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Rechtsanwaltsordnung (RAO)
(Stand: 01.01.2009)
I. Abschnitt - Erfordernisse zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft
§ 1
(1) Zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft in der Republik Österreich bedarf es keiner
behördlichen Ernennung, sondern lediglich der Nachweisung der Erfüllung der
nachfolgenden Erfordernisse und der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte (§§ 5 und
5a).
(1a) Soweit in diesem Bundesgesetz auf natürliche Personen bezogene Bezeichnungen nur in
männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher
Weise. Bei der Anwendung der Bezeichnung auf bestimmte natürliche Personen ist die
jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
(2) Diese Erfordernisse sind:
a) die österreichische Staatsbürgerschaft;
b) die Eigenberechtigung;
c) der Abschluss eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3);*
d) die praktische Verwendung in der gesetzlichen Art und Dauer;
e) die mit Erfolg zurückgelegte Rechtsanwaltsprüfung;
f) die Teilnahme an den nach den Richtlinien für die Ausbildung von
Rechtsanwaltsanwärtern erforderlichen Ausbildungsveranstaltungen im Ausmaß von
höchstens 42 Halbtagen, davon zwingend 6 Halbtage aus dem Bereich
zivilgerichtliches Verfahren und außergerichtliche Streitbeilegung;
g) der Abschluß einer Haftpflichtversicherung nach § 21 a.
(3) Die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen
Vertragsstaats des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der
Schweizerischen Eidgenossenschaft ist der österreichischen Staatsbürgerschaft
gleichzuhalten.
(4) Der Rechtsanwalt kann sich nur dann in das Firmenbuch eintragen lassen, wenn er die
Rechtsanwaltschaft in Form einer Rechtsanwaltschafts-Gesellschaft ausübt.
(5) Die Eintragung der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ in das Firmenbuch darf nur unter
Nachweis der Zustimmung der Rechtsanwaltskammer erfolgen.
§ 1a
(1) Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist auch in der Rechtsform der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, in der Rechtsform der offenen Gesellschaft oder der
Kommanditgesellschaft (Rechtsanwalts-Partnerschaft) und der Gesellschaft mit
beschränkter Haftung zulässig. Die Ausübung der Rechtsanwaltschaft darf nur im
Einklang mit den berufsrechtlichen Vorschriften erfolgen. Sie bedarf der Eintragung in die
Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften bei der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel
die Gesellschaft ihren Kanzleisitz hat. Für die Rechtsanwalts-Partnerschaft und die
Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist die Eintragung in das Firmenbuch
Voraussetzung für die Eintragung in die Liste der Rechtsanwalts-Gesellschaften. Sie ist
dem Ausschuss der zuständigen Rechtsanwaltskammer nachzuweisen.
(2) Die beabsichtigte Errichtung der Gesellschaft ist unter Verwendung eines vomÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertag aufzulegenden Formblatts beim Ausschuß der
zuständigen Rechtsanwaltskammer anzumelden. Die Anmeldung hat zu enthalten:
1. die Art der Gesellschaft und die Gesellschaftsbezeichnung, die einen Hinweis auf die
Ausübung der Rechtsanwaltschaft zu enthalten hat, bei einer Rechtsanwalts-
Partnerschaft und einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung die Firma (§ 19 Abs. 1
Z 4 UGB; § 1b);
2. Namen, Anschriften, Kanzleisitze und Berufsbezeichnungen der zur Vertretung und
Geschäftsführung berechtigten Gesellschafter sowie Namen und Anschriften derübrigen Gesellschafter; § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr. 27/2000, gilt sinngemäß;
3. den Kanzleisitz der Gesellschaft;
4. alle weiteren Angaben, aus denen hervorgeht, daß die Erfordernisse der §§ 21a und
21c erfüllt sind;
5. die Erklärung aller Rechtsanwalts-Gesellschafter, daß sie in Kenntnis ihrer
disziplinären Verantwortung die Richtigkeit der Anmeldung bestätigen.
(3) Jede Änderung der nach Abs 2 in der Anmeldung anzuführenden Umstände ist
unverzüglich unter Verwendung des Formblattes nach Abs 2 mit einer entsprechenden
Erklärung nach Abs 2 Z 5 beim Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzumelden.
(4) Die Eintragung in die Liste ist vom Ausschuss zu verweigern oder zu streichen, wenn sich
herausstellt, dass die Erfordernisse der §§ 21a oder 21c nicht oder nicht mehr vorliegen. §
5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind sinngemäß anzuwenden. Soweit nicht Gefahr im
Verzug vorliegt, kann der Ausschuss der Gesellschaft vor ihrer Streichung eine sechs
Monate nicht übersteigende Frist einräumen, um einen dem Gesetz entsprechenden
Zustand herzustellen. Von der Streichung der Eintragung ist das Firmenbuchgericht zu
verständigen (§ 13 FBG).
(5) Zur Eintragung einer Rechtsanwalts-Partnerschaft oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft
in der Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung sowie für jede weitere auf
eine derartige Gesellschaft bezügliche Eintragung in das Firmenbuch bedarf es der
Vorlage einer Erklärung der zuständigen Rechtsanwaltskammer, dass gegen diese
Eintragung kein Einwand besteht. Bei Sprengel überschreitender Sitzverlegung der
Gesellschaft ist jene Rechtsanwaltskammer zur Abgabe der Erklärung zuständig, in deren
Sprengel der Sitz verlegt wird. Ein Einwand ist nur dann zu erheben, wenn die
beabsichtigte Eintragung dem Gesetz widerspricht; § 5 Abs. 2 zweiter Satz und § 5a sind
sinngemäß anzuwenden.
(6) Die Rechtsanwälte betreffenden Vorschriften gelten sinngemäß auch für Rechtsanwalts-
Gesellschaften.
§ 1b
(1) Die Firma oder die Bezeichnung einer Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur die Namen
eines oder mehrerer der folgenden Personen enthalten: eines Gesellschafters, der
Rechtsanwalt im Sinn des § 21c Z 1 lit. a ist, oder eines ehemaligen Rechtsanwalts, der
auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet hat und im Zeitpunkt der Verzichtleistung
Gesellschafter war oder dessen als Rechtsanwalts-Gesellschaft oder Einzelunternehmen
geführte Kanzlei von der Gesellschaft fortgeführt wird. Die Namen anderer Personen
dürfen in die Firma nicht aufgenommen werden. § 12 Abs. 1 EuRAG, BGBl. I Nr.
27/2000, gilt sinngemäß. Als Sachbestandteil ist nur ein Hinweis auf die Ausübung der
Rechtsanwaltschaft aufzunehmen. An die Stelle der Bezeichnung „offene Gesellschaft“
kann die Bezeichnung „Partnerschaft“ oder – sofern die Firma nicht die Namen aller
Gesellschafter enthält – der Zusatz „und (&) Partner“, an die Stelle der Bezeichnung„Kommanditgesellschaft“ kann die Bezeichnung „Kommandit-Partnerschaft“ treten.
(2) Die Bezeichnung des Rechtsanwaltsuntersnehmens, das in Form einer Rechtsanwalts-
Partnerschaft oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung fortgesetzt wird, darf -
jedoch nur mit einem die neue Rechtsform andeutenden Zusatz - weitergeführt werden.
§ 2
(1) Die zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche praktische Verwendung hat in der
rechtsberuflichen Tätigkeit bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und bei einem
Rechtsanwalt zu bestehen; sie kann außerdem in der rechtsberuflichen Tätigkeit bei einem
Notar oder, wenn die Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich ist, bei
einer Verwaltungsbehörde, an einer Hochschule oder bei einem beeideten
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestehen. Die Tätigkeit bei der Finanzprokuratur ist
der bei einem Rechtsanwalt gleichzuhalten. Die praktische Verwendung bei einem
Rechtsanwalt ist nur anrechenbar, soweit diese Tätigkeit hauptberuflich und ohne
Beeinträchtigung durch eine andere berufliche Tätigkeit ausgeübt wird; anrechenbar sind
insoweit auch Zeiten des gesetzlichen Urlaubs oder der Verhinderung wegen Krankheit,
Unfalls oder eines Beschäftigungsverbots nach dem Mutterschutzgesetz. In den Fällen der
Herabsetzung der Normalarbeitszeit nach den §§ 14a und 14b AVRAG oder nach dem
Behinderteneinstellungsgesetz für begünstigte Behinderte sowie in den Fällen einer
Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschutzgesetz oder dem Väter-Karenzgesetz ist die
Ausbildungszeit anzurechnen, auf die die Normalarbeitszeit herabgesetzt wurde.
(2) Die praktische Verwendung im Sinn des Abs 1 hat fünf Jahre zu dauern. Hievon sind im
Inland mindestens neun Monate bei Gericht oder einer Staatsanwaltschaft und mindestens
drei Jahre bei einem Rechtsanwalt zu verbringen.
(3) Auf die Dauer der praktischen Verwendung, die nicht zwingend bei Gericht, einer
Staatsanwaltschaft oder einem Rechtsanwalt im Inland zu verbringen ist, sind auch
anzurechnen:
1. Zeiten einer an ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) anschließenden
universitären Ausbildung bis zum Höchstausmaß von sechs Monaten, wenn damit im
Zusammenhang ein weiterer rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt
wurde;
2. eine im Sinn des Abs 1 gleichartige praktische Verwendung im Ausland, wenn diese
Tätigkeit für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft dienlich gewesen ist.
(4) Die praktische Verwendung kann frühestens vom erfolgreichen Abschluss eines Studiums
des österreichischen Rechts (§ 3) an gerechnet werden. Eine mehrfache Berücksichtigung
von Zeiten nach Abs 1 bis 3 ist ausgeschlossen.*
§ 3*
(1) Das zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erforderliche Studium des österreichischen
Rechts ist an einer Universität zurückzulegen und mit einem rechtswissenschaftlichen
akademischen Grad abzuschließen, wobei diesem auch mehrere Studien (§§ 54 ff
Universitätsgesetz 2002) zu Grunde liegen können. Die Studiendauer hat mindestens vier
Jahre mit einem Arbeitsaufwand von zumindest 240 ECTS-Anrechnungspunkten (§ 51
Abs. 2 Z 26 Universitätsgesetz 2002) zu betragen.
(2) Im Rahmen des Studiums nach Abs. 1 sind nachweislich angemessene Kenntnisse über
folgende Wissensgebiete zu erwerben:
1. österreichisches bürgerliches Recht und österreichisches Zivilverfahrensrecht,
2. österreichisches Straf- und Strafprozessrecht,
3. österreichisches Verfassungsrecht einschließlich der Grund- und Menschenrechte undösterreichisches Verwaltungsrecht einschließlich des Verwaltungsverfahrensrechts,
4. österreichisches Unternehmensrecht, österreichisches Arbeits- und Sozialrecht undösterreichisches Steuerrecht,
5. Europarecht; allgemeines Völkerrecht,
6. erforderlichenfalls sonstige rechtswissenschaftliche Wissensgebiete und
7. Grundlagen des Rechts; wirtschaftswissenschaftliche Wissensgebiete; sonstige
Wissensgebiete mit Bezug zum Recht.
Diese Wissensgebiete sind in einem zur Sicherstellung der für die Ausübung des Berufs
des Rechtsanwalts erforderlichen rechtswissenschaftlichen Ausbildung angemessenen
Umfang vorzusehen. Der Arbeitsaufwand für diese Wissensgebiete hat insgesamt
zumindest 200 ECTS-Anrechnungspunkte zu betragen, wobei auf rechtswissenschaftliche
Wissensgebiete zumindest 150 ECTS-Anrechnungspunkte zu entfallen haben. Der
Nachweis der Kenntnisse ist durch positiv abgelegte Prüfungen und/oder positiv beurteilte
schriftliche Arbeiten einschließlich der Arbeit nach Abs. 3 zu erbringen, wobei der
Gegenstand der Prüfung oder Arbeit jeweils auch mehreren Wissengebieten entnommen
sein kann.
(3) Im Rahmen des Studiums ist auch eine schriftliche, positiv beurteilte Arbeit zu erstellen,
deren inhaltlicher Schwerpunkt auf einem oder mehreren der in Abs. 2 genannten
rechtswissenschaftlichen Wissensgebiete gelegen sein muss und die dem Nachweis der
Fähigkeit zum selbständigen rechtswissenschaftlichen Arbeiten dient.
(4) Ein von einem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der
anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sowie
der Schweizerischen Eidgenossenschaft an einer Universität zurückgelegtes und mit
einem rechtswissenschaftlichen akademischen Grad abgeschlossenes anderes
rechtswissenschaftliches Studium entspricht nur bei Gleichwertigkeit den Erfordernissen
nach Abs. 1. Die Gleichwertigkeit der Ausbildung und ihrer Inhalte ist dann gegeben,
wenn die Kenntnisse und Fähigkeiten des Studienabsolventen den durch Absolvierung
eines Studiums des österreichischen Rechts nach den Abs. 2 und 3 bescheinigten
Kenntnissen und Fähigkeiten entsprechen. Die Prüfung der Gleichwertigkeit,
gegebenenfalls auch deren Herstellung bei nur teilweiser Entsprechung hat nach den
Vorschriften des ersten Abschnittes des Ausbildungs- und
Berufsprüfungsanrechnungsgesetzes zu erfolgen.
§ 4
Wo und in welcher Weise und Art die Rechtsanwaltsprüfung abzulegen ist, wird durch das
Rechtsanwaltsprüfungsgesetz, BGBl Nr. 556/1985, geregelt.
§ 5
(1) Wer die Rechtsanwaltschaft erlangen will, hat unter Nachweis aller gesetzlichen
Erfordernisse bei dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel er seinen
Kanzleisitz nimmt, unter Angabe des letzteren seine Eintragung in die Liste der
Rechtsanwälte zu erwirken.
(1a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts
den Voraussetzungen des § 3 entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf
Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen
Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer
Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG)
einholen.*
(2) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn der Bewerber eine Handlung
begangen hat, die ihn des Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die notwendigen
Erhebungen zu pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber
vorher einzuvernehmen.
(3) Sonst ist, wenn dem Bewerber nicht ein Grund nach den Bestimmungen dieses Gesetzes
entgegensteht, die Eintragung zu bewilligen.
(4) Inwiefern die Eintragung infolge eines Disziplinarerkenntnisses zu verweigern ist,
bestimmen die Disziplinarvorschriften.
(5) Die erfolgte Eintragung ist im Internet auf der Homepage des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein
zugänglich zu veröffentlichen.
(6) Wird die Eintragung wegen Vertrauensunwürdigkeit abgewiesen, so kann ein neuerliches
Eintragungsansuchen bei keiner Rechtsanwaltskammer vor Ablauf von drei Jahren seit der
rechtskräftigen Abweisung gestellt werden.
§ 5a
(1) Wird die Eintragung (§ 5) vom Ausschuß verweigert, so steht dem Bewerber das Recht
der Berufung an die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt
des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu.
(2) Auf das Verfahren nach Abs 1 vor der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission
sind die folgenden Vorschriften anzuwenden:
1. Die Oberste Berufungs- und Disziplinarkommission entscheidet mit
Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
2. Die Entscheidung samt Gründen ist dem Ausschuß zu übersenden, dem die
erforderlichen Zustellungen obliegen.
3. Im übrigen sind die Vorschriften des AußStrG anzuwenden.
§ 6 - aufgehoben
§ 7
(1) Vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte hat der Bewerber das folgende Gelöbnis
abzulegen:
„Ich gelobe bei meinem Gewissen und bei meiner staatsbürgerlichen Ehre, der RepublikÖsterreich treu zu sein, die Grundgesetze sowie alle anderen Gesetze und gültigen
Vorschriften unverbrüchlich zu beobachten und meine Pflichten als Rechtsanwalt
gewissenhaft zu erfüllen.“
(2) Das Gelöbnis ist in die Hände des Präsidenten der Rechtsanwaltskammer oder seines
Stellvertreters abzulegen. Es ist in Fällen der Übersiedlung an einen anderen Ort zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft nicht zu erneuern.
§ 7a
(1) Rechtsanwälte sind berechtigt, auch außerhalb ihres Kanzleisitzes Kanzleiniederlassungen
einzurichten, wenn die Leitung jeder dieser Niederlassungen einem Rechtsanwaltübertragen wird, der seinen Kanzleisitz an der Adresse der Niederlassung hat.
(2) Die Errichtung einer Kanzleiniederlassung bedarf der Genehmigung der
Rechtsanwaltskammer, der der Rechtsanwalt angehört. Liegt eine der beabsichtigten
Kanzleiniederlassungen im Sprengel einer anderen Rechtsanwaltskammer, so ist diese
anzuhören. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn die im Abs 1 genannte Voraussetzung
erfüllt ist.
(3) § 5 Abs 2 zweiter Satz, § 5a und § 21 Abs.1 letzter Satz gelten sinngemäß.
(4) Sowohl die Kanzlei als auch die Niederlassungen sind Abgabestellen im Sinn des § 13
Abs 4 ZustG.
II. Abschnitt- Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte
§ 8
(1) Das Vertretungsrecht eines Rechtsanwalts erstreckt sich auf alle Gerichte und Behörden
der Republik Österreich und umfaßt die Befugnis zur berufsmäßigen Parteienvertretung in
allen gerichtlichen und außergerichtlichen, in allen öffentlichen und privaten
Angelegenheiten. Vor allen Gerichten und Behörden ersetzt die Berufung auf die
Bevollmächtigung deren urkundlichen Nachweis.
(2) Die Befugnis zur umfassenden berufsmäßigen Parteienvertretung im Sinn des Abs 1 ist
den Rechtsanwälten vorbehalten. Die Berufsbefugnisse, die sich aus den österreichischen
Berufsordnungen für Notare, Patentanwälte, Wirtschaftstreuhänder und Ziviltechniker
ergeben, werden hiedurch nicht berührt.
(3) Jedenfalls unberührt bleiben auch die in sonstigen gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumten Befugnisse von Personen oder Vereinigungen zur
sachlich begrenzten Parteienvertretung, der Wirkungsbereich von gesetzlichen
Interessenvertretungen und von freiwilligen kollektivvertragsfähigen Berufsvereinigungen
der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer, die Auskunftserteilung oder Beistandsleistung
durch Personen oder Vereinigungen, soweit sie nicht unmittelbar oder mittelbar dem Ziel
wirtschaftlicher Vorteile dieser Personen oder Vereinigungen dienen, sowie in sonstigen
gesetzlichen Bestimmungen des österreichischen Rechts eingeräumte Befugnisse, die in
den Berechtigungsumfang von reglementierten oder konzessionierten Gewerben fallen.
(4) Die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“ dürfen nur die in den Listen der
Rechtsanwaltskammern eingetragenen Personen führen. Andere Personen, die auf Grund
der Vorschriften des EIRAG die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt zu führen berechtigt
sind, dürfen diese Berufsbezeichnung nur mit dem Hinweis auf den Ort ihres
Kanzleisitzes im Ausland führen. Die Bezeichnung „Rechtsanwalt“ darf nur der Firma
einer berufsbefugten Rechtsanwalts-Gesellschaft (§ 21c) beigefügt und nur bei einer
solchen als Geschäftszweig (§ 3 Z 5 FBG) angegeben und in das Firmenbuch eingetragen
werden. Gleiches gilt auch für alle auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
hindeutenden Begriffe und Wendungen.
(5) Wird ein Rechtsanwalt als Mediator tätig oder führt er eine öffentliche Versteigerung nach§ 87c NO durch, so hat er auch dabei die ihn als Rechtsanwalt treffenden Berufspflichten
einzuhalten. Besondere Regelungen für Mediatoren nach anderen Rechtsvorschriften
werden dadurch nicht berührt.
§ 8a
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, alle Geschäfte besonders sorgfältig zu prüfen, deren Art
es besonders nahe legt, dass sie mit Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen könnten, und bei denen er im
Namen und auf Rechnung seiner Partei Finanz- oder Immobilientransaktionen durchführt
oder für seine Partei an deren Planung oder Durchführung mitwirkt, die Folgendes
betreffen:
1. den Kauf oder den Verkauf von Immobilien oder Unternehmen,
2. die Verwaltung von Geld, Wertpapieren oder sonstigen Vermögenswerten, die
Eröffnung oder Verwaltung von Bank-, Spar- oder Wertpapierkonten oder
3. die Gründung, den Betrieb oder die Verwaltung von Treuhandgesellschaften,
Gesellschaften oder ähnlichen Strukturen, wie etwa Trusts oder Stiftungen,
einschließlich der Beschaffung der zur Gründung, zum Betrieb oder zur Verwaltung
von Gesellschaften erforderlichen Mittel.
(2) Der Rechtsanwalt hat angemessene und geeignete Strategien und Verfahren zur Erfüllung
der ihm im Rahmen der Bekämpfung von Geldwäscherei (§ 165 StGB) und
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) auferlegten Sorgfaltspflichten in Ansehung von
Parteien, Verdachtsmeldungen, der Aufbewahrung von Aufzeichnungen, interner
Kontrolle, Risikobewertung und Risikomanagement sowie zur Sicherstellung der
Einhaltung der einschlägigen Vorschriften und der Kommunikation innerhalb seiner
Kanzlei einzuführen und aufrechtzuerhalten, um Transaktionen, die mit Geldwäscherei (§
165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängen, vorzubeugen
und diese zu verhindern.
§ 8b
(1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte ist der Rechtsanwalt
verpflichtet, die Identität seiner Partei und jene des wirtschaftlichen Eigentümers (§ 8d)
festzustellen und zu prüfen:
1. bei Anknüpfung eines auf gewisse Dauer angelegten Auftragsverhältnisses
(Geschäftsbeziehung) vor Annahme des Auftrags,
2. bei allen sonstigen Geschäften, bei denen die Auftragssumme (die
Bemessungsgrundlage nach den Autonomen Honorar-Kriterien für Rechtsanwälte im
Verein mit dem RATG) mindestens 15 000 Euro beträgt, und zwar unabhängig davon,
ob das Geschäft in einem einzigen Vorgang oder in mehreren Vorgängen, zwischen
denen eine Verbindung zu bestehen scheint, getätigt wird, vor Durchführung des
Geschäfts; ist die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) zunächst
nicht bekannt, so ist die Identität festzustellen, sobald absehbar ist oder fest steht, dass
die Auftragssumme (die Höhe der Bemessungsgrundlage) voraussichtlich mindestens
15 000 Euro beträgt,
3. wenn er weiß, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das
Geschäft der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d
StGB) dient oder
4. wenn er Zweifel an der Echtheit oder Angemessenheit der erhaltenen
Identitätsnachweise hat.
(2) Die Identität der Partei ist durch persönliche Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises
oder, wo dies nicht möglich und die Vornahme einer Transaktion zur Sicherung der
Verteidigungsrechte oder des Rechts auf effektive Rechtsdurchsetzung im Sinn des Art. 6
EMRK geboten ist, einen amtlich dokumentierten, in gleicher Weise beweiskräftigen
Vorgang festzustellen. Als amtlicher Lichtbildausweis in diesem Sinne gelten von einer
staatlichen Behörde ausgestellte Dokumente, die mit einem nicht austauschbaren,
erkennbaren Kopfbild der betreffenden Person versehen sind und den Namen, die
Unterschrift und, soweit dies nach dem Recht des ausstellenden Staates vorgesehen ist,
auch das Geburtsdatum der Person sowie die ausstellende Behörde enthalten. Schreitet für
die Partei ein Vertreter ein, so ist dessen Identität in gleicher Weise festzustellen. Die
Vertretungsbefugnis ist anhand geeigneter Bescheinigungen zu überprüfen.
(3) Ist die Partei bei Anknüpfung der Geschäftsbeziehung oder Durchführung des Geschäfts
nicht physisch nwesend (Ferngeschäft), so hat der Rechtsanwalt zusätzlich geeignete und
beweiskräftige Maßnahmen zu ergreifen, um die dentität der Partei verlässlich
festzustellen und zu prüfen und dafür zu sorgen, dass die erste Zahlung der Partei im
ahmen des Geschäfts über ein Konto abgewickelt wird, das im Namen des Kunden bei
einem Kreditinstitut eröffnet wurde, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2005/60/EG fällt.
(4) Der Rechtsanwalt hat risikobasierte und angemessene Maßnahmen zur Feststellung undÜberprüfung der dentität des wirtschaftlichen Eigentümers zu setzen. Der Nachweis der
Identität des jeweiligen Auftraggebers hat bei natürlichen Personen durch Vorlage des
Originals oder einer Kopie des amtlichen Lichtbildausweises des eweiligen
Auftraggebers zu erfolgen, bei juristischen Personen durch beweiskräftige Urkunden.
(5) Der Rechtsanwalt hat die nach Abs. 2 bis 4 zur Feststellung der Identität vorgelegten
Unterlagen soweit als öglich im Original aufzubewahren. Bei amtlichen
Lichtbildausweisen und anderen Unterlagen, deren Aufbewahrung im riginal nicht
möglich oder nicht tunlich ist, sind Kopien anzufertigen und aufzubewahren.
(6) Der Rechtsanwalt hat Informationen über den Zweck und die angestrebte Art der
Geschäftsbeziehung einzuholen und die Geschäftsbeziehung laufend zu überwachen. DieÜberwachung schließt eine Überprüfung der im Verlauf der Geschäftsbeziehung
abgewickelten Transaktionen mit ein, um sicherzustellen, dass diese mit den Kenntnissen
des Rechtsanwalts über die Partei, deren Geschäftstätigkeit und Risikoprofil einschließlich
erforderlichenfalls der Quelle der Mittel zusammenpassen. Der Rechtsanwalt hat dafür zu
sorgen, dass die jeweiligen Dokumente, Daten oder nformationen stets aktualisiert
werden.
(7) Ist der Rechtsanwalt nicht oder nicht mehr in der Lage, die Identität der Partei und jene
des wirtschaftlichen Eigentümers festzustellen und zu prüfen oder Informationen über den
Zweck und die angestrebte Art der Geschäftsbeziehung einzuholen, darf das
Auftragsverhältnis nicht begründet und die Transaktion nicht durchgeführt werden; eine
bereits bestehende Geschäftsbeziehung ist zu beenden. Überdies ist eine Meldung an den
Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) in Erwägung zu ziehen. Kommt die
Partei mutwillig einem berechtigten Auskunftsverlangen des Rechtsanwalts im Rahmen
seiner Identifizierungsverpflichtung nicht nach, so ist der Bundesminister für Inneres
(Bundeskriminalamt) zu verständigen. § 8c Abs. 1 zweiter Satz gilt sinngemäß.
§ 8c
(1) In den Fällen des § 8a Abs. 1 hat der Rechtsanwalt unverzüglich den Bundesminister für
Inneres (Bundeskriminalamt) zu informieren, wenn er weiß, den Verdacht oder
berechtigten Grund zu der Annahme hat, dass das Geschäft der Geldwäscherei (§ 165
StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) dient (Verdachtsmeldung). Der
Rechtsanwalt ist aber nicht zur Verdachtsmeldung hinsichtlich solcher Tatsachen
verpflichtet, die er von einer oder über eine Partei im Rahmen der Rechtsberatung oder im
Zusammenhang mit ihrer Vertretung vor einem Gericht oder einer diesem vorgeschalteten
Behörde oder Staatsanwaltschaft erfahren hat, es sei denn, dass die Partei für den
Rechtsanwalt erkennbar die Rechtsberatung offenkundig zum Zweck der Geldwäscherei
(§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) in Anspruch nimmt.
(1a) Von einer Verdachtsmeldung oder einer Meldung an den Bundesminister für Inneres
(Bundeskriminalamt) nach § 8b darf der Rechtsanwalt nur die zur Bekämpfung der
Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zuständigen Behörden, die
Rechtsanwaltskammer und die Strafverfolgungsbehörden in Kenntnis setzen (Verbot der
Informationsweitergabe). Die Weitergabe dieser Information innerhalb der
Rechtsanwaltskanzlei sowie gegebenenfalls der Rechtsanwalts-Gesellschaft ist zulässig.
Das Verbot der Informationsweitergabe steht Bemühungen des Rechtsanwalts nicht
entgegen, die Partei davon abzuhalten, eine rechtswidrige Handlung zu begehen. Ist die
Partei auch Auftraggeber eines anderen Rechtsanwalts aus einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder einem Drittland, in dem der Richtlinie 2005/60/EG
gleichwertige Anforderungen sowie gleichwertige Verschwiegenheits- und
Datenschutzpflichten gelten, oder ist ein solcher Rechtsanwalt sonst an der Transaktion
der Partei beteiligt, so können Informationen, die sich auf diese Transaktion beziehen,
zwischen den Rechtsanwälten weitergegeben werden. Die ausgetauschten Informationen
dürfen jedoch ausschließlich zur Verhinderung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder
Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) verwendet werden.
(2) Hat der Rechtsanwalt eine Verdachtsmeldung nach Abs. 1 zu erstatten, so darf er das
Geschäft nicht vornehmen, bevor er den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt)
benachrichtigt hat. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, vom Bundesminister für Inneres
(Bundeskriminalamt) zu verlangen, dass dieser entscheidet, ob gegen die unverzügliche
Durchführung des Geschäfts Bedenken bestehen; äußert sich der Bundesminister für
Inneres (Bundeskriminalamt) nicht bis zum Ende des folgenden Werktags, so darf das
Geschäft unverzüglich durchgeführt werden. Falls der Verzicht auf die Durchführung des
Geschäfts aber nicht möglich ist oder durch einen solchen Verzicht die Ermittlung des
Sachverhalts oder die Sicherstellung der Vermögenswerte erschwert oder verhindert
würde, so hat der Rechtsanwalt dem Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt)
unmittelbar danach die nötige Information zu erteilen.
(3) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) ist ermächtigt, anzuordnen, dass die
Durchführung eines solchen Geschäfts zu unterbleiben hat oder vorläufig aufzuschieben
ist. Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat den Rechtsanwalt, die Partei
und die Staatsanwaltschaft ohne unnötigen Aufschub von der Anordnung zu verständigen.
Mit der Verständigung des Rechtsanwalts gilt diese Anordnung als erlassen. Die
Verständigung der Partei hat den Hinweis zu enthalten, dass sie oder ein sonst Betroffener
berechtigt sei, Beschwerde wegen Verletzung ihrer Rechte an den unabhängigen
Verwaltungssenat zu erheben; auf die in § 67c AVG enthaltenen Bestimmungen für
solche Beschwerden ist hinzuweisen. Sobald die Partei von einer solchen Anordnung zu
verständigen wäre, darf der Rechtsanwalt seine Partei jedenfalls davon in Kenntnis setzen.
(4) Der Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) hat die Anordnung nach Abs. 3
aufzuheben, sobald die Voraussetzungen für die Erlassung weggefallen sind oder die
Staatsanwaltschaft erklärt, dass die Voraussetzungen für die Beschlagnahme nach § 115
Abs. 1 Z 3 StPO nicht bestehen. Die Anordnung tritt im Übrigen außer Kraft,
1. wenn seit ihrer Erlassung sechs Monate vergangen sind, oder
2. sobald das Gericht über einen Antrag auf Beschlagnahme nach § 115 Abs. 1 Z 3 StPO
rechtskräftig entschieden hat.
§ 8d
Wirtschaftliche Eigentümer sind die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter
deren Kontrolle die Partei letztlich steht oder in deren Auftrag sie handelt. Der Begriff des
wirtschaftlichen Eigentümers umfasst insbesondere:
1. bei Gesellschaften:
a) die natürlichen Personen, in deren Eigentum oder unter deren Kontrolle eine
Rechtsperson über das direkte oder indirekte Halten oder Kontrollieren eines
ausreichenden Anteils von Aktien oder Stimmrechten jener Rechtsperson,
einschließlich über Beteiligungen in Form von Inhaberaktien, letztlich steht, bei der es
sich nicht um eine auf einem geregelten Markt notierte Gesellschaft handelt, die dem
Gemeinschaftsrecht entsprechenden Offenlegungsanforderungen oder gleichwertigen
internationalen Standards unterliegt; ein Anteil von 25 % plus einer Aktie gilt als
ausreichend, damit dieses Kriterium erfüllt wird;
b) die natürlichen Personen, die auf andere Weise die Kontrolle über die
Geschäftsleitung einer Rechtsperson ausüben;
2. bei Rechtspersonen, wie beispielsweise Stiftungen, und bei Trusts, die Gelder
verwalten oder verteilen:
a) sofern die künftigen Begünstigten bereits bestimmt wurden, jene natürlichen
Personen, die die Begünstigten von 25% oder mehr der Zuwendungen eines Trusts
oder einer Rechtsperson sind;
b) sofern die Einzelpersonen, die Begünstigte des Trusts oder der Rechtsperson sind,
noch nicht bestimmt wurden, die Gruppe von Personen, in deren Interesse
hauptsächlich der Trust oder die Rechtsperson wirksam ist oder errichtet wurde;
c) die natürlichen Personen, die eine Kontrolle über 25% oder mehr des Vermögens
eines Trusts oder einer Rechtsperson ausüben.
§ 8e
(1) Ausgenommen im Fall des § 8b Abs. 1 Z 3 entfallen die in § 8b angeführten Pflichten zur
Feststellung und Prüfung der Identität der Partei und jener des wirtschaftlichen
Eigentümers, zur Einholung von Informationen über den Zweck und die angestrebte Art
der Geschäftsbeziehung, zu deren Überwachung und zur Aktualisierung der
Informationen, wenn die Partei
1. ein Kredit- oder Finanzinstitut ist, das in den Anwendungsbereich der Richtlinie
2005/60/EG fällt,
2. ein in einem Drittland ansässiges Kredit- oder Finanzinstitut ist, das dort
Anforderungen unterworfen ist, die den in der Richtlinie 2005/60/EG vorgesehenen
Anforderungen gleichwertig sind, und einer Aufsicht in Bezug auf deren Einhaltung
unterliegt,
3. eine börsennotierte Gesellschaft ist, deren Wertpapiere zum Handel auf einem
geregelten Markt gemäß § 2 Z 37 Bankwesengesetz in einem oder mehreren
Mitgliedstaaten zugelassen sind, oder eine börsennotierte Gesellschaft aus
Drittländern ist, die gemäß einer auf Basis der Verordnungsermächtigung gemäß § 85
Abs. 10 Börsegesetz durch die FMA zu erlassenden Verordnung
Offenlegungsanforderungen unterliegt, die dem Gemeinschaftsrecht entsprechen oder
mit diesem vergleichbar sind,
4. eine inländische Behörde ist oder
5. eine sonstige Behörde oder öffentliche Einrichtung ist,
a) die auf Grundlage des Vertrags über die Europäische Union, der Verträge zur
Gründung der Europäischen Gemeinschaften oder des Sekundärrechts der
Gemeinschaft mit öffentlichen Aufgaben betraut wurde und
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
c) deren Tätigkeiten und Rechnungslegungspraktiken transparent sind und
d) die gegenüber einem Organ der Gemeinschaft oder den Behörden eines Mitgliedstaats
rechenschaftspflichtig ist oder in Ansehung derer anderweitige Kontroll- und
Gegenkontrollmechanismen zur Überprüfung ihrer Tätigkeit bestehen, oder
6. eine sonstige juristische Person ist,
a) die in einem Mitgliedstaat ansässig ist, der ihre Tätigkeit den Bestimmungen der
Richtlinie 2005/60/EG gemäß deren Art. 4 unterstellt hat, und die gemäß deren Art. 37
Abs. 3 der Aufsicht durch die zuständigen Behörden unterliegt, wobei die
Nichteinhaltung der Anforderungen der Richtlinie wirksame, verhältnismäßige und
abschreckende Sanktionen nach sich zieht, und
b) deren Identität öffentlich nachprüfbar und transparent ist und zweifelsfrei feststeht und
c) die nach einzelstaatlichem Recht für die Aufnahme des Finanzgeschäfts zwingend
einer Genehmigung bedarf, welche bei mangelnder Zuverlässigkeit und fachlicher Eignung der die Geschäfte führenden natürlichen Personen oder der wirtschaftlichen
Eigentümer verweigert werden kann und die einer umfassenden Aufsicht
(einschließlich von eingehenden Prüfungen vor Ort) durch die zuständigen Behörden
unterliegt, oder
7. eine Zweigniederlassung einer unter Z 6 fallenden Person ist, wenn und soweit der
Mitgliedstaat auch die Tätigkeit dieser Zweigniederlassung den Bestimmungen der
Richtlinie 2005/60/EG unterstellt hat.
(2) Der Rechtsanwalt hat aber jedenfalls ausreichende Informationen zu sammeln, um
verlässlich feststellen zu können, dass die Ausnahmebestimmung auf die Partei
Anwendung findet.
§ 8f
(1) Bei Vorliegen eines der in § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt im
Rahmen seiner Identifizierungspflicht zu prüfen, ob die Partei eine in einem anderen
Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige politisch exponierte Person im Sinne von
Abs. 2 ist. Zu diesem Zweck muss er über angemessene, risikobasierte Verfahren
verfügen, an Hand derer dies bestimmt werden kann.
(2) Politisch exponierte Personen sind
1. natürliche Personen, die folgende öffentliche Ämter auf nationaler Ebene,
Gemeinschaftsebene oder internationaler Ebene ausüben oder innerhalb des letzten
Jahres ausgeübt haben:
a) Staatschefs, Regierungschefs, Minister, stellvertretende Minister und Staatssekretäre,
b) Parlamentsmitglieder,
c) Mitglieder von obersten Gerichten, Verfassungsgerichten oder sonstigen hochrangigen
Institutionen der Justiz, gegen deren Entscheidungen, von außergewöhnlichen
Umständen abgesehen, kein Rechtsmittel eingelegt werden kann, es sei denn, sie
nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
d) Mitglieder der Rechnungshöfe oder Vorstände von Zentralbanken, es sei denn, sie
nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
e) Botschafter, Geschäftsträger und hochrangige Offiziere der Streitkräfte (insbesondere
im Rang eines Generals oder Admirals), es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder
niedrigere Funktionen wahr, oder
f) Mitglieder der Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgane staatlicher
Unternehmen, es sei denn, sie nehmen nur mittlere oder niedrigere Funktionen wahr,
2. der Ehepartner oder die Ehepartnerin beziehungsweise bei Gleichstellung im
einzelstaatlichen Recht der Lebensgefährte oder die Lebensgefährtin, die Kinder und
deren Ehepartner oder Ehepartnerinnen beziehungsweise Lebengefährten oder
Lebensgefährtinnen sowie die Eltern der in Z 1 genannten Person oder
3. natürliche Personen, die bekanntermaßen mit einer in Z 1 genannten Person
gemeinsam wirtschaftlicher Eigentümer (§ 8d) von Rechtspersonen oder
Rechtsvereinbarungen sind oder mit dieser Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhalten, sowie natürliche Personen, die alleinige
wirtschaftliche Eigentümer (§ 8d) von Rechtspersonen oder Rechtsvereinbarungen
sind, die bekanntermaßen tatsächlich zum Nutzen einer in Z 1 genannten Person
errichtet wurden.
(3) Ein Auftragsverhältnis mit einer in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat
ansässigen politisch exponierten Person darf nur nach vorheriger Zustimmung des
Rechtsanwalts (eines zur Geschäftsführung befugten Rechtsanwalts der
Rechtsanwaltsgesellschaft) eingegangen werden. Ist die Partei oder der wirtschaftliche
Eigentümer eine in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat ansässige,
politisch exponierte Person, so hat der Rechtsanwalt angemessene Maßnahmen zu
ergreifen, um die Herkunft der Mittel zu prüfen, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung
oder der Transaktion eingesetzt werden, und die Geschäftsbeziehung einer verstärkten
fortlaufenden Überwachung zu unterziehen.
§ 9
(1) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die übernommenen Vertretungen dem Gesetz gemäß zu
führen und die Rechte seiner Partei gegen jedermann mit Eifer, Treue und
Gewissenhaftigkeit zu vertreten. Er ist befugt, alles, was er nach dem Gesetz zur
Vertretung seiner Partei für dienlich erachtet, unumwunden vorzubringen, ihre Angriffs und
Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, welche seinem Antrag, seinem
Gewissen und den Gesetzen nicht widerstreiten.
(1a)Der Rechtsanwalt ist entsprechend den technischen und organisatorischen Möglichkeiten
und den Erfordernissen einer geordneten Rechtspflege nach Maßgabe von Richtlinien
gemäß § 37 Z 6 verpflichtet, für die zur Wahrung, Verfolgung und Durchsetzung der ihm
anvertrauten Interessen notwendigen Einrichtungen, insbesondere um sich im Verkehr
mit Gerichten des elektronischen Rechtsverkehrs (§ 89a GOG) zu bedienen, Sorge zu
tragen.
(2) Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über die ihm anvertrauten Angelegenheiten
und die ihm sonst in seiner beruflichen Eigenschaft bekanntgewordenen Tatsachen, deren
Geheimhaltung im Interesse seiner Partei gelegen ist, verpflichtet. Er hat in gerichtlichen
und sonstigen behördlichen Verfahren nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen
Vorschriften das Recht auf diese Verschwiegenheit.
(3) Das Recht des Rechtsanwaltes auf Verschwiegenheit nach Abs 2 zweiter Satz darf durch
gerichtliche oder sonstige behördliche Maßnahmen, insbesondere durch Vernehmung von
Hilfskräften des Rechtsanwaltes oder dadurch, daß die Herausgabe von Schriftstücken,
Bild-, Ton- oder Datenträgern aufgetragen wird oder diese beschlagnahmt werden, nicht
umgangen werden; besondere Regelungen zur Abgrenzung dieses Verbotes bleiben
unberührt.
(4) Bei Vorliegen eines der im § 8a Abs. 1 angeführten Geschäfte hat der Rechtsanwalt dem
Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt) auf Anfrage über alle ihm bekannten
Umstände Auskunft zu erteilen, soweit dies zur Klärung eines gegen die Partei gerichteten
Verdachts auf Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB)
erforderlich ist. Diese Verpflichtung entfällt unter den in § 8c Abs. 1 zweiter Satz
genannten Voraussetzungen.
(5) Die gutgläubige Mitteilung an den Bundesminister für Inneres (Bundeskriminalamt)
gemäß §§ 8b und 8c gilt nicht als Verletzung der Verschwiegenheitspflicht sowie anderer
vertraglicher oder durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften geregelter
Bekanntmachungsbeschränkungen (Geheimhaltungspflichten) und zieht für den
Rechtsanwalt keinerlei nachteilige Rechtsfolgen nach sich.
§ 9a
Abweichend von § 40a Abs. 5 BWG gilt bei Anderkonten von Rechtsanwälten, dass die
Identität der Personen, auf deren Rechnung die Gelder erliegen, vom Rechtsanwalt
festzustellen ist (§ 8b Abs. 2). Informationen über die tatsächliche Identität dieser Personen
sind dem Kreditinstitut auf Anforderung bekanntzugeben. Die Unterlagen zum Nachweis von
deren Identität sind vom Rechtsanwalt aufzubewahren (§ 8b Abs. 5).
§ 10
(1) Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, die Vertretung einer Partei zu übernehmen, und
kann dieselbe ohne Angabe der Gründe ablehnen; allein er ist verpflichtet, die Vertretung
oder auch nur die Erteilung eines Rates abzulehnen, wenn er die Gegenpartei in derselben
oder in einer damit zusammenhängenden Sache vertreten hat oder in solchen
Angelegenheiten früher als Richter oder als Staatsanwalt tätig war. Ebenso darf er nicht
beiden Teilen in dem nämlichen Rechtsstreit dienen oder Rat erteilen.
(2) Der Rechtsanwalt ist überhaupt verpflichtet, durch Redlichkeit und Ehrenhaftigkeit in
seinem Benehmen die Ehre und Würde des Standes zu wahren.
(3) Einer zahlungsfähigen Partei, deren Vertretung kein Rechtsanwalt freiwillig übernimmt,
hat der Rechtsanwaltsausschuß einen Rechtsanwalt als Vertreter zu bestellen, in welchem
Fall dieser gegen Sicherstellung der Vertretungsgebühren die Vertretung übernehmen
muß.
(4) Sieht das Gesetz vor, dass eine Urkunde vor einem Rechtsanwalt zu errichten ist, so hat
der Rechtsanwalt die Identität der Partei an Hand eines amtlichen Lichtbildausweises zuüberprüfen, die Partei umfassend über die mögliche Gestaltung der Urkunde und deren
Rechtswirkungen zu belehren und sich zu vergewissern, dass die Partei die Tragweite und
die Auswirkungen ihrer rechtsgeschäftlichen Verfügung verstanden hat. Zum Nachweis
der Erfüllung dieser Pflicht ist die Urkunde auch vom Rechtsanwalt zu unterfertigen.
(5) Dem Rechtsanwalt ist Werbung insoweit gestattet, als sie über seine berufliche Tätigkeit
wahr und sachlich informiert und mit seinen Berufspflichten im Einklang steht.
(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden. Dies gilt insbesondere für jene
Wissensgebiete, welche Gegenstand des Studiums (§ 3) und der Rechtsanwaltsprüfung (§
20 RAPG) sind.
§ 11
(1) Der Rechtsanwalt ist schuldig, das ihm vertraute Geschäft, solange der Auftrag besteht, zu
besorgen, und ist über die Nichtvollziehung verantwortlich.
(2) Der Rechtsanwalt ist jedoch berechtigt, seiner Partei die Vertretung zu kündigen, in
welchem Fall, sowie in jenem, wenn die Kündigung von der Partei erfolgt, der
Rechtsanwalt gehalten ist, selbe noch durch 14 Tage, von der Zustellung der Kündigung
an gerechnet, insoweit zu vertreten als nötig, um die Partei vor Rechtsnachteilen zu
schützen.
(3) Diese Verpflichtung entfällt, wenn die Partei dem Rechtsanwalt das Mandat widerruft.
§ 12
(1) Wenn die Vertretung aufgehört hat, ist der Rechtsanwalt verpflichtet, der Partei über
Verlangen die ihr gehörigen Urkunden und Akten im Original auszuhändigen, ist aber
berechtigt, falls seine Vertretungskosten nicht berichtigt wären, die zu deren Feststellung
nötigen Abschriften der auszufolgenden Schriftstücke auf Kosten der Partei anzufertigen
und zurückzubehalten.
(2) Schriftenentwürfe, Briefe der Partei an den Rechtsanwalt und andere Handakten, endlich
Nachweise über geleistete und ihm noch nicht rückersetzte Zahlungen der Partei
auszufolgen, ist der Rechtsanwalt niemals verpflichtet, wohl aber gehalten, derselben auf
ihr Verlangen und ihre Kosten Abschriften hiervon auszuhändigen. Diese
Verpflichtungen, sowie die Verbindlichkeit zur Aufbewahrung der Akten erlöschen nach
fünf Jahren, von dem Zeitpunkte an gerechnet, als die Vertretung aufgehört hat.
(3) Die Verpflichtung zur Aufbewahrung von Unterlagen nach § 8b Abs. 4 endet frühestens
nach fünf Jahren von dem Zeitpunkt an gerechnet, an dem das Auftragsverhältnis mit der
Partei beendet worden ist. Das Gleiche gilt für Belege und Aufzeichnungen über die von §
8a Abs. 1 erfassten Geschäfte.
§ 13
Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, der Partei die Vollmacht zurückzustellen; doch ist
letztere berechtigt, den Widerruf der Vollmacht auf derselben ersichtlich zu machen.
§ 14
Der Rechtsanwalt ist berechtigt, im Verhinderungsfall einen anderen Rechtsanwalt unter
gesetzlicher Haftung zu substituieren; in Fällen von andauernder Verhinderung oder längerer
Abwesenheit ist die Substitution dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen,
welcher dies auch dem betreffenden Oberlandesgerichte zur Verständigung an die ihm
unterstehenden Gerichte mitzuteilen hat. Einer Urlaubsbewilligung zu einer längeren
Abwesenheit bedarf der Rechtsanwalt nicht.
§ 15
(1) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich vorgeschrieben, so kann sich der
Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen bei ihm in Verwendung
stehenden substitutionsberechtigten Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung
vertreten lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen
Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(2) Substitutionsberechtigt ist ein Rechtsanwaltsanwärter, der die Rechtsanwaltsprüfung mit
Erfolg abgelegt hat. Das Erfordernis der Rechtsanwaltsprüfung kann auf Ansuchen eines
Rechtsanwalts vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer aus rücksichtswürdigen Gründen
denjenigen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärtern erlassen werden,
die ein Studium des österreichischen Rechts (§ 3) abgeschlossen haben und mindestens
eine neunmonatige zivil- und strafgerichtliche Praxis bei einem Gerichtshof erster Instanz
und bei einem Bezirksgericht sowie eine achtzehnmonatige praktische Verwendung bei
einem Rechtsanwalt oder bei der Finanzprokuratur nachzuweisen vermögen. Die
Nachsicht der Rechtsanwaltsprüfung gilt jedoch nur für die Dauer der Verwendung des
Rechtsanwaltsanwärters bei demjenigen Rechtsanwalt, auf dessen Ansuchen sie bewilligt
wurde.*
(3) Ist die Beiziehung eines Rechtsanwalts gesetzlich nicht vorgeschrieben, so kann sich der
Rechtsanwalt vor allen Gerichten und Behörden auch durch einen anderen bei ihm in
Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter unter seiner Verantwortung vertreten
lassen; die Unterfertigung von Eingaben an Gerichte und Behörden durch einen
Rechtsanwaltsanwärter ist jedoch unzulässig.
(4) Der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer hat den bei einem Rechtsanwalt in Verwendung
stehenden Rechtsanwaltsanwärtern Legitimationsurkunden auszustellen, aus denen die
Substitutionsberechtigung nach Abs 2 (große Legitimationsurkunde) oder die
Vertretungsbefugnis nach Abs 3 (kleine Legitimationsurkunde) ersichtlich ist.
§ 16
(1) Der Rechtsanwalt kann sein Honorar mit der Partei frei vereinbaren. Er ist jedoch nicht
berechtigt, eine ihm anvertraute Streitsache ganz oder teilweise an sich zu lösen.
(2) Der nach §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt hat die Vertretung oder Verteidigung der
Partei nach Maßgabe des Bestellungsbescheides zu übernehmen und mit der gleichen
Sorgfalt wie ein frei gewählter Rechtsanwalt zu besorgen. Er hat an die von ihm
vertretene oder verteidigte Partei, vorbehaltlich weitergehender verfahrensrechtlicher
Vorschriften, nur so weit einen Entlohnungsanspruch, als ihr der unterlegene Gegner
Kosten ersetzt.
(3) Für die Leistungen, für die die nach §§ 45 oder 45a bestellten Rechtsanwälte zufolge
verfahrensrechtlicher Vorschriften sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, haben die in
der Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte an
diese Rechtsanwaltskammer einen Anspruch darauf, daß sie jedem von ihnen aus dem ihr
zugewiesenen Betrag der Pauschalvergütung einen gleichen Anteil auf seinen Beitrag zur
Alters, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung anrechnet, soweit nicht ein
Anspruch auf Vergütung nach Abs 4 besteht.
(4) In Verfahren, in denen der nach den §§ 45 oder 45a bestellte Rechtsanwalt innerhalb eines
Jahres mehr als zehn Verhandlungstage oder insgesamt mehr als 50 Verhandlungsstunden
tätig wird, hat er unter den Voraussetzungen des Abs 3 für alle darüber hinausgehenden
Leistungen an die Rechtsanwaltskammer Anspruch auf eine angemessene Vergütung. Auf
Antrag des Rechtsanwalts ist bei Verfahren, in denen das Gericht unter Heranziehung von§ 285 Abs. 2 StPO eine Verlängerung der Frist zur Ausführung des Rechtsmittels
beschließt, die Tätigkeit zur Erstellung der Rechtsmittelschrift in Ansehung jeder vollen
Woche, um die die Rechtsmittelfrist verlängert wurde, der Teilnahme an zehn
Verhandlungsstunden gleichzuhalten. Der Antrag auf Vergütung ist vom Rechtsanwalt bei
sonstigem Ausschluss bis spätestens zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr,
in dem der Rechtsanwalt seine Leistungen erbracht hat, folgenden Jahres bei der
Rechtsanwaltskammer einzubringen. Auf diese Vergütung ist dem Rechtsanwalt auf sein
Verlangen nach Maßgabe von Vorschußzahlungen nach § 47 Abs. 5 letzter Satz von derRechtsanwaltskammer ein angemessener Vorschuß zu gewähren. Über die Höhe der
Vergütung sowie über die Gewährung des Vorschusses und über dessen Höhe entscheidet
der Ausschuß. Ist die Vergütung, die der Rechtsanwalt erhält, geringer als der ihm
gewährte Vorschuß, so hat der Rechtsanwalt den betreffenden Betrag dem Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer zurückzuerstatten.
(5) Die Regelungen der Abs 3 und 4 sind auch sinngemäß anzuwenden, wenn sich der
Entlohnungsanspruch eines nach § 61 Abs 3 StPO bestellten Amtsverteidigers trotz
Ausschöpfung der ihm zur Hereinbringung zumutbaren Schritte als uneinbringlich erweist
und dies vom Ausschuß der Rechtsanwaltskammer festgestellt wurde.
§ 16a - aufgehoben
§ 17
(1) Bei dem Abgang eines Übereinkommens soll in Zivilstreitigkeiten das Maß der
Entlohnung für den Zeitaufwand und für die Mühewaltung des Rechtsanwalts, soweit es
möglich ist, durch einen Tarif geregelt werden. Dieser Tarif soll, sobald die neue
Zivilgerichtsordnung in Wirksamkeit tritt, im Wege der Gesetzgebung festgestellt werden;
für jene Posten, welche im Tarife nicht enthalten sind, haben die gesetzlichen
Bestimmungen über den Lohnvertrag in Anwendung zu kommen.
(2) Bis zur Einführung dieses Tarifs und in allen anderen Fällen haben bezüglich der
Feststellung der Auslagen und des Verdienstes des Rechtsanwalts bei dem Abgang einesÜbereinkommens lediglich die gesetzlichen Bestimmungen über den Lohnvertrag in
Anwendung zu treten.
§ 18
(1) Wenn über Antrag einer Partei zur Durchsetzung ihrer Rechte gegen einen Dritten die
Vertretung dieses letzteren vor dem Gericht einem Rechtsanwalt übertragen wird, so wird
die Vergütung der baren Auslagen vom Staat geleistet. Besitzt die von dem durch das
Gericht bestellten Rechtsanwalt vertretene Partei Zahlungsmittel oder erlangt sie
dieselben, so hat sie dem Staat die baren Auslagen zu ersetzen und die Entlohnung ihres
Vertreters zu leisten.
(2) Wann eine Stempelbefreiung oder Stempelvormerkung eintritt, bestimmen die
Gebührengesetze.
§ 19
(1) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, von den für seine Partei an ihn eingegangenen
Barschaften die Summe seiner Auslagen und seines Verdienstes, insoweit sie durch
erhaltene Vorschüsse nicht gedeckt ist, in Abzug zu bringen, ist jedoch schuldig, sich
hierüber sogleich mit seiner Partei zu verrechnen.
(2) In dem Fall, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung bestritten wird, ist sowohl der
Rechtsanwalt als die Partei berechtigt, den Ausschuß der Rechtsanwaltskammer um die
gütliche Beilegung des Streites anzugehen.
(3) Der Rechtsanwalt ist aber im Fall, als die Richtigkeit und Höhe seiner Forderung
bestritten wird, zu seiner Deckung auch zum gerichtlichen Erlag der ihm eingegangenen
Barschaften bis zur Höhe der bestrittenen Forderung befugt, zugleich aber, wenn die
angesuchte gütliche Beilegung ohne Erfolg geblieben ist, verpflichtet, die Richtigkeit und
Höhe der letzteren nachzuweisen.
(4) Auf den erlegten Betrag kommt dem Rechtsanwalt ein gesetzliches Pfandrecht für seine
Forderung aus der Vertretung zu.
§ 19a
(1) Wenn einer Partei in einem Verfahren vor einem Gerichte, einer anderen öffentlichen
Behörde oder einem Schiedsgericht Kosten zugesprochen oder vergleichsweise zugesagt
werden, hat der Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, wegen seines und seiner
Vorgänger Anspruch auf Ersatz der Barauslagen und auf Entlohnung für die Vertretung in
diesem Verfahren ein Pfandrecht an der Kostenersatzforderung der Partei.
(2) Wenn die Partei zuletzt durch mehrere Anwälte vertreten war, steht dieses Pfandrecht dem
zuerst genannten Anwalt zu.
(3) Gehen nicht die ganzen Kosten vom Kostenschuldner ein, so hat der letzte Anwalt den
eingegangenen Betrag unter sich und die früheren Anwälte nach Maßgabe der ihm und
den anderen Anwälten gebührenden Kostenbeträge aufzuteilen.
(4) Die zum Kostenersatz verpflichtete Partei kann die Kosten jederzeit an den
pfandberechtigten Anwalt und, solange dieser die Bezahlung an ihn nicht gefordert hat,
auch an die Partei wirksam bezahlen.
§ 20
Mit der Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist unvereinbar:
a) die Führung eines besoldeten Staatsamts mit Ausnahme des Lehramts;
b) die Ausübung des Notariats;
c) der Betrieb solcher Beschäftigungen, welche dem Ansehen des Rechtsanwaltsstands
zuwiderlaufen.
§ 21
(1) Die Wahl und Änderung des Kanzleisitzes ist dem Rechtsanwalt gestattet; jedoch hat er
vor seiner Übersiedlung die Anzeige hievon bei dem Ausschusse seiner
Rechtsanwaltskammer, sowie bei jenem der neugewählten Kanzleisitzes zu erstatten.
Diese Anzeige ist vom Ausschusse der Rechtsanwaltskammer im Internet auf der
Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
(http://www.rechtsanwaelte.at) unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
(2) Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sich im Rahmen seiner Berufstätigkeit einer qualifizierten
elektronischen Signatur (§ 2 Z 3a SigG) als Rechtsanwalt zu bedienen, die seiner Berufsausübung als Rechtsanwalt vorbehalten ist (elektronische Anwaltssignatur). Das
Verlangen auf Ausstellung des qualifizierten Zertifikats und der Ausweiskarte für die
elektronische Anwaltssignatur ist gemäß § 8 Abs. 1 SigG bei der zuständigen
Rechtsanwaltskammer einzubringen. In das qualifizierte Zertifikat ist die
Berufsbezeichnung aufzunehmen. Die Verwendung eines Pseudonyms gemäß § 5 Abs. 1
Z 3 SigG ist unzulässig. Der Inhalt des qualifizierten Zertifikats ist vom
Zertifizierungsdiensteanbieter im Internet gesichert abfragbar zu machen. Bei jederÄnderung der Daten im qualifizierten Zertifikat ist dieses zu widerrufen. Die davon
betroffene Ausweiskarte ist der Rechtsanwaltskammer zurückzustellen. Diese hat auf
Antrag eine Ausweiskarte, die mit einem neuen qualifizierten Zertifikat versehen ist,
auszugeben.
(3) Mit dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft (§ 34 Abs. 1)
erlischt auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen Anwaltssignatur, die
Ausweiskarte ist umgehend der zuständigen Rechtsanwaltskammer zurückzustellen; in
den Fällen des § 34 Abs. 2 ruht auch die Befugnis zur Verwendung der elektronischen
Anwaltssignatur. Die Rechtsanwaltskammer hat das Ruhen oder Erlöschen der
Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft unverzüglich dem Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag mitzuteilen und den Widerruf des Zertifikats beim
Zertifizierungsdiensteanbieter zu veranlassen. In diesen Fällen hat der
Zertifizierungsdiensteanbieter das Zertifikat auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer
unverzüglich zu widerrufen (§ 9 SigG). Das Ruhen oder Erlöschen der Berechtigung zur
Ausübung der Rechtsanwaltschaft muss aus dem elektronischen Verzeichnis für die
Anwaltssignaturen ersichtlich sein.
(4) Die Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur berechtigt den Rechtsanwalt, mit
Zustimmung der Partei öffentliche und private Urkunden im anwaltlichen Urkundenarchiv
(§ 91c und § 91dGOG) unter Beifügung seiner elektronischen Anwaltssignatur zu
speichern. Den Parteien ist vom Rechtsanwalt elektronischer Zugang zu diesen Urkunden
zu ermöglichen (§ 91c Abs. 3 GOG). Ist ein mittlerweiliger Stellvertreter nach § 34 Abs. 4
bestellt, so hat dieser den Parteien den Zugang zu gewähren; fehlt ein solcher, ist den
Parteien der Zugang zu diesen Urkunden vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag
zu ermöglichen. Die Parteien sind berechtigt, in der in den Richtlinien vorgesehenen Form
auch anderen Personen elektronischen Zugang zu diesen Urkunden einzuräumen. Außer
den im Gesetz angeführten Fällen darf ein Zugriff auf diese Urkunden nur über
gerichtlichen Auftrag dem Gericht oder im Rahmen der standesrechtlichen Aufsicht über
Auftrag der zuständigen Rechtsanwaltskammer dieser ermöglicht werden.
§ 21a
(1) Jeder Rechtsanwalt ist verpflichtet, vor Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte dem
Ausschuß der Rechtsanwaltskammer nachzuweisen, daß zur Deckung der aus seiner
Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine
Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten
Versicherer besteht. Er hat die Versicherung während der Dauer seiner Berufstätigkeit
aufrechtzuerhalten und dies der Rechtsanwaltskammer auf Verlangen nachzuweisen.
(2) Kommt der Rechtsanwalt seiner Verpflichtung zur Aufrechterhaltung der
Haftpflichtversicherung trotz Aufforderung durch den Ausschuß der
Rechtsanwaltskammer nicht nach, so hat ihm der Ausschuß bis zur Erbringung des
Nachweises über die Erfüllung dieser Verpflichtung die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
zu untersagen.
(3) Die Mindestversicherungssumme hat insgesamt 400 000 Euro für jeden Versicherungsfall
zu betragen. Bei einer Rechtsanwalts-Partnerschaft muß die Versicherung auch
Schadenersatzansprüche decken, die gegen einen Rechtsanwalt auf Grund seiner
Gesellschafterstellung bestehen.
(4) Bei einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung muß die Mindestversicherungssumme insgesamt 2 400 000 Euro für jeden
Versicherungsfall betragen. Wird die Berufshaftpflichtversicherung nicht oder nicht im
vorgeschriebenen Umfang unterhalten, so haften neben der Gesellschaft auch die
Rechtsanwalts-Gesellschafter unabhängig davon, ob ihnen ein Verschulden vorzuwerfen
ist, persönlich in Höhe des fehlenden Versicherungsschutzes.
(5) Der Ausschluß oder eine zeitliche Begrenzung der Nachhaftung des Versicherers ist
unzulässig.
(6) Die Versicherer sind verpflichtet, der zuständigen Rechtsanwaltskammer unaufgefordert
und umgehen jeden Umstand zu melden, der eine Beendigung oder Einschränkung des
Versicherungsschutzes oder eine Abweichung von der ursprünglichen
Versicherungsbestätigung bedeutet oder bedeuten kann, und auf Verlangen der
zuständigen Rechtsanwaltskammer über solche Umstände Auskunft zu erteilen, und zwar
bei sonstigem Fortbestand der Deckungspflicht des Versicherers bis zwei Wochen nach
der Verständigung.
§ 21b
(1) Der Rechtsanwalt hat für eine umfassende Ausbildung des Rechtsanwaltsanwärters
entsprechend dem Berufsbild des Rechtsanwalts Sorge zu tragen und ihn
dementsprechend hauptberuflich zu verwenden.
(2) Der Rechtsanwalt hat den Rechtsanwaltsanwärter sowie die sonstigen bei ihm
Beschäftigten durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen, die der Verhinderung
oder der Bekämpfung der Geldwäscherei (§ 165 StGB) oder der Terrorismusfinanzierung
(§ 278d StGB) dienen, vertraut zu machen. Diese Maßnahmen schließen unter anderem
die Teilnahme des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters an besonderen
Fortbildungsprogrammen (§ 28 Abs. 2) zur Erkennung mit Geldwäscherei (§ 165 StGB)
oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) zusammenhängender Geschäfte und
richtigem Verhalten in solchen Fällen ein.
§ 21c
Bei Gesellschaften zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft müssen jederzeit folgende
Erfordernisse erfüllt sein:
1. Gesellschafter dürfen nur sein
a) inländische Rechtsanwälte und Rechtsanwälte im Sinn der Anlage zum EuRAG,
BGBl. I Nr. 27/2000,
b) Ehegatten und Kinder eines der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalts,
c) ehemalige Rechtsanwälte, die auf die Rechtsanwaltschaft verzichtet haben und die im
Zeitpunkt der Verzichtleistung Gesellschafter waren oder deren Kanzlei von der
Gesellschaft fortgeführt wird,
d) die Witwe (der Witwer) und Kinder eines verstorbenen Rechtsanwalts, wenn dieser
bei seinem Ableben Gesellschafter war oder wenn die Witwe (der Witwer) oder die
Kinder die Gesellschaft mit einem Rechtsanwalt zur Fortführung der Kanzlei
eingehen,
e) von einem oder mehreren Gesellschaftern errichtete österreichische Privatstiftungen,
deren ausschließlicher Stiftungszweck der Unterstützung der in den lit. a bis d
genannten Personen ist.
2. Rechtsanwälte dürfen der Gesellschaft nur als persönlich haftende Gesellschafter oder
bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung als zur Vertretung und Geschäftsführung
befugte Gesellschafter angehören. Rechtsanwälte, die die Rechtsanwaltschaft gemäß §
20 lit. a vorübergehend nicht ausüben, sowie die in der Z 1 lit. b bis e genannten
Gesellschafter dürfen der Gesellschaft nur als Kommanditisten, als Gesellschafter
ohne Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis oder nach Art eines stillen
Gesellschafters angehören. Andere Personen als Gesellschafter dürfen am Umsatz
oder Gewinn der Gesellschaft nicht beteiligt sein.
3. Die vorläufige Einstellung oder Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft
hindert nicht die Zugehörigkeit zur Gesellschaft, wohl aber die Vertretung und
Geschäftsführung.
4. Ehegatten (Z 1 lit. b) können der Gesellschaft nur für die Dauer der Ehe, Kinder (Z l
lit. b und d) nur bis zur Vollendung des 35. Lebensjahres sowie darüber hinaus,
solange sie sich auf die Erlangung der Rechtsanwaltschaft vorbereiten, angehören.
5. Alle Gesellschafter müssen ihre Rechte im eigenen Namen und für eigene Rechnung innehaben; die treuhändige Übertragung und Ausübung von Gesellschaftsrechten ist
unzulässig.
6. Die Tätigkeit der Gesellschaft muß auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft
einschließlich der erforderlichen Hilfstätigkeiten und der Verwaltung des
Gesellschaftsvermögens beschränkt sein.
7. Am Sitz der Gesellschaft muß zumindest ein Rechtsanwalts-Gesellschafter seinen
Kanzleisitz haben. Für die Errichtung von Zweigniederlassungen gilt § 7a sinngemäß.
8. Rechtsanwälte dürfen keinem weiteren beruflichen Zusammenschluss in Österreich
angehören. Der Gesellschaftsvertrag kann jedoch vorsehen, daß ein Rechtsanwalt die
Rechtsanwaltschaft auch außerhalb der Gesellschaft ausüben darf. Die Beteiligung
von Rechtsanwalts-Gesellschaften an anderen Zusammenschlüssen zur
gemeinschaftlichen Berufsausübung in Österreich ist unzulässig.
9. Alle der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwälte müssen allein zur Vertretung und
zur Geschäftsführung befugt sein. Sie können die Vertretung und Geschäftsführung
jedoch nur im Rahmen ihrer eigenen beruflichen Befugnisse ausüben. Alle anderen
Gesellschafter müssen von der Vertretung und Geschäftsführung ausgeschlossen sein.
Dies gilt sinngemäß auch im Fall der Liquidation. Als Liquidator kann nur ein
Rechtsanwalt bestellt werden, solange die Ausübung der Rechtsanwaltschaft noch
nicht abgeschlossen ist. Soweit §§ 117 und 140 UGB zur Anwendung gelangen, steht
der Entscheidung eines Gerichts auch ein im Schiedsverfahren wirksam ergangener
Schiedsspruch gleich.
9a. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft in Form einer Gesellschaft mit beschränkter
Haftung dürfen nur Rechtsanwalts-Gesellschafter zum Geschäftsführer bestellt
werden. In einer Rechtsanwalts-Gesellschaft können Prokura und Handlungsvollmacht
nicht wirksam erteilt werden.
10. Am Kapital der Gesellschaft muss Rechtsanwälten die Mehrheit und bei der
Willensbildung ein bestimmender Einfluss zukommen. Die Ausübung des Mandats
durch den der Gesellschaft angehörenden Rechtsanwalt darf nicht an eine Weisung
oder eine Zustimmung der Gesellschafter (Gesellschafterversammlung) gebunden
werden.
§ 21d
(1) Jeder der Gesellschaft angehörende Rechtsanwalt hat für die Einhaltung der
Bestimmungen des § 21c und der Anmeldungspflicht nach § l a Abs. 2 und 3 zu sorgen,
insbesondere durch eine entsprechende Gestaltung des Gesellschaftsvertrags; er darf auch
keine diesen Bestimmungen widersprechende tatsächliche Übung einhalten.
(2) Er ist für die Erfüllung seiner Berufs- und Standespflichten persönlich verantwortlich;
diese Verantwortung kann weder durch den Gesellschaftsvertrag noch durch Beschlüsse
der Gesellschafter oder eschäftsführungsmaßnahmen eingeschränkt oder aufgehoben
werden.
§ 21e
Rechtsanwalts-Partnerschaften und Rechtsanwalts-Gesellschaften in Form einer Gesellschaft
mit beschränkter Haftung kann Vollmacht erteilt werden. Sie sind durch ihre
vertretungsbefugten Gesellschafter im Rahmen der diesen zukommenden beruflichen
Befugnisse vertretungsbefugt im Sinn des § 8.
§ 21f
Zum Liquidator einer aufgelösten Rechtsanwalts-Gesellschaft darf nur ein Rechtsanwalt
bestellt werden.
§ 21g
Rechtsanwälte dürfen als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis, dessen Gegenstand auch
Tätigkeiten umfasst, die zu den befugten Aufgaben des Rechtsanwalts gehören, nur mit einem
Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwalts-Gesellschaft eingehen.
III. Abschnitt - Die Rechtsanwaltskammer und deren Ausschuß
§ 22
(1) Die Rechtsanwaltskammern werden durch sämtliche in die Liste eingetragene
Rechtsanwälte, welche in dem derzeit bestehenden Sprengel jeder Kammer ihren
Kanzleisitz haben, gebildet.
(2) Die Rechtsanwaltskammern sind Körperschaften des öffentlichen Rechtes; sie sind
berechtigt, das Staatswappen zu führen. Das Amtssiegel einer Rechtsanwaltskammer hat
das Staatswappen und als Umschrift die Bezeichnung der Rechtsanwaltskammer zu
enthalten.
(3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte der
Rechtsanwaltskammer hat sich der Präsident seiner elektronischen Anwaltssignatur unter
Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels der Rechtsanwaltskammer (§ 19
Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als Präsident der Rechtsanwaltskammer“ zu
bedienen; entsprechendes gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
§ 23
(1) Der Wirkungsbereich der Rechtsanwaltskammer erstreckt sich auf das Bundesland, für
das sie errichtet wurde, sowie auf alle Rechtsanwälte, die in die Liste dieser
Rechtsanwaltkammer eingetragen sind. Die Rechtsanwaltskammer besorgt ihre Geschäfte
teils unmittelbar in Plenarversammlungen teils mittelbar durch ihren Ausschuss.
(2) Die Rechtsanwaltskammer hat innerhalb ihres Wirkungsbereiches die beruflichen,
sozialen und wirtschaftlichen Interessen der der Rechtsanwaltskammer angehörenden
Rechtsanwälte wahrzunehmen, zu fördern und zu vertreten. Dabei obliegt der
Rechtsanwaltskammer insbesondere auch die Wahrung der Ehre, des Ansehens, der
Rechte und der Unabhängigkeit sowie die Überwachung der Pflichten des
Rechtsanwaltsstandes.
(3) Die Rechtsanwaltskammer kann den ihr angehörenden Rechtsanwälten Informationen
auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an ihre
Kammermitglieder, die der Erfüllung der der Rechtsanwaltskammer übertragenen
Aufgaben dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
§ 24
(1) Der Präsident, der Präsidenten-Stellvertreter und die Mitglieder des Ausschusses werden
in geheimer Wahl mittels Stimmzettel aus der Mitte der Kammermitglieder in deren
Plenarversammlung mit absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gewählt.
(2) Wird dies weder bei dem ersten noch zweiten Wahlgang erzielt, so gelangen diejenigen,
welche im zweiten Wahlgang die relativ meisten Stimmen erhielten, in die engere Wahl.
(3) Die Zahl der in die engere Wahl zu bringenden Personen ist immer die doppelte der
Anzahl der zu wählenden. Jede Stimme, die bei dieser Wahl auf eine nicht in die engere
Wahl gebrachte Person fällt, ist ungültig.
§ 25
(1) Der Präsident, die Präsidenten-Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses
sind für eine Amtsdauer von drei Jahren zu wählen; scheidet während dieser Zeit einer der
Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so tritt der neu Gewählte für die restliche
Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Für die Abberufung des Präsidenten und
der Präsidenten-Stellvertreter gilt § 24 Abs 1 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der
Plenarversammlung erforderlich ist.
(2) Nach Ablauf der Amtsdauer haben die Gewählten ihre Amtstätigkeit bis zur Wahl ihrer
Nachfolger weiter auszuüben.
(3) Eine Wiederwahl ist zulässig, doch sind die Gewählten zur Annahme dieser Wiederwahl
nicht verpflichtet.
(4) Die Geschäftsordnung der Rechtsanwaltskammer kann bestimmen, daß im Fall der
Neuwahl des gesamten Ausschusses die Präsidenten-Stellvertreter und ein Teil der
Mitglieder des Ausschusses schon während der Amtsdauer von drei Jahren ausscheiden,
um auf diese Weise eine möglichst gleichmäßige Führung der Geschäfte des Ausschusses
zu gewährleisten.
(5) Das Ergebnis jeder Wahl ist im Internet auf der Website der Rechtsanwaltskammer
unverzüglich und allgemein zugänglich zu veröffentlichen.
§ 26
(1) Der Ausschuß besteht in Rechtsanwaltskammern, in deren Liste am 31. Dezember des der
Wahl des Ausschusses vorangegangenen Kalenderjahrs nicht mehr als 100 Rechtsanwälte
eingetragen sind, aus 5 Mitgliedern, mit 101 bis 250 Rechtsanwälten aus 10 Mitgliedern,
mit 251 bis 1000 Rechtsanwälten aus 15 Mitgliedern und mit mehr als 1000
Rechtsanwälten aus 30 Mitgliedern. Der Präsident und die Präsidenten-Stellvertreter sind
Mitglieder des Ausschusses.
(2) Besteht der Ausschuß aus mindestens 10 Mitgliedern, so sind die im § 28 Abs 1
Buchstaben b, d, f, g, h und i aufgezählten Aufgaben, ferner die Aufsicht über
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, die Bestellung von Rechtsanwälten nach den§§ 45 oder 45a und die Beschlußfassung nach § 16 Abs 5 sowie die Zuerkennung von
Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abteilungen zu erledigen. Die Abteilungen
bestehen aus 5 Ausschußmitgliedern. Der Ausschuß hat die Abteilungen
zusammenzusetzen und die Geschäfte unter die Abteilungen zu verteilen.
(3) Im Ausschuß und in den Abteilungen führen der Präsident, ein Präsidenten-Stellvertreter
oder das an Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.
(4) Der Ausschuß und die Abteilungen entscheiden mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende
hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht. Zur Beschlußfassung des Ausschusses und
der Abteilungen ist jeweils die Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder
erforderlich. Zur Ausstellung von Beglaubigungsurkunden für Kanzleibeamte (§ 28 Abs 1
lit. b) sowie, wenn eine sofortige Beschlußfassung erforderlich ist, zur Bestellung von
Rechtsanwälten nach § 28 Abs 1 lit. h und nach den §§ 45 oder 45a ist das vom Ausschuß
oder der Abteilung dazu bestimmte Mitglied namens des Ausschusses oder der Abteilung
berufen. Wird nach der Geschäftsordnung der Kammer bei der Bestellung von
Rechtsanwälten nach den §§ 45 oder 45a das in alphabetischer Reihenfolge nächste
Kammermitglied herangezogen, so kann der betreffende Beschluß ohne gesonderte
Beschlußfassung von der Kammerkanzlei im Namen des Ausschusses oder der Abteilung
ausgefertigt werden.
(5) Gegen den Beschluß einer Abteilung kann binnen 14 Tagen nach Zustellung des
Beschlusses Vorstellung erhoben werden; über diese entscheidet der Ausschuß.
§ 27
(1) Der Plenarversammlung sind folgende Angelegenheiten zugewiesen:
a) die Festsetzung ihrer Geschäftsordnung und der des Ausschusses sowie der Satzung
der Versorgungseinrichtung;
b) die Wahl des Präsidenten, der Präsidenten-Stellvertreter und der Mitglieder des
Ausschusses der Kammer sowie der dem Rechtsanwaltsstand angehörigen
Prüfungskommissäre zur Rechtsanwaltsprüfung und der Rechnungsprüfer;
c) die Festsetzung der Ausgaben der Kammer für humanitäre Standeszwecke, soweit
diese über die nach den §§ 49 und 50 vorgesehenen Leistungen aus der
Versorgungseinrichtung hinausgehen, wobei auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen ist;
d) die Festsetzung der Jahresbeiträge der Kammermitglieder zur Bestreitung der
Verwaltungsauslagen der Kammer, der Aufwendungen für Maßnahmen im Interesse
der Kammermitglieder, insbesondere für Versicherungen und die Standeswerbung,
sowie der Beiträge der Kammermitglieder zur Deckung der Ausgaben im Sinn des
Buchstaben c;
e) der Voranschlag der Einnahmen und Ausgaben sowie die Prüfung und Genehmigung
der Rechnungen der Kammer;
f) die Anträge auf Änderung der Sprengel bestehender und Bildung neuer
Rechtsanwaltskammern;
g) die Festsetzung einer angemessenen Vergütung für die Erstattung von Gutachten über
die Angemessenheit des Honorars insbesondere in Gerichtsverfahren.
(2) Die Beiträge nach Buchstabe d sind für alle Kammermitglieder gleich hoch zu bemessen.
In Rechtsanwaltskammern, in denen es wegen besonders großer Unterschiede in der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der einzelnen Kammermitglieder erforderlich ist, hat
die Beitragsordnung zu bestimmen, daß die Höhe der Beiträge nach Maßgabe des
personellen Umfanges oder der Ertragslage der Kanzlei abgestuft wird. Die Beiträge
können durch den Ausschuß in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet oder
nachgesehen werden.
(3) In der Plenarversammlung führen der Präsident und in seiner Verhinderung ein
Präsidenten-Stellvertreter, bei deren Verhinderung das an Lebensjahren älteste anwesende
Mitglied des Ausschusses den Vorsitz. Ist auch kein Mitglied des Ausschusses anwesend,
führt das an Lebensjahren älteste anwesende Mitglied der Plenarversammlung den
Vorsitz.
(4) Die Plenarversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Zehntel der
Kammermitglieder anwesend ist; sie faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Zur
Beschlußfassung über die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammer und des
Ausschusses sowie über die Satzung der Versorgungseinrichtung ist jedoch die
Anwesenheit von mindestens einem Fünftel der Kammermitglieder und eine Mehrheit von
zwei Dritteln erforderlich. Der Vorsitzende hat nur bei Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(5) Die Geschäftsordnungen der Rechtsanwaltskammern und der Ausschüsse sowie die
Satzungen der Versorgungseinrichtungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der
Genehmigung durch den Bundesminister für Justiz. Sie sind diesem innerhalb eines
Monats nach der Beschlußfassung vorzulegen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die
Geschäftsordnungen und die Satzungen dem Gesetz entsprechen. Wird die Genehmigung
nicht innerhalb von drei Monaten versagt, so gilt sie als erteilt.
§ 28
(1) Zu dem Wirkungskreis des Ausschusses gehören:
a) die Führung der Rechtsanwaltsliste (§§ 1 und 5 ff), insbesondere die Entscheidungüber die Eintragung in dieselbe, sowie über die Resignation eines Mitgliedes, die
Ausstellung der Ausweiskarte für die elektronische Anwaltssignatur der Mitglieder
(amtliche Lichtbildausweise), die Überwachung der Rückstellungspflichten in
Ansehung der Ausweiskarte und die Führung der Liste der Rechtsanwalts-
Gesellschaften, insbesondere die Entscheidung über die Verweigerung der Eintragung
oder die Streichung einer Gesellschaft;
b) die Führung der Liste der Rechtsanwaltsanwärter, die Bestätigung der
Rechtsanwaltspraxis, sowie die Ausfertigung der Legitimation zur Substituierung an
dieselben und der Beglaubigungsurkunde für Kanzleibeamte (§ 31 Abs 3 ZPO);
c) die Ausführung der Beschlüsse der Rechtsanwaltskammer;
d) die Besorgung der ökonomischen Geschäfte der Rechtsanwaltskammer und
Einbringung der Jahresbeiträge;
e) der Verkehr mit den Behörden und den außerhalb der Kammer stehenden Personen;
f) die Erstattung von Gutachten über die Angemessenheit des Honorars und Vergütung
für Dienstleistungen des Rechtsanwalts, sowie die angesuchte gütliche Beilegung des
Streites über selbe (§ 19);
g) die Vermittlung entstandener Irrungen zwischen Mitgliedern der Kammer in
dienstlicher Beziehung;
h) die Bestellung eines mittlerweiligen Stellvertreters in den von diesem Gesetz oder
dem Disziplinarstatut angeordneten Fällen;
i) die Bestellung eines Rechtsanwalts nach den §§ 45 oder 45a und die Entscheidungüber Ansprüche nach § 16 Abs 4;
k) die Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Plenarversammlungen der
Rechtsanwaltskammer;
l) bezogen auf das Bundesland, für das die Rechtsanwaltskammer errichtet wurde, die
Erstattung von Gesetzvorschlägen und Gutachten über Gesetzentwürfe, von Berichtenüber den Zustand der Rechtspflege sowie von Mitteilungen über Mängel und
Wünsche, die mit der Rechtspflege zusammenhängen; bezogen auf andere
Bundesländer bzw. das ganze Bundesgebiet die Erstattung derartiger Äußerungen an
den Österreichischen Rechtsanwaltskammertag;
m) die Durchführung, gegebenenfalls die Anerkennung von für Rechtsanwaltsanwärter
verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen gemäß den vom Österreichischen
Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien.
(2) Dem Ausschuß obliegen außerdem alle Aufgaben, die nicht durch Gesetz einem anderen
Organ zugewiesen sind.
(3) Eine außerordentliche Plenarversammlung ist einzuberufen, wenn es der Ausschuß für
nötig findet oder wenn es ein Fünftel der Kammermitglieder verlangt.
§ 29
Auf Antrag und gegen Kostenersatz hat die Rechtsanwaltskammer ihren Mitgliedern
Ausweiskarten auszustellen, die amtliche Lichtbildausweise im Sinn des § 8b Abs. 2 sein
müssen und für die elektronische Anwaltssignatur zu verwenden sind.
§ 30
(1) Um die Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter zu erwirken, ist beim Eintritt in
die Praxis bei einem Rechtsanwalt die Anzeige an den Ausschuss unter Nachweis derösterreichischen Staatsbürgerschaft, der Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats der
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaats des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem
Nachweis des Abschlusses eines Studiums des österreichischen Rechts (§ 3) zu erstatten.
Die Zeit der praktischen Verwendung bei einem Rechtsanwalt (§ 2 Abs. 2) wird erst von
dem Tag des Einlangens dieser Anzeige an gerechnet.*
(1a) Ist fraglich, ob das vom Bewerber abgeschlossene Studium des österreichischen Rechts
den Voraussetzungen des § 3 entspricht, kann der Ausschuss vor seiner Entscheidung auf
Kosten des Bewerbers im Wege des Präses der gemäß § 5 Abs. 4 ABAG zuständigen
Ausbildungsprüfungskommission ein Gutachten eines oder mehrerer
Prüfungskommissäre aus dem Kreis der Universitätsprofessoren (§ 3 Abs. 3 ABAG)
einholen.*
(2) Ebenso ist jeder Rechtsanwalt verpflichtet, von jedem Austritt eines Anwärters, sowie von
jeder einen Monat übersteigenden Verhinderung desselben in Ausübung dieser Praxis die
Anzeige an den Ausschuß zu erstatten.
(3) Die Eintragung in die Liste ist zu verweigern, wenn einer der Ausschlussgründe nach § 2
Abs. 2 RPG vorliegt oder der Bewerber eine Handlung begangen hat, die ihn des
Vertrauens unwürdig macht. Der Ausschuß hat die etwa notwendigen Erhebungen zu
pflegen und, wenn die Eintragung verweigert werden soll, den Bewerber vorher
einzuvernehmen.*
(4) Gegen die Verweigerung der Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltsanwärter, gegen
die Löschung aus dieser Liste und gegen die Verweigerung der Bestätigung der
Rechtsanwaltspraxis steht den Beteiligten das Recht der Berufung an die Oberste
Berufungs- und Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für
Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter) zu. Die Bestimmungen des zweiten Absatzes
des § 5a sind anzuwenden.
§ 31
Die zur Ausübung des im § 15 gedachten Substitutionsrechtes erforderliche Legitimation wirdüber Einschreiten des Rechtsanwalts, bei welchem der Anwärter in Verwendung steht,
ausgefertigt und verliert ihre Geltung, sobald diese Verwendung aufhört.
§ 32 - aufgehoben
§ 33
(1) Der Rechtsanwaltsstand ist von den Gerichten unabhängig.
(2) Die Handhabung der Disziplinargewalt über Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
soll zunächst durch Organe des Rechtsanwaltsstandes geübt werden. Das Verfahren
hiebei, sowie die Bestimmungen in betreff der Art und des Maßes der Strafen, der
Berufungsinstanz und der Rechtsmittel gegen die gefällten Entscheidungen werden durch
ein Disziplinarstatut im Gesetzgebungswege geregelt.
(3) - gegenstandslos
(4) Das Recht der Gerichte zur Aufrechterhaltung der Ordnung bei Gerichtsverhandlungen
bleibt jedoch unberührt.
(5) Das in den bestehenden Gesetzen über das Zivil- und Strafverfahren begründete Recht zur
Verhängung von Geldstrafen kann auch gegen Rechtsanwälte geübt werden.
IV. Abschnitt - Erlöschung der Rechtsanwaltschaft
§ 34
(1) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft erlischt:
1. bei Verlust der österreichischen Staatsbürgerschaft;
2. bei rechtskräftiger Bestellung eines Sachwalters;
3. bei Verzicht;
4. bei rechtskräftiger Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder rechtskräftiger
Abweisung eines Antrags auf Eröffnung eines Konkursverfahrens mangels
kostendeckenden Vermögens;
5. bei Streichung von der Liste auf Grund eines Disiplinarerkenntnisses;
6. durch Tod.
(2) Die Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ruht:
1. in den Fällen des § 20;
2. bei Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft im Rahmen eines
Disziplinarverfahrens oder durch den Ausschuß mangels Aufrechterhaltung der
Haftpflichtversicherung nach § 21a Abs 2;
3. wenn in Ansehung eines Rechtsanwalts ein Verfahren zur Bestellung eines
Sachwalters eingeleitet und auf Grund der Ergebnisse der Erstanhörung fortgesetzt
wird und der Ausschuss dem Rechtsanwalt wegen zu besorgender schwerer Nachteile
für die Interessen der rechtsuchenden Bevölkerung oder das Ansehen des Standes die
Ausübung der Rechtsanwaltschaft bis zur rechtskräftigen Beendigung des
Sachwalterbestellungsverfahrens untersagt.
(3) Gegen Entscheidungen nach Abs 1 und 2, soweit sie nicht auf Grund eines
Disziplinarerkenntnisses oder im Rahmen eines Disziplinarverfahrens ergehen, steht dem
Rechtsanwalt das Recht der Berufung an die Oberste Berufungs- und
Disziplinarkommission (siebenter Abschnitt des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und
Rechtsanwaltsanwärter) zu. In den Fällen des Abs 1 Z 2 und 4 und des Abs 2 Z 2 und 3
hat die Berufung keine aufschiebende Wirkung. Im Übrigen sind die Bestimmungen des §
5a Abs. 2 anzuwenden.
(4) Dem Rechtsanwalt ist in den Fällendes Abs 1 und 2 ein mittlerweiliger Stellvertreter zu
bestellen. Dieser ist über Mitteilung der zuständigen Rechtsanwaltskammer von Amts
wegen beim Betroffenen in das Firmenbuch einzutragen und nach Ablauf seiner
Bestellung wieder zu löschen. Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat dem
mittlerweiligen Stellvertreter Zugang zu den vom Rechtsanwalt im anwaltlichen
Urkundenarchiv gespeicherten Urkunden zu ermöglichen. Ein mittlerweiliger
Stellvertreter ist auch bei Erkrankung oder Abwesenheit eines Rechtsanwalts für die
Dauer der Verhinderung zu bestellen, wenn der Rechtsanwalt nicht selbst einen
Substituten nach § 14 namhaft gemacht hat oder namhaft machen konnte; in diesem Fall
kommt dem mittlerweiligen Stellvertreter die Stellung eines Substituten nach §14 zu.
(5) Rechtsanwaltsanwärter, die die österreichische Staatsbürgerschaft verloren haben, sind in
der Liste zu löschen.
(6) Abs 1 Z 1 und Abs 5 gelten sinngemäß für den Verlust der Staatsangehörigkeit zu einem
der in § 1 Abs 3 und § 30 Abs 5 genannten Staaten. Die mit dem Verlust der
Staatsangehörigkeit verbundenen Rechtsfolgen treten nicht ein, wenn der Rechtsanwalt
oder Rechtsanwaltsanwärter Staatsangehöriger eines der in § 1 Abs 3 und § 30 Abs 5
genannten Staaten bleibt.
V. Abschnitt - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
§ 35
(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag setzt sich aus den RechtsanwaltskammernÖsterreichs zusammen. Er ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechtes und hat seinen
Sitz in Wien. Sein Wirkungsbereich erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(2) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist berechtigt, das Staatswappen zu führen;
sein Amtssiegel hat das Staatswappen und die Umschrift ,,Österreichischer
Rechtsanwaltskammertag" zu enthalten.
(3) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag ist, soweit die österreichische
Rechtsanwaltschaft in ihrer Gesamtheit oder über den Wirkungsbereich einer einzelnen
Rechtsanwaltskammer hinaus betroffen ist, zur Wahrung ihrer Rechte und
Angelegenheiten sowie zu ihrer Vertretung berufen.
(4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat bei der Einstellung von Urkunden in
das anwaltliche Urkundenarchiv (§ 91c und § 91d GOG) jene Rechtsanwälte als Organe
im Sinn des § 91d GOG heranzuziehen, an die eine Ausweiskarte mit elektronischer
Anwaltssignatur ausgegeben worden ist.
§ 36
(1) Dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag obliegen besonders
1. die Erstattung von Gesetzesvorschlägen und Gutachten zu Gesetzesentwürfen sowie
die Anzeige von Mängeln der Rechtspflege und Verwaltung bei der zuständigen Stelle
und die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und
Verwaltung;
2. die Beschlussfassung über Maßnahmen zur Förderung der Ausübung des
Rechtsanwaltsberufs, insbesondere
a) zur Erhaltung der Unabhängigkeit des Rechtsanwaltsstandes sowie
b) zur Aus- und Fortbildung;
3. die Vertretung der österreichischen Rechtsanwaltschaft gegenüber anderen
Berufsorganisationen des In- und Auslandes mit gleichem oder ähnlichem
Aufgabenbereich;
4. die Errichtung und Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und § 91d
GOG) für die Speicherung von öffentlichen und privaten Urkunden sowie des
zugehörigen Registers und die Regelung der Voraussetzungen für die Einstellung, den
Zugang und die Löschung von Urkunden sowie der Dauer ihrer Aufbewahrung, ferner
die Festlegung der zur Deckung des Aufwands für die Eintragung, die Gewährung des
Zugangs und die Löschung notwendigen Gebühren;
5. die Führung eines elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen, das auch
im Rahmen eines elektronischen Anwaltsverzeichnisses geführt werden kann, über die
Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zugänglich sein muss und
aus dem die Berechtigungen für die elektronischen Anwaltssignaturen ersichtlich sind.
(2) Hierdurch werden Rechte der Rechtsanwaltskammern nicht berührt.
(3) Jede Rechtsanwaltskammer kann dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag mit
dessen Zustimmung in ihren Aufgabenbereich fallende Angelegenheiten zur
Wahrnehmung übertragen, und zwar die Verwaltung der Versorgungseinrichtung der
Rechtsanwaltskammer, die Durchführung und Anerkennung der für
Rechtsanwaltsanwärter verbindlichen Ausbildungsveranstaltungen, die Verhandlung und
den Abschluss von Versicherungsverträgen und die Führung von Treuhandbüchern.
(4) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann den Rechtsanwälten Informationen
auch im Wege elektronischer Post übermitteln. Massensendungen an Rechtsanwälte, die
der Erfüllung der dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag übertragenen Aufgaben
dienen, bedürfen keiner Einwilligung der Empfänger nach § 107 TKG.
§ 37
(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag kann Richtlinien erlassen
1. zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufs;
1a. für die Ausstellung und die Ausgabe der Ausweiskarten mit elektronischer
Anwaltssignatur sowie die Überwachung ihrer Verwendung einschließlich der Höheund der Art der notwendigen Gebühren;
2. zur Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts;
2a. für die Ausübung der Tätigkeit eines mittlerweiligen Stellvertreters, insbesondere über
seine Rechte und Pflichten dem Rechtsanwalt, dem ehemaligen Rechtsanwalt oder
dessen Rechtsnachfolger gegenüber sowie über seine Entlohnung, zur Wahrung der
Interessen der betroffenen Parteien und über die Führung der Kanzlei;
2b. für die Festlegung von Pflichten im Zusammenhang mit der Übernahme und
Durchführung von Treuhandschaften, insbesondere von Melde-, Auskunfts- und
Versicherungspflichten, sowie für die Schaffung und Führung von verbindlichen
Einrichtungen, die der Sicherung und Überwachung der Erfüllung dieser Pflichten
dienen und die auch mittels automationsunterstütztem Datenverkehr geführt werden
können;
3. für die Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern, im besonderen über Art, Umfang
und Gegenstand von Ausbildungsveranstaltungen, die den Erfordernissen des RAPG
zu entsprechen, auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufs vorzubereiten haben und
an denen der Rechtsanwaltsanwärter als Voraussetzung für die Zulassung zur
Rechtsanwaltsprüfung teilzunehmen hat, sowie für die Anrechenbarkeit ihrer
praktischen Verwendung; in den Richtlinien kann den Rechtsanwaltsanwärtern auch
die Möglichkeit eingeräumt werden, an einem Teil der Ausbildungsveranstaltungen
erst nach Ablegung der Rechtsanwaltsprüfung und vor Eintragung in die Liste der
Rechtsanwälte teilzunehmen;
4. zu den Kriterien für die Ermittlung des angemessenen Honorars;
5. für die Vergabe von Standesauszeichnungen;
6. zur Festlegung der Verpflichtung nach § 9 Abs l a;
7. für die Errichtung und die Führung eines anwaltlichen Urkundenarchivs (§ 91c und §
91d GOG) und des elektronischen Verzeichnisses für die Anwaltssignaturen,
insbesondere über Gestaltung und Form der Eintragungen, der Protokollierung in
Ansehung der Speichervorgänge, der Abfrage und der zu erteilenden Auskünfte sowie
die Modalitäten des elektronischen Zugangs und der Einsichtnahme einschließlich der
Erteilung und zeitlichen Ausgestaltung der Einsichtsberechtigungen der Parteien und
der von diesen ermächtigten Personen und die Höhe und die Art der Entrichtung der
dafür notwendigen Gebühren; die Richtlinien haben allen Anforderungen der
Verordnung nach § 91b Abs. 5 Z 2 bis 5 GOG zu entsprechen.
(2) Die vom Österreichischen Rechtsanwaltskammertag erlassenen Richtlinien sind im
Internet auf der Homepage des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
(http://www.rechtsanwaelte.at) dauerhaft bereitzustellen.
§ 38
Die Organe des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags sind die Vertreterversammlung,
der Präsidentenrat und das Präsidium.
§ 39
(1) Die Vertreterversammlung setzt sich aus Delegierten der einzelnen
Rechtsanwaltskammern zusammen, wobei für je angefangene 100 Kammermitglieder ein
Delegierter zusteht.
(2) Zu den Delegierten gehören jedenfalls die Präsidenten der Rechtsanwaltskammern; dieübrigen Delegierten sind jeweils von deren Ausschuß aus dem Kreis der
Ausschußmitglieder zu entsenden.
(3) Die Vertretung eines Delegierten durch einen anderen derselben oder einer anderen
Rechtsanwaltskammer ist zulässig.
§ 40
(1) Die Vertreterversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sechs
Rechtsanwaltskammern durch die Mehrheit ihrer Delegierten oder deren Bevollmächtigte
(§ 39 Abs. 3) vertreten sind.
(2) Die Vertreterversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierbei hat jeder
Delegierte eine Stimme. Für das Zustandekommen eines Beschlusses ist überdies
erforderlich, dass für ihn jeweils die Mehrheit der Delegierten von mindestens sechs
Rechtsanwaltskammern stimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden
(§ 41 Abs. 3) den Ausschlag; ist der Vorsitzende nicht auch Delegierter, so hat er nur bei
Stimmengleichheit ein Stimmrecht.
(3) Der Vertreterversammlung obliegen:
1. die Erlassung von Richtlinien (§ 37);
2. die Wahl des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter sowie der
Rechnungsprüfer;
3. die Erstattung von Vorschlägen zur Verbesserung von Rechtspflege und Verwaltung;
4. die Beschlußfassung über Anträge des Präsidentenrats;
5. die Beschlußfassung über Anträge mindestens zweier Rechtsanwaltskammern in
Angelegenheiten, die nicht bereits im Präsidentenrat beraten wurden;
6. die Genehmigung des jährlichen Rechnungsabschlusses und des Voranschlags sowie
die jährliche Feststellung der Höhe der Kosten des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags;
7. die Erlassung der Geschäftsordnung des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags.
§ 41
(1) Die Vertreterversammlung wählt unter den für Beschlüsse erforderlichen
Voraussetzungen (§ 40 Abs. 1 und 2) aus den Mitgliedern der einzelnen
Rechtsanwaltskammern den Präsidenten und drei Präsidenten-Stellvertreter desÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertags. Der Präsident und die drei Präsidenten-
Stellvertreter gehören für die Dauer ihres Amtes der Vertreterversammlung auch dann an,
wenn sie nicht Delegierte sind, haben jedoch in diesem Fall – vorbehaltlich des § 40 Abs.
2 letzter Satz – kein Stimmrecht.
(2) Die Amtsdauer des Präsidenten und der Präsidenten-Stellvertreter beträgt drei Jahre.
Scheidet während dieser Zeit einer der Gewählten aus und findet eine Ersatzwahl statt, so
tritt der neu Gewählte für die restliche Amtsdauer an die Stelle des Ausgeschiedenen. Der§ 25 Abs 2 und 3 gilt sinngemäß. Für die Abberufung des Präsidenten und der
Präsidenten-Stellvertreter gilt § 40 Abs 1 und 2 mit der Maßgabe, daß dafür eine Mehrheit
von zwei Dritteln der in geheimer Wahl mit Stimmzetteln abgegebenen Stimmen der
Vertreterversammlung erforderlich ist.
(3) Der Präsident oder einer der Präsidenten-Stellvertreter führt den Vorsitz in der
Vertreterversammlung.
(4) Der Präsident hat die Vertreterversammlung nach Bedarf, mindestens jedoch einmal
jährlich und überdies auf Verlangen von zwei Rechtsanwaltskammern oder von
mindestens fünf Delegierten jederzeit einzuberufen. Zwischen Einberufung und Tagung
hat ein Zeitraum von mindestens vierzehn Tagen zu liegen.
§ 42
(1) Der Präsidentenrat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus den
Präsidenten der einzelnen Rechtsanwaltskammern. Den Vorsitz im Präsidentenrat führt
für jeweils sechs Monate eine Rechtsanwaltskammer. Mitglieder des Präsidiums desÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertags können nicht Mitglied des Präsidentenrates
sein.
(2) Im Verhinderungsfall wird der Präsident einer Rechtsanwaltskammer durch einen
Präsidenten-Stellvertreter, ist auch dieser verhindert, durch ein vom Präsidenten
bevollmächtigtes sonstiges Mitglied des Ausschusses seiner Rechtsanwaltskammer oder
durch einen von ihm bevollmächtigten Präsidenten einer anderen Rechtsanwaltskammer
vertreten. Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
können den verhinderten Präsidenten ihrer Rechtsanwaltskammer nicht vertreten, sie
können auch nicht zur Vertretung bevollmächtigt werden.
(3) Der Präsidentenrat ist beschlußfähig, wenn mindestens sechs Rechtsanwaltskammern
vertreten sind. Stimmberechtigt sind nur die Vertreter der Rechtsanwaltskammern. Für das
Zustandekommen eines Beschlusses im Präsidentenrat ist es erforderlich, daß für ihn die
Vertreter von mindestens sechs Rechtsanwaltskammern stimmen. Ein Beschluss kommt
jedoch dann nicht zustande, wenn die Vertreter von Rechtsanwaltskammern, die in der
Vertreterversammlung gemeinsam über die Mehrheit der Delegierten (§ 39 Abs. 1)
verfügen, gegen den zur Beschlussfassung vorgelegten Antrag gestimmt haben. Für einen
Antrag des Präsidentenrats an die Vertreterversammlung genügt jedoch die Hälfte der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats, jedenfalls aber ist
ausreichend, daß vier stimmberechtigte Mitglieder für den Antrag stimmen.
(4) Beschlüsse des Präsidentenrats können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn
alle stimmberechtigten Mitglieder des Präsidentenrats mit der Abstimmung im
schriftlichen Wege einverstanden sind.
(5) Dem Präsidentenrat obliegen
1. die Festlegung der Grundsätze der Standespolitik und der von der österreichischen
Rechtsanwaltschaft zu verfolgenden Rechtspolitik;
2. die Genehmigung des vom Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags
der Vertreterversammlung zur Beschlussfassung vorzulegenden Budgets des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags;
3. die Überwachung des laufenden Budgetvollzugs sowie die Genehmigung von
Umschichtungen innerhalb des Budgets zur Deckung nicht budgetierter Ausgaben;
4. die Überwachung der Tätigkeit des Präsidiums und die Erteilung von Weisungen und
Aufträgen an dieses; das Präsidium ist dem Präsidentenrat berichtspflichtig;
5. die Beschlussfassung über Anträge des Präsidiums über Angelegenheiten, in denen im
Präsidium keine Einstimmigkeit erzielt werden konnte (§ 42a Abs. 3), wenn auch nur
ein Mitglied des Präsidiums eine solche Beschlussfassung durch den Präsidentenrat
beantragt.
(6) Der Präsidentenrat kann die Vornahme einzelner Geschäfte durch das Präsidium oder
eines zur Geschäftsführung berechtigten Mitglieds des Präsidiums von seiner Zustimmung
abhängig machen.
(7) Die Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags nehmen an
den Sitzungen des Präsidentenrats teil, es sei denn der Präsidentenrat fasst einen
gegenteiligen Beschluss. Mitgliedern des Präsidiums kommt kein Stimmrecht im
Präsidentenrat zu.
(8) Der Vorsitzende des Präsidentenrats hat die Sitzungen nach Bedarf einzuberufen,
jedenfalls aber auf Verlangen von zwei Mitgliedern des Präsidentenrats oder eines
Mitglieds des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags, wobei die
Sitzung innerhalb von drei Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des
Präsidentenrats stattzufinden hat.
§ 42a
(1) Das Präsidium des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags besteht aus dem
Präsidenten und den drei Präsidenten-Stellvertretern des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags. Den Vorsitz im Präsidium führt der Präsident desÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertags, bei Verhinderung ein Präsidenten-
Stellvertreter (§ 42b Abs. 2).
(2) Sitzungen des Präsidiums sind vom Vorsitzenden nach Bedarf einzuberufen, jedenfalls
aber auf Verlangen eines Präsidiumsmitglieds, wobei die Sitzung innerhalb von zwei
Wochen nach Antragstellung an den Vorsitzenden des Präsidiums stattzufinden hat.
(3) Das Präsidium ist beschlussfähig, wenn bei ordnungsgemäßer Einberufung mindestens
drei Mitglieder anwesend sind. Für das Zustandekommen eines Beschlusses des
Präsidiums ist die Zustimmung aller anwesenden Präsidiumsmitglieder erforderlich.
Kommt Einstimmigkeit nicht zustande, so ist die Angelegenheit auf Antrag auch nur eines
anwesend gewesenen Mitglieds des Präsidiums dem Präsidentenrat vorzulegen (§ 42 Abs.
5 Z 5). Beschlüsse des Präsidiums können auch auf schriftlichem Wege gefasst werden,
wenn alle Mitglieder des Präsidiums mit der Abstimmung im schriftlichen Wege
einverstanden sind.
(4) Dem Präsidium obliegen in Gesamtverantwortung alle Aufgaben, die nicht gemäß § 40
Abs. 3 der Vertreterversammlung oder gemäß § 42 Abs. 5 und 6 dem Präsidentenrat
vorbehalten sind.
(5) Das Präsidium hat sich eine Geschäftsverteilung zu geben, die der Zustimmung des
Präsidentenrats bedarf. Unbeschadet der Gesamtverantwortung des Präsidiums hat die
Geschäftsverteilung zu bestimmen, welches Präsidiumsmitglied für welche Aufgaben
verantwortlich ist. Diese Aufgaben sind unter Beachtung der Vorgaben des Budgets,
gemäß den vom Präsidentenrat festgelegten Grundsätzen für die Standes- und
Rechtspolitik unter Beachtung der Beschlüsse des Präsidentenrats und des Präsidiums desÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertags zu besorgen.
§ 42b
(1) Der Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags vertritt denÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertag nach außen und vollzieht die Beschlüsse der
Vertreterversammlung, des Präsidentenrats und des Präsidiums des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags.
(2) Im Verhinderungsfall oder auf Ersuchen des Präsidenten des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags wird dieser durch den von ihm beauftragten, mangels einer
solchen Beauftragung durch den nach der Geschäftsordnung des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags zuständigen Präsidenten-Stellvertreter des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags vertreten.
(3) Zum Zweck der elektronischen Unterfertigung bei Führung der Geschäfte desÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertags hat sich der Präsident seiner elektronischen
Anwaltssignatur unter Beisetzung einer bildlichen Darstellung des Amtssiegels desÖsterreichischen Rechtsanwaltskammertags (§ 19 Abs. 3 E-GovG) und des Vermerks „als
Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags“ zu bedienen; entsprechendes
gilt sinngemäß auch für seine Stellvertreter.
§ 43
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Sie
hat nähere Bestimmungen besonders über die wirtschaftliche Gebarung, über die
Geschäftsführung der einzelnen Organe und über die Führung der Kanzleigeschäfte zu
enthalten.
§ 44
Die Rechtsanwaltskammern haben im Verhältnis der Anzahl ihrer Mitglieder zueinander die
Kosten des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags zu tragen. Die Höhe dieser Kosten ist
von der Vertreterversammlung jährlich festzustellen.
VI. Abschnitt - Bestellung von Rechtsanwälten, besonders zurVerfahrenshilfe
§ 45
(1) Hat das Gericht die Beigebung eines Rechtsanwalts beschlossen oder schließt die
Bewilligung der Verfahrenshilfe eine solche Beigebung ein, so hat die Partei Anspruch
auf die Bestellung eines Rechtsanwalts durch die Rechtsanwaltskammer.
(2) Die Bestellung für ein Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof oder
Verwaltungsgerichtshof obliegt dem Ausschuß der nach dem gewöhnlichen Aufenthalt
der Partei, sonst dem Ausschuß der nach dem Sitz des Gerichtes zuständigen
Rechtsanwaltskammer.
(3) Müßte der bestellte Rechtsanwalt außerhalb des Sprengels des Gerichtshofs erster Instanz,
wo er seinen Kanzleisitz hat, tätig werden oder ist der Partei, die sich außerhalb dieses
Sprengels aufhält, die Zureise zu dem bestellten Rechtsanwalt für eine notwendige
mündliche Aussprache wegen unüberwindlicher Hindernisse oder hoher Kosten
unzumutbar, so hat der Ausschuß der nach dem Ort der vorzunehmenden Tätigkeit
beziehungsweise nach dem Aufenthaltsort der Partei zuständigen Rechtsanwaltskammer
auf Antrag des bestellten Rechtsanwalts oder der Partei hierzu einen Rechtsanwalt zu
bestellen, der im Sprengel des Gerichtshofs erster Instanz, wo dieser Ort liegt, seinen
Kanzleisitz hat.
(4) Kann der bestellte Rechtsanwalt die Vertretung oder Verteidigung aus einem der im § 10
Abs 1 erster Satz zweiter Halbsatz oder zweiter Satz angeführten Gründe oder wegen
Befangenheit nicht übernehmen oder weiterführen, so ist er auf seinen Antrag, auf Antrag
der Partei oder von Amts wegen zu entheben und ein anderer Rechtsanwalt zu bestellen.
Im Fall des Todes des bestellten Rechtsanwalts oder des Verlustes seiner Berechtigung
zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft ist von Amts wegen ein anderer Rechtsanwalt zu
bestellen.
(4a) Ist das Gerichtsverfahren, für das die Beigebung des Rechtsanwaltes erfolgt ist,
rechtskräftig beendet und wird nicht innerhalb eines Jahres ein Vollstreckungsverfahren
eingeleitet, so ist der bestellte Rechtsanwalt auf seinen Antrag von der
Rechtsanwaltskammer zu entheben, wenn der Auftrag zur Einleitung eines
Vollstreckungsverfahrens für die nächste Zeit nicht absehbar ist. Die Enthebung ist dem
Verfahrenshilfeempfänger mit der Belehrung mitzuteilen, dass er auf Grund der weiterhin
aufrechten Bewilligung der Verfahrenshilfe durch Beigebung eines Rechtsanwaltes
jederzeit bei der zuständigen Rechtsanwaltkammer die Bestellung eines Rechtsanwaltes
zur Einleitung eines Vollstreckungsverfahrens begehren kann.
(5) Von jeder Bestellung hat der Ausschuß der Rechtsanwaltskammer in den Fällen des Abs 2
das benachrichtigende Gericht, in den Fällen des Abs 3 das Gericht, bei dem das
Verfahren in erster Instanz geführt wird, oder, falls der bestellte Rechtsanwalt bei einem
anderen Gericht einzuschreiten hat, dieses zu verständigen. Gleiches gilt in den Fällen des
Abs 4 und des Abs 4a.
§ 45a
Für die Bestellung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe vor den
unabhängigen Verwaltungssenaten in den Ländern gilt § 45 sinngemäß.
§ 46
(1) Die Ausschüsse der Rechtsanwaltskammern haben bei der Bestellung nach festen Regeln
vorzugehen; diese haben eine möglichst gleichmäßige Heranziehung und Belastung der
der betreffenden Kammer angehörenden Rechtsanwälte unter besonderer
Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Regeln sind in den
Geschäftsordnungen der Ausschüsse festzulegen.
(2) Die Geschäftsordnungen können jedoch allgemeine Gesichtspunkte festlegen, nach denen
Rechtsanwälte aus wichtigen Gründen von der Heranziehung ganz oder teilweise befreit
sind. Als wichtige Gründe sind besonders die Ausübung einer mit erheblichem
Zeitaufwand verbundenen Tätigkeit im Dienst der Rechtsanwaltschaft oder persönliche
Umstände anzusehen, die die Heranziehung als besondere Härte erscheinen ließen. Die
Mitglieder des Präsidiums des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages sind
jedenfalls von der Heranziehung befreit.
VII. Abschnitt - Pauschalvergütung, Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung
§ 47
(1) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag für die Leistungen der nach§ 45 bestellten Rechtsanwälte, für die diese zufolge verfahrensrechtlicher Vorschriften
sonst keinen Entlohnungsanspruch hätten, jährlich spätestens zum 30. September für das
laufende Kalenderjahr eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen. Auf die für das
laufende Kalenderjahr zu zahlende Pauschalvergütung sind Vorauszahlungen in
angemessenen Raten zu leisten.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrakrafttretens dieses Bundesgesetzes ist eine Pauschalvergütung von
32,000.000 S jährlich als angemessen anzusehen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen
und dem Hauptausschuß des Nationalrats durch Verordnung die Höhe der
Pauschalvergütung entsprechend neu festzusetzen, wenn
1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich geändert haben,
2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des
Abs 1 um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist oder
3. es sich als notwendig erweist, die Vergütung für die Leistungen im Sinn des Abs 1
dort, wo keine gesetzlichen Tarife bestehen, die Entlohnung anzunähern, die nach den
Standesrichtlinien der Rechtsanwälte als angemessen angesehen wird.
(4) Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Veränderung im Sinn des Abs 3 Z 1 oder 2
eingetreten ist, ist von jenem Zeitpunkt auszugehen, bis zu dem diese Umstände bei der
letzten Neufestsetzung berücksichtigt worden sind.
(5) Für nach § 16 Abs 4 erster Satz erbrachte Leistungen ist eine angemessene
Pauschalvergütung gesondert festzusetzen. Diese Leistungen bleiben bei der
Neufestsetzung der Pauschalvergütung nach Abs 3 außer Betracht. Abs. 3 erster Halbsatz
ist anzuwenden, wenn die festzusetzende Pauschalvergütung den Betrag von 50 000 Euroübersteigt. Auf die mit Verordnung gesondert festzusetzende Pauschalvergütung kann der
Bundesminister für Justiz dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag auf dessen
Antrag für bereits erbrachte Verfahrenshilfeleistungen im Rahmen der jeweils im
Bundesfinanzgesetz für diese Zwecke verfügbaren Mittel einen angemessenen Vorschuß
gewähren; ist die tatsächlich festgesetzte Pauschalvergütung geringer als der gewährte
Vorschuß, so hat der Österreichische Rechtsanwaltskammertag dem Bundesminister für
Justiz den betreffenden Betrag zurückzuerstatten.
(6) Die vorangehenden Bestimmungen sind auch sinngemäß auf die Fälle des § 16 Abs 5
anzuwenden.
§ 48
(1) Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat die Pauschalvergütung auf die
einzelnen Rechtsanwaltskammern so zu verteilen, dass eine Hälfte der Pauschalvergütung
nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte
eingetragenen Mitglieder verteilt wird, die andere Hälfte der Pauschalvergütung nach der
Anzahl der auf die Mitglieder der Rechtsanwaltskammer im vorangegangenen Jahr
entfallenden Bestellungen nach § 45. Die Pauschalvergütung nach § 47 Abs. 5 ist der
zuständigen Rechtsanwaltskammer zu überweisen.
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben die Pauschalvergütung nach § 47 Abs l bis 3 für die
Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung der Rechtsanwälte zu
verwenden.
§ 49
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben Einrichtungen zur Versorgung der Rechtsanwälte für
den Fall des Alters und der Berufsunfähigkeit sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen
für den Fall des Todes des Rechtsanwalts mit einer zu beschließenden Satzung zu
schaffen und aufrechtzuerhalten. Die Satzungen der auf dem Umlagesystem beruhenden
Versorgungseinrichtungen haben - unter Wahrung bereits erworbener Rechtspositionen -
vorzusehen, dass alle Leistungen aus der Versorgungseinrichtung in Abhängigkeit von der
Anzahl der erworbenen Beitragsmonate festgesetzt werden, dass bei Erreichen einer
bestimmten Anzahl von Beitragsmonaten (Normbeitragsmonate) der Anspruch auf eine in
der Leistungsordnung betraglich festgesetzte Altersrente (Basisaltersrente) erworben wird
und dass sich bei Über- oder Unterschreiten der Normbeitragsmonate die zuzuerkennende
Altersrente gegenüber der Basisaltersrente erhöht oder reduziert. Bei ihrer erstmaligen
Festsetzung darf die Basisaltersrente die nach 35-jähriger Eintragung in die Liste der
Rechtsanwälte nach der bis dahin gültigen Leistungsordnung vorgesehene Altersrente
nicht unterschreiten.
(1a)In den Satzungen kann auch vorgesehen werden, dass aus diesen Einrichtungen der
Beitrag nach § 3 Abs. 5 Bundespflegegeldgesetz, BGBl. Nr. 110/1993 in der jeweils
geltenden Fassung, geleistet wird. Dieser Beitrag ist von den Rechtsanwaltskammern
nach der Anzahl der am vorangegangenen 31. Dezember in die Liste der Rechtsanwälte
und in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragenen
Rechtsanwälte zu entrichten.
(2) Beitragspflichtig sind grundsätzlich alle in die Liste einer österreichischen
Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte
einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwälte, es sei denn,
dass diese wegen ihrer rechtsanwaltlichen Tätigkeit bereits auf Grund anderer
Rechtsvorschriften einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem eines
Mitgliedstaats der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaats des Abkommensüber den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft
unterliegen. Zwei oder mehr Rechtsanwaltskammern können auch eine gemeinsame
Versorgungseinrichtung mit einer einheitlichen Satzung schaffen.
(3) Kommt eine Rechtsanwaltskammer ihrer Pflicht zur Schaffung und Aufrechterhaltung der
Versorgungseinrichtung trotz Aufforderung durch den Bundesminister für Justiz nicht
oder nicht in einer dem Gesetz entsprechenden Weise nach, so hat der Bundesminister für
Justiz durch Verordnung die Satzung zu erlassen. Eine solche Verordnung tritt außer
Kraft, sobald die Rechtsanwaltskammer den gesetzgemäßen Zustand herstellt. Der
Bundesminister für Justiz hat das Außerkrafttreten im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
§ 50
(1) Jeder Rechtsanwalt und seine Hinterbliebenen haben bei Vorliegen der Voraussetzungen
und bei Eintritt des Versorgungsfalls Anspruch auf Alters-, Berufsunfähigkeits- und
Hinterbliebenenversorgung.
(2) Dieser Anspruch ist in den Satzungen der Versorgungseinrichtungen nach festen Regeln
festzusetzen. Hierbei sind folgende Grundsätze zu beachten:
1. Anspruch auf Altersversorgung haben beitragspflichtige und ehemals
beitragspflichtige Rechtsanwälte, Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung die Witwe
beziehungsweise der Witwer (der geschiedene Ehegatte) und die Kinder eines
beitragspflichtigen oder ehemals beitragspflichtigen Rechtsanwalts.
1a.Anspruch auf Berufsunfähigkeitsversorgung haben nur beitragspflichtige und ehemals
beitragspflichtige Rechtsanwälte, die zur Zeit des Eintritts des Versorgungsfalls in die
Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer oder in die Liste der
niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen
Rechtsanwaltskammer eingetragen gewesen sind, sowie ehemals beitragspflichtige
Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalls den Beruf als
Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in
der jeweils geltenden Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der
Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft berechtigt
ausüben.
2. Voraussetzungen für den Anspruch sind
a) im Fall der Altersversorgung die Beitragspflicht zu einer Versorgungseinrichtung in
der Dauer von mindestens zwölf Monaten sowie die Vollendung des 68. Lebensjahrs;
die Satzungen können ein günstigeres Anfallsalter vorsehen, mindestens jedoch die
Vollendung des 65. Lebensjahrs; eine vorzeitige Alterspension kann nach Vollendung
des 61. Lebensjahrs bei Abschlägen, die nach versicherungsmathematischen
Grundsätzen zu berechnen sind, vorgesehen werden;
b) im Fall der Berufsunfähigkeitsversorgung das Nichterreichen der für Leistungen nach
lit. a maßgeblichen Altersgrenzen; ferner muss der Rechtsanwalt mindestens fünf
Jahre beitragspflichtig gewesen sein oder den Beruf als Rechtsanwalt unter einer der
in der Anlage zum EuRAG, Art. I BGBl. I Nr. 27/2000 in der jeweils geltenden
Fassung, angeführten Bezeichnungen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union,
einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum
oder der Schweizerischen Eidgenossenschaft mindestens fünf Jahre berechtigt
ausgeübt haben (Wartezeit); die Wartezeit erhöht sich auf zehn Jahre, wenn sie erst
nach Vollendung des 50. Lebensjahrs des Rechtsanwalts zu laufen begonnen hat;
c) im Fall der Alters- und Berufsunfähigkeitsversorgung
aa) der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft im In- und Ausland;
bb) bei niedergelassenen europäischen Rechtsanwälten darüber hinaus eine
Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über diesen Verzicht;
cc) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste;
d) im Fall der Witwen-(Witwer-)Versorgung, dass die Ehe vor Vollendung des 55.
Lebensjahrs des verstorbenen Rechtsanwalts geschlossen worden ist, es sei denn, dass
die Ehe zum Zeitpunkt des Todes des Rechtsanwalts aufrecht war und bis zu diesem
Zeitpunkt mindestens fünf Jahre aufrecht bestanden hat und der Altersunterschied
zwischen dem verstorbenen Rechtsanwalt und der Witwe beziehungsweise dem
Witwer weniger als 20 Jahre beträgt oder dass der Ehe Kinder entstammen;
e) im Fall der Versorgung des geschiedenen Ehegatten, dass
aa) der verstorbene Rechtsanwalt zum Zeitpunkt des Todes Unterhalt (einen
Unterhaltsbeitrag) auf Grund eines gerichtlichen Urteils, eines gerichtlichen
Vergleichs oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen
Verpflichtung zu leisten hatte, sofern der geschiedene Ehegatte nicht eine neue Ehe
geschlossen,
bb) die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert und
cc) der Ehegatte im Zeitpunkt der Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hat.
Die unter lit. bb und cc genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit
dem Zeitpunkt der Auflösung der Ehe erwerbsunfähig ist oder nach dem Tod des
Rechtsanwalts eine Waisenrente im Sinne der Z 1 anfällt, sofern dieses Kind aus der
aufgelösten Ehe stammt oder von den Ehegatten gemeinsam an Kindes statt
angenommen worden ist und das Kind in allen diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes
des Rechtsanwalts ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten
Ehegatten lebt. Das Erfordernis der ständigen Hausgemeinschaft entfällt bei
nachgeborenen Kindern.
3. Jeder Versorgungsanspruch wird mit Ablauf des Monats wirksam, in dem alle
Voraussetzungen des betreffenden Anspruchs erfüllt sind.
4. Der Versorgungsanspruch der Witwe beziehungsweise des Witwers (des geschiedenen
Ehegatten) endet mit Wiederverehelichung; wäre die Unterhaltsverpflichtung des
Verstorbenen aus anderen Gründen weggefallen, so ruht der Versorgungsanspruch.
5. Der Versorgungsanspruch des Kindes endet mit dem letzten Tag des Monats, in dem
die Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. Der Anspruch auf Waisenrente
ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für
die Dauer der Ablegung des Präsenz- oder Zivildienstes; er endet jedenfalls mit dem
letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat.
(3) In den Satzungen der Versorgungseinrichtungen können auch über die im Abs 2
festgelegten Grundsätze hinausgehende, für die Versorgungsberechtigten günstigere
Regelungen festgesetzt werden, insbesondere günstigere Wartezeiten; bei der
Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung kann auf das Erfordernis der
Wartezeit ganz verzichtet werden. Die Satzungen können auch vorsehen, daß ehemalige
Rechtsanwälte sowie deren Hinterbliebene bei Weiterentrichtung von Beträgen in die
Versorgungseinrichtung, bei deren Höhe der Entfall der Erbringung von
Verfahrenshilfeleistungen zu berücksichtigen ist, anspruchsberechtigt bleiben. Zusätzlich
zu den auf dem Umlagesystem beruhenden Versorgungseinrichtungen können in den
Satzungen auch nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtungen
geschaffen werden, bei denen die Versorgungsansprüche ausschließlich nach den
eingezahlten Beträgen, den Prämien und den Veranlagungsergebnissen berechnet werden,
auf das Erfordernis der Wartezeit ganz verzichtet werden kann und der Verzicht auf die
Ausübung der Rechtsanwaltschaft keine Anspruchsvoraussetzung ist. Besteht eine solche
nach dem Kapitaldeckungsverfahren gestaltete Versorgungseinrichtung, so sind die
Kapital- und die Unverfallbarkeitsbeträge, die insbesondere aus einer Pensionskasse, einer
Gruppenrentenversicherung, einer Versorgungs- und Unterstützungseinrichtung einer
Kammer der selbständig Erwerbstätigen oder von einem früheren Arbeitgeber oder
Dienstgeber übertragen werden, den eingezahlten Beträgen gleichgestellt.
(4) Die Rechtsanwaltskammern können auch Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder
und deren Angehörigen sowie sonstiger Personen, die Leistungen aus der
Versorgungseinrichtung (§ 49) beziehen, für den Fall der Krankheit schaffen, die die
Voraussetzung des § 5 GSVG erfüllen. Diese Einrichtungen können auch in einer von der
Rechtsanwaltskammer abgeschlossenen vertraglichen Gruppenversicherung bestehen.
(5) Bei der Bemessung von zusätzlichen Leistungen nach Abs 3 und 4 ist auf die
wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.
§ 51
Die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer hat alljährlich eine Leistungsordnung und
eine Umlagenordnung zu beschließen. In der Leistungsordnung ist die Höhe der von der
Versorgungseinrichtung zu erbringenden Leistungen festzusetzen, in der Umlagenordnung die
Höhe der Beiträge zur Aufbringung der dazu notwendigen Mittel.
§ 52
(1) Die Basisaltersrente (§ 49 Abs. 1) darf die nach § 293 Abs. 1 und 2 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955 in der jeweils geltenden Fassung,
festgelegten Richtsätze nicht unterschreiten.
(2) Sind nach einem Rechtsanwalt zwei oder mehr Personen mit Anspruch auf
Hinterbliebenenversorgung vorhanden, so darf die Summe der Leistungen für diese
Anspruchsberechtigten nicht höher sein als die Leistung, auf die der Rechtsanwalt selbst
Anspruch hätte. Innerhalb dieses Höchstausmaßes sind die Leistungen an die einzelnen
Anspruchsberechtigten verhältnismäßig zu kürzen.
(3) Erreicht die Summe der in einem Kalenderjahr von der Versorgungseinrichtung
erbrachten Leistungen nicht mindestens die Höhe des der betreffenden
Rechtsanwaltskammer zukommenden Teiles der Pauschalvergütung, so ist der unter
Berücksichtigung des § 53 Abs 1 zweiter Satz verbleibende Rest dieses Teiles auf die
Anspruchsberechtigten im Verhältnis ihrer Ansprüche aus den Abs 1 und 2 aufzuteilen.
(4) Die Leistungsordnung kann über die vorstehenden Bestimmungen hinausgehende
Leistungen vorsehen, besonders höhere Versorgungsleistungen, um den
Anspruchsberechtigten eine den durchschnittlichen Lebensverhältnissen eines
Rechtsanwalts angemessene Lebensführung zu ermöglichen, sowie angemessene
Todfallsbeiträge und Abfindungsleistungen. Sie kann auch nach der Dauer der Eintragung
in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder der Dauer der Beitragszahlung in eine
Versorgungseinrichtung einer Rechtsanwaltskammer oder dem Zeitpunkt der
Inanspruchnahme der Versorgungsleistung abgestufte Leistungen vorsehen. Bei der
Bemessung solcher zusätzlicher Leistungen ist jedoch auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit der Kammermitglieder Bedacht zu nehmen.
§ 53
(1) Die Umlagenordnung hat die Beiträge für die Versorgungseinrichtung so zu bemessen,
dass unter Berücksichtigung des der betreffenden Rechtsanwaltskammer zukommenden
Teils der Pauschalvergütung die Auszahlung der Leistungen langfristig gesichert ist. Zu
diesem Zweck sind unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse
nach versicherungsmathematischen Grundsätzen zu berechnende Rücklagen zu bilden. In
der Umlagen- und Leistungsordnung kann für Bezieher von Leistungen aus der Alters-,
der Berufsunfähigkeits- sowie der Hinterbliebenenversorgung jeweils befristet für eine
Höchstdauer von zehn Jahren ein Pensionssicherungsbeitrag von nicht mehr als 2,5 vH
der jeweils zur Auszahlung gelangenden monatlichen Bruttoleistung festgesetzt werden,
wenn nach versicherungsmathematischen Grundsätzen die Deckung der
Versorgungsleistungen kurzfristig nur durch eine außergewöhnliche Erhöhung der
Umlagen erreicht werden könnte, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der
Kammermitglieder übersteigen würde.
(1a)Abs. 1 gilt nicht für Versorgungseinrichtungen nach dem Kapitaldeckungsverfahren.
(2) Die Beiträge sind für alle beitragspflichtigen Rechtsanwälte grundsätzlich gleich hoch zu
bemessen. Die Umlagenordnung kann jedoch bestimmen, dass
1. Rechtsanwälte, die bereits die Voraussetzungen zur Inanspruchnahme der
Versorgungseinrichtung erfüllen, Leistungen aus dieser jedoch nicht in Anspruch
nehmen, von der Leistung der Umlage ganz oder teilweise befreit werden;
2. die Höhe der Umlagen nach der Dauer der Standeszugehörigkeit der Rechtsanwälte
abgestuft wird;
3. die Beiträge so zu bemessen sind, dass die unterschiedliche Belastung im Rahmen der
Verfahrenshilfe und die Nichterbringung von Verfahrenshilfeleistungen durch
niedergelassene europäische Rechtsanwälte (§ 13 Z 3 EuRAG) Berücksichtigung
finden;
4. Umlagen in berücksichtigungswürdigen Fällen gestundet und allfällige Rückstände
mit den Leistungen aus der Versorgungseinrichtung aufgerechnet werden.
§ 54
Über einen Antrag auf Gewährung von Leistungen aus der Versorgungseinrichtung hat der
Ausschuß der Rechtsanwaltskammer längstens innerhalb dreier Monate zu entscheiden.
§ 55
Der Österreichische Rechtsanwaltskammertag hat jährlich spätestens zum 31. März des
jeweils folgenden Kalenderjahrs dem Bundesminister für Justiz zu berichten über
1. die Verteilung der Pauschalvergütung an die Rechtsanwaltskammern unter Angabe
der einzelnen Beträge;
2. die Verwendung der einzelnen Beträge der Pauschalvergütung durch die
Rechtsanwaltskammern;
3. die Anzahl der im abgelaufenen Kalenderjahr geleisteten Vertretungen und
Verteidigungen (§ 47 Abs 1).
§ 56
(1) Die Rechtsanwaltskammern haben über die Bestellungen im Sinn des § 45 für jedes
Kalenderjahr ein besonderes Register zu führen. In dieses sind mindestens einzutragen
1. die mit 1 beginnende fortlaufende Geschäftszahl;
2. die Bezeichnung und das Aktenzeichen des Gerichtes, das die Beigebung eines
Rechtsanwalts bewilligt hat;
3. der Name und der Kanzleisitz des bestellten Rechtsanwalts;
4. der Tag des Bestellungsbescheides.
(2) Die Rechtsanwaltskammern haben diese Register durch sieben Jahre vom Schluß des
jeweiligen Kalenderjahrs aufzubewahren und dem Bundesminister für Justiz auf dessen
Verlangen jederzeit vorzulegen.
§ 56a
(1) Auf die Leistungen der nach § 45a bestellten Rechtsanwälte sind die §§ 55 und 56 mit der
Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesministers für Justiz der
Bundeskanzler tritt.
(2) Der Bund hat dem Österreichischen Rechtsanwaltskammertag jährlich spätestens zum 30.
September für die im abgelaufenen Kalenderjahr erbrachten Leistungen der nach § 45a
bestellten Rechtsanwälte eine angemessene Pauschalvergütung zu zahlen, deren Höhe
durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzen ist. Übersteigt die voraussichtliche
Höhe der Pauschalvergütung den Betrag von 25 000 Euro, hat der Bundeskanzler dazu das
Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und dem Hauptausschuss des
Nationalrats herzustellen.
(3) Die erstmalige Festsetzung der Pauschalvergütung hat anhand der Anzahl der jährlichen
Bestellungen und des Umfangs der erbrachten Leistungen im Sinn des Abs. 1 anhand des
Durchschnitts der letzten fünf Kalenderjahre zu erfolgen. Die Höhe der
Pauschalvergütung ist in weiterer Folge dann entsprechend neu festzusetzen, wenn
1. sich die wirtschaftlichen Verhältnisse im Vergleich zu dem Zeitpunkt, bis zu dem
diese Umstände bei der erstmaligen Festsetzung oder der letzten Neufestsetzung
berücksichtigt worden sind, auch im Rahmen der Durchschnittsbetrachtung wesentlichändern oder
2. die Anzahl der jährlichen Bestellungen oder der Umfang der Leistungen im Sinn des
Abs. 1 gemessen am Durchschnitt der jeweils letzten fünf Kalenderjahre vor dem
Zeitpunkt der Neufestsetzung um mehr als 20 vH gestiegen oder gesunken ist.
(4) Für nach § 16 Abs. 4 erster Satz erbrachte Leistungen der nach § 45a bestellten
Rechtsanwälte ist eine angemessene Pauschalvergütung gesondert festzusetzen.
(5) Die Länder haben dem Bund zwei Drittel der Pauschalvergütung nach Abs. 2 spätestens
zum 31. März des auf das abgelaufene Kalenderjahr folgenden Jahres zu ersetzen. Die
Anteile der Länder bestimmen sich nach dem Verhältnis der auf den unabhängigen
Verwaltungssenat des jeweiligen Landes entfallenden Bestellungen zur Gesamtzahl dieser
Bestellungen.
VIII. Abschnitt - Strafbestimmungen
§ 57
(1) Wer unberechtigt die Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, eine der in der Anlage zum
EIRAG angeführten Anwaltsbezeichnungen oder eine der sich aus dem 5. Teil des
EIRAG ergebenden Berufsbezeichnungen für international tätige Rechtsanwälte führt,
seiner Firma beifügt, als Geschäftszweig oder Gegenstand des Unternehmens angibt, sonst
zu Werbezwecken verwendet oder auf andere Weise die Befugnis zur Ausübung der
Rechtsanwaltschaft vortäuscht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe
bis zu 10 000 Euro zu bestrafen.
(2) Wer unbefugt eine durch dieses Bundesgesetz den Rechtsanwälten vorbehaltene Tätigkeit
gewerbsmäßig anbietet oder ausübt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit
Geldstrafe bis zu 16 000 Euro zu bestrafen. Diese Tat darf nicht auch nach anderen
Bestimmungen über die Strafbarkeit der Winkelschreiberei geahndet werden.
(3) Die vorstehenden Bestimmungen sind nicht anzuwenden, wenn eine der nach Abs 1 und 2
strafbaren Handlungen zugleich den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung
bildet.
§ 58
Im Verwaltungsstrafverfahren nach § 57 sowie in einem anderen Verfahren wegen
Winkelschreiberei durch unbefugte Ausübung einer den Rechtsanwälten vorbehaltenen
Tätigkeit hat die Rechtsanwaltskammer, in deren Sprengel die zur Verfolgung zuständige
Behörde ihren Sitz hat, Parteistellung einschließlich der Rechtsmittelbefugnis und des
Rechtes auf Erhebung der Verwaltungsgerichtshofbeschwerde gemäß Art. 131 B-VG.
IX. Abschnitt – Schiedsgerichtsbarkeit
§ 59
(1) Bei den Rechtsanwaltskammern können durch Beschluss der Plenarversammlung, beim Österreichischen Rechtsanwaltskammertag durch Beschluss der Vertreterversammlung
jeweils Schiedsgerichte für Streitigkeiten im Sinne der §§ 577 ff ZPO errichtet werden.
(2) Für die Schiedsgerichte der Rechtsanwaltskammern hat der jeweilige Ausschuss, für das
Schiedsgericht des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags die Vertreterversammlung
eine Schiedsgerichtsordnung zu erlassen. Die Vertreterversammlung des Österreichischen
Rechtsanwaltskammertags ist darüber hinaus befugt, eine Rahmenschiedsgerichtsordnung
zu beschließen, in der die wesentlichen Grundsätze für die von den
Rechtsanwaltskammern zu erlassenden Schiedsgerichtsordnungen festgelegt werden
können.
(3) Die Organe der Schiedsgerichte sind bei der Ausübung ihrer Funktion unabhängig und an
keine Weisungen gebunden.
* §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 4, 3, 5 Abs. 1a, 15 Abs. 2 und 30 Abs. 1, 1a und 3 RAO (idF BRÄG 2008) sind erst auf rechtswissenschaftliche Studien anzuwenden, die nach dem 31. August 2009 begonnen werden, wobei die
Fortsetzung des Studiums an einer anderen Universität keinen Einfluss auf den schon begonnen Fristenlauf hat.
§ 3 Abs. 4 RAO (idF BRÄG 2008) ist auf Studienabschlüsse, die zur Berufsausübung dienen sollen,
anzuwenden, wenn der Antrag des Berufswerbers nach dem 31. August 2009 bei der jeweils zuständigen
Kammer beziehungsweise bei der Ausbildungsprüfungskommission eingebracht wird.
§ 2 Abs. 3 Z 1 RAO (idF BRÄG 2008) ist erst auf universitäre Ausbildungen, mit denen ein weiterer
rechtswissenschaftlicher akademischer Grad erlangt wurde,anzuwenden, wenn diese nach dem 31. August 2009
begonnen wurden.
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