.) für die Vertretung von Privatbeteiligten:
a) bei Vergehen, die in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fallen:
die Hälfte der im Abschnitt I Z 1 lit. a und Z
3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
b) bei anderen Vergehen und bei Verbrechen:
die Hälfte der im Abschnitt 1 Z 1 lit. b und Z
3 bis 6 festgesetzten Entlohnung;
für Kostenbeschwerden gilt Abschnitt 1 Z 4 lit.
d sinngemäß.
Anmerkung zu Tarifpost
4:
1. Für die Zeit des Zuwartens zu einer Verhandlung oder zur Vornahme
einer sonstigen Amtshandlung nach einer halben Stunde Wartezeit bis zum
Beginn der Verhandlung oder der Amtshandlung gebührt für jede
weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde in Strafsachen nach Abschnitt
I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser Tarifpost ein Betrag von 6
Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und Z 2 sowie Abschnitt II lit. b
dieser Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro; die Zeit der Beratung des
Gerichtshofes ist in die Wartezeit einzurechnen.
2. Ist der Rechtsanwalt zu einer Verhandlung oder sonstigen Amtshandlung
erschienen, von deren Abberaumung er nicht rechtzeitig verständigt
oder die mangels Zustellausweises nicht abgehalten worden ist, so gebührt
in Strafsachen nach Abschnitt I Z 1 lit. a und Abschnitt II lit. a dieser
Tarifpost ein Betrag von 11,90 Euro und nach Abschnitt I Z 1 lit. b und
Z 2 sowie Abschnitt II lit. b dieser Tarifpost ein Betrag von 23,30 Euro.
3. Wird ein wegen eines Verbrechens oder eines nicht in die Zuständigkeit
der Bezirksgerichte fallenden Vergehens Angeklagter nur eines Vergehens,
das in die Zuständigkeit der Bezirksgerichte fällt, für
schuldig erkannt, so gebührt im Kostenersatzverfahren nur eine Entlohnung
nach Abschnitt I Z 1 lit. a dieser Tarifpost.
Tarifpost
5
Für die Verfassung und Abfertigung von einfachen Schreiben
(Mahnschreiben, kurze Berichte und andere kurze Mitteilungen, Einladungen,
Empfangsbestätigungen u. dgl.):
bei einer Bemessungsgrundlage
.............................................bis
einschließlich 70 Euro ................
2,70 Euro,
über 70 Euro...
bis einschließlich 180 Euro ..............
3,60 Euro,
über 180 Euro...
bis einschließlich 360 Euro ..............
4,10 Euro,
über 360 Euro...
bis einschließlich 730 Euro ..............
4,90 Euro,
über 730 Euro...
bis einschließlich 1 820 Euro ..............
6,00 Euro,
über 1 820 Euro...
bis einschließlich 2 910 Euro ..............
7,10 Euro,
über 2 910 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro.......................................um
2,10 Euro mehr,
jedoch nie mehr als 69,60 Euro.
Tarifpost
6
Für die Verfassung und Abfertigung von Briefen anderer
Art, mit Ausnahme solcher, die sich als Rechtsgutachten oder Vertragsurkunden
darstellen:
das Doppelte der in Tarifpost 5 festgesetzten Entlohnung,
jedoch nie mehr als 138,90 Euro.
Anmerkung zu Tarifpost
5 und 6:
Als Entlohnung für die Information aus den Akten oder mit der Partei
gebührt überdies die Hälfte der Entlohnung nach diesen
Tarifposten.
Tarifpost
7
(1) Für die Vornahme von Geschäften außerhalb
der Rechtsanwaltskanzlei, die – wie beispielsweise Erhebungen
bei Gericht oder einer anderen Behörde - in der Regel von einem Rechtsanwaltsgehilfen
besorgt werden, gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe
Stunde die gleiche Entlohnung wie nach Tarifpost 6, jedoch nie mehr als
138,90 Euro für die halbe Stunde sowie Entschädigung für
Zeitversäumnis nach TP 9 Z 4; außerdem kann die Vergütung
für die Benützung eines Massenbeförderungsmittels berechnet
werden. Wurde ein solches Geschäft durch einen Rechtsanwalt oder
durch einen Rechtsanwaltsanwärter verrichtet, so gebührt das
Doppelte der Entlohnung nach Tarifpost 6, höchstens jedoch ein Betrag
von 277,50 Euro für die halbe Stunde, sofern die Vornahme des Geschäftes
durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter erforderlich
war.
(2) Für die Beteiligung beim Vollzug von Exekutions-(Sicherungs)handlungen,
die im Regelfall von einem Rechtsanwalt oder Rechtsanwaltsanwärter
verrichtet wird, gebührt eine Entlohnung nach Abs. 1 letzter Satz,
es sei denn, die Beteiligung durch den Rechtsanwalt oder durch den Rechtsanwaltsanwärter
war aus besonderen Gründen nicht erforderlich.
(3) Nach Abs. 1 letzter Satz sind auch solche außerhalb der Kanzlei
verrichteten Geschäfte zu entlohnen, die unter keine andere Tarifpost
fallen und regelmäßig durch einen Rechtsanwalt oder durch einen
Rechtsanwaltsanwärter vorgenommen werden, z. B. Aktenstudium bei
Behörden, Kommissionen zum Referenten, Vornahme eines außergerichtlichen
Augenscheins zu Informationszwecken u. dgl.
Tarifpost
8
(1) Für Besprechungen aller Art, auch im Fernsprechwege,
gebührt für jede, wenn auch nur begonnene halbe Stunde:
bei einer Bemessungsgrundlage
.............................................bis
einschließlich ..70 Euro ...........
9,70 Euro,
über 70 Euro....
bis einschließlich 180
Euro .............. 14,20 Euro,
über 180 Euro...
bis einschließlich 360 Euro ..............
18,90 Euro,
über 360 Euro...
bis einschließlich 730 Euro ..............
23,30 Euro,
über 730 Euro...
bis einschließlich 1 820 Euro ..............
34,90 Euro,
über 1 820 Euro...
bis einschließlich 20 670 Euro ..............
für je angefangene weitere 1 450 Euro........................................ um
7,30 Euro mehr,
über 20 670 Euro...
bis einschließlich 21 800 Euro ............. um 7,30 Euro mehr,
über 21 800 Euro
für je angefangene weitere 1 450 Euro.........................................
um 3,80 Euro mehr,
jedoch nie mehr als 462,30 Euro für die halbe Stunde.
(2)
Für Besprechungen in der Dauer von weniger
als zehn Minuten beträgt die Entlohnung vier Zehntel der
Entlohnung nach Abs. 1, jedoch nie mehr als 185 Euro.
Anmerkung zu Tarifpost
8:
Sehr kurze Mitteilungen im Fernsprechwege, mit Ausschluss von Rechtsbelehrungen,
sind nach Tarifpost 5 zu entlohnen.
Tarifpost
9
Bei Vornahme von Geschäften in gerichtlichen Verfahren außerhalb
des Ortes, an dem sich die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, gebühren
außer der Entlohnung für die Vornahme des Geschäftes folgende
Reisekosten und Entschädigung für Zeitversäumnis,
wenn der Ort der Geschäftsvornahme vom Ort, an dem sich die Kanzlei
des Rechtsanwaltes befindet, mehr als zwei Kilometer entfernt ist:
1. als Reisekosten
a) die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel
(Eisenbahn, Straßenbahn, Autobus, Schiff, Flugzeug u. dgl.); einem
Rechtsanwalt oder einem Rechtsanwaltsanwärter gebührt für
Strecken, die er mit der Eisenbahn, mit einem Schiff oder mit einem Flugzeug
zurücklegt, die Vergütung für die höchste, einem anderen
Bediensteten des Rechtsanwaltes für die nächstniedrigere tatsächlich
geführte Klasse;
b) sofern ein Massenbeförderungsmittel überhaupt oder ohne bedeutenden
Zeitverlust nicht benützt werden kann, die Vergütung für
ein Kraftfahrzeug (Wagen);
c) in allen anderen Fällen eine Wegentschädigung für jede,
wenn auch nur begonnene Stunde von 11,90 Euro;
2. als Verpflegskosten, wenn die Abwesenheit vom Wohnort
des Rechtsanwaltes mindestens drei Stunden dauert, für jeden Tag,
an dem diese Voraussetzung zutrifft, ein den Kosten der in die Zeit der
Abwesenheit üblicherweise fallenden Hauptmahlzeiten ortsüblich
entsprechender Betrag;
3. als Übernachtungskosten, wenn eine Übernachtung
außerhalb des Wohnortes des Rechtsanwaltes notwendig ist, für
jede Nacht ein den Kosten einer angemessenen Unterbringung ortsüblich
entsprechender Betrag;
4. als Entschädigung für Zeitversäumnis
für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, die auf dem Wege zum oder
vom Ort der Geschäftsvornahme oder an diesem Ort außer der
für die Vornahme des Geschäftes selbst erforderlichen Zeit zugebracht
wurde, ein Betrag von 24,10 Euro.
Anmerkung zu Tarifpost
9:
1. In Orten, in welchen eine Straßenbahn oder ein Autobus die einzelnen
Ortsteile verbindet, ist der Fahrpreis für diese Massenbeförderungsmittel
auch bei Vornahme von Geschäften innerhalb des Ortes, an dem sich
die Kanzlei des Rechtsanwaltes befindet, ohne Rücksicht auf die Entfernung
vom Ort der Geschäftsvornahme zu vergüten.
2. Bei Benützung eines eigenen Kraftfahrzeuges (Wagens) gebührt
die gleiche Vergütung wie nach Z. 1 dieser Tarifpost.
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