Rechtsanwalt


   

Allgemeine Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte

1. Anwendungsbereich
1.1.  Die  Auftragsbedingungen  gelten  für  sämtliche  Tätigkeiten  und  gerichtliche/behördliche  wie  außergerichtliche Vertretungshandlungen, die im Zuge eines zwischen dem Rechtsanwalt/der Rechtsanwaltsgesellschaft (im Folgenden vereinfachend „Rechtsanwalt“) und dem Mandanten bestehenden Vertragsverhältnisses (im folgenden auch  „Mandat“) vorgenommen werden.
1.2. Die Auftragsbedingungen gelten auch für neue Mandate, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart wird.

2. Auftrag und Vollmacht
2.1. Der Rechtsanwalt ist berechtigt und verpflichtet, den Mandanten in jenem Maß zu vertreten, als dies zur Erfüllung des  Mandats  notwendig  und  zweckdienlich  ist.  Ändert  sich  die  Rechtslage  nach  dem  Ende  des  Mandats,  so  ist  der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, den Mandanten auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgen hinzuweisen.
2.2. Der Mandant hat gegenüber dem Rechtsanwalt auf Verlangen eine schriftliche Vollmacht zu unterfertigen. Diese Vollmacht  kann  auf  die  Vornahme  einzelner,  genau  bestimmter  oder  sämtlicher  möglicher  Rechtsgeschäfte  bzw. Rechtshandlungen gerichtet sein.

3. Grundsätze der Vertretung
3.1. Der Rechtsanwalt hat die ihm anvertraute Vertretung gemäß dem Gesetz zu führen und die Rechte und Interessen des Mandanten gegenüber jedermann mit Eifer, Treue und Gewissenhaftigkeit zu vertreten.
3.2. Der Rechtsanwalt ist grundsätzlich berechtigt, seine Leistungen nach eigenem Ermessen vorzunehmen und alle Schritte zu ergreifen, insbesondere Angriffs- und Verteidigungsmittel in jeder Weise zu gebrauchen, solange dies dem Auftrag des Mandanten, seinem Gewissen oder dem Gesetz nicht widerspricht.
3.3. Erteilt der Mandant dem Rechtsanwalt eine Weisung, deren Befolgung mit auf Gesetz oder sonstigem Standesrecht (zB den „Richtlinien für die Berufsausübung der Rechtsanwälte“ [RL-BA] oder der Spruchpraxis der Obersten Berufungs- und Disziplinarkommission   für   Rechtsanwälte   und   Rechtsanwaltsanwärter   [OBDK])   beruhenden   Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung des Rechtsanwaltes unvereinbar ist, hat der Rechtsanwalt die Weisung abzulehnen. Sind  Weisungen  aus  Sicht  des  Rechtsanwaltes  für  den  Mandanten  unzweckmäßig  oder  sogar  nachteilig,  hat  der Rechtsanwalt vor der Durchführung den Mandanten auf die möglicherweise nachteiligen Folgen hinzuweisen.
3.4. Bei Gefahr im Verzug ist der Rechtsanwalt berechtigt, auch eine vom erteilten Auftrag nicht ausdrücklich gedeckte oder eine einer erteilten Weisung entgegenstehende Handlung zu setzen oder zu unterlassen, wenn dies im Interesse des Mandanten dringend geboten erscheint.

4. Informations- und Mitwirkungspflichten des Mandanten
4.1.  Nach  Erteilung  des  Mandats  ist  der  Mandant  verpflichtet,  dem  Rechtsanwalt  sämtliche  Informationen  und Tatsachen,  die  im  Zusammenhang  mit  der  Ausführung  des  Mandats  von  Bedeutung  sein  könnten,  unverzüglich mitzuteilen und alle erforderlichen Unterlagen und Beweismittel zugänglich zu machen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die  Richtigkeit  der  Informationen,  Tatsachen,  Urkunden,  Unterlagen  und  Beweismittel  anzunehmen,  sofern  deren Unrichtigkeit nicht offenkundig ist. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, ohne ausdrücklichen Auftrag hierzu, Urkunden, Unterlagen und Beweismittel beizuschaffen oder Informationen zu besorgen. Der Rechtsanwalt hat durch gezielte Befragung des Mandanten und/oder andere geeignete Mittel auf die Vollständigkeit des Sachverhaltes hinzuwirken. Betreffend die Richtigkeit ergänzender Informationen gilt der zweite Satz von Pkt. 4.1.
4.2. Während aufrechten Mandats ist der Mandant verpflichtet, dem Rechtsanwalt alle geänderten oder neu eintretenden Umstände, die im Zusammenhang mit der Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein könnten, unverzüglich nach Bekanntwerden derselben mitzuteilen.
4.3   Der   Mandant   ist   verpflichtet,   dem   Rechtsanwalt   unverzüglich   allfällige   Änderungen   seiner   Adresse,   der
Telefonnummer, der Telefaxnummer, der E-Mail-Adresse etc. bekannt zu geben.

5. Verschwiegenheitsverpflichtung, Interessenkollision
5.1. Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit über alle ihm anvertrauten Angelegenheiten und die ihm sonst in seiner beruflichen   Eigenschaft   bekanntgewordenen   Tatsachen   verpflichtet,   deren   Geheimhaltung   im   Interesse   seines Mandanten gelegen ist.
5.2. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, sämtliche Mitarbeiter im  Rahmen der geltenden Gesetze und Richtlinien mit der Bearbeitung  von  Angelegenheiten  zu  beauftragen,  soweit  diese  Mitarbeiter  nachweislich  über  die  Verpflichtung  zur Verschwiegenheit belehrt worden sind.
5.3. Nur soweit dies zur Verfolgung von Ansprüchen des Rechtsanwaltes (insbesondere Ansprüchen auf Honorar des Rechtsanwaltes) oder zur Abwehr von Ansprüchen gegen den Rechtsanwalt (insbesondere Schadenersatzforderungen des Mandanten    oder    Dritter    gegen    den    Rechtsanwalt)    erforderlich    ist,    ist    der    Rechtsanwalt    von    der Verschwiegenheitspflicht entbunden.
5.4. Der Mandant kann den Rechtsanwalt jederzeit von der Verschwiegenheitsverpflichtung entbinden. Die Entbindung von  der  Verschwiegenheit  durch  seinen  Mandanten  enthebt  den  Rechtsanwalt  nicht  der  Verpflichtung  zu  prüfen,  ob seine Aussage dem Interesse seines Mandanten entspricht.
5.5. Der Rechtsanwalt hat zu prüfen, ob durch die Ausführung eines Mandats die Gefahr eines Interessenkonflikts im Sinne der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung besteht.

6. Berichtspflicht des Rechtsanwaltes
Der  Rechtsanwalt  hat  den  Mandanten  über  die  von  ihm  vorgenommenen  Handlungen  im  Zusammenhang  mit  dem Mandat in angemessenem Ausmaß mündlich oder schriftlich in Kenntnis zu setzen.

7. Unterbevollmächtigung und Substitution
Der Rechtsanwalt kann sich durch einen bei ihm in Verwendung stehenden Rechtsanwaltsanwärter oder einen anderen Rechtsanwalt    oder dessen befugten Rechtsanwaltsanwärter vertreten lassen (Unterbevollmächtigung). Der Rechtsanwalt  darf  im  Verhinderungsfalle  den Auftrag oder einzelne Teilhandlungen an einen anderen Rechtsanwalt weitergeben (Substitution).

8. Honorar
8.1. Wenn keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, hat der Rechtsanwalt Anspruch auf ein angemessenes Honorar.
8.2. Auch bei Vereinbarung eines Pauschal- oder Zeithonorars gebührt dem Rechtsanwalt wenigstens der vom Gegner über dieses Honorar hinaus erstrittene Kostenersatzbetrag, soweit dieser einbringlich gemacht werden kann, ansonsten das vereinbarte Pauschal- oder Zeithonorar.
8.3. Zu  dem, dem Rechtsanwalt  gebührenden/mit  ihm  vereinbarten  Honorar  sind  die  Umsatzsteuer  im  gesetzlichen Ausmaß,  die  erforderlichen  und  angemessenen  Spesen  (zB  für  Fahrtkosten,  Telefon,  Telefax,  Kopien)  sowie  die  im Namen des Mandanten entrichteten Barauslagen (zB. Gerichtsgebühren) hinzuzurechnen.
8.4.  Der  Mandant  nimmt  zur  Kenntnis,  dass  eine  vom  Rechtsanwalt  vorgenommene,  nicht  ausdrücklich  als  bindend bezeichnete Schätzung über die Höhe des voraussichtlich anfallenden Honorars unverbindlich und nicht als verbindlicher Kostenvoranschlag (iSd § 5 Abs 2 KSchG) zu sehen ist, weil das Ausmaß der vom Anwalt zu erbringenden Leistungen ihrer Natur nach nicht verlässlich im Voraus beurteilt werden kann.
8.5. Der Aufwand für die Abrechnung und Erstellung der Honorarnoten wird dem Mandanten nicht in Rechnung gestellt. Dies gilt jedoch nicht für den Aufwand, der durch die auf Wunsch des Mandanten durchgeführte Übersetzung von Leistungsverzeichnissen in eine andere Sprache als Deutsch entsteht. Verrechnet wird, sofern keine anderslautende Vereinbarung besteht, der Aufwand für auf Verlangen des Mandanten verfasste Briefe an den Wirtschaftsprüfer des Mandanten, in denen zB der Stand anhängiger Causen, eine Risikoeinschätzung für die Rückstellungsbildung und/oder der Stand der offenen Honorare zum Abschlussstichtag angeführt werden.
8.6. Der Rechtsanwalt ist zu jedem beliebigen Zeitpunkt, jedenfalls aber quartalsmäßig, berechtigt, Honorarnoten zu legen und Honorarvorschüsse zu verlangen.
8.7. Ist der Mandant Unternehmer, gilt eine dem Mandanten übermittelte und ordnungsgemäß aufgeschlüsselte Honorarnote als genehmigt, wenn und soweit der Mandant nicht binnen eines Monats (maßgebend ist der Eingang beim Rechtsanwalt) ab Erhalt schriftlich widerspricht.
8.8. Sofern der Mandant mit der Zahlung des gesamten oder eines Teiles des Honorars in Verzug gerät, hat er an den Rechtsanwalt Verzugszinsen in der gesetzlichen Höhe, mindestens aber in Höhe von 4% über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen. Darüberhinausgehende gesetzliche Ansprüche (zB § 1333 ABGB) bleiben unberührt.
8.9. Sämtliche gerichtliche und behördliche Kosten (Barauslagen) und Spesen (zB wegen zugekaufter Fremdleistungen) können – nach Ermessen des Rechtsanwaltes – dem Mandanten zur direkten Begleichung übermittelt werden.
8.10. Bei Erteilung eines Auftrages durch mehrere Mandanten in einer Rechtssache haften diese solidarisch für alle daraus entstehenden Forderungen des Rechtsanwaltes.
8.11. Kostenersatzansprüche des Mandanten gegenüber dem Gegner werden hiermit in Höhe des Honoraranspruches des  Rechtsanwaltes an diesen mit ihrer Entstehung  abgetreten. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, die Abtretung dem Gegner jederzeit mitzuteilen.

9. Haftung des Rechtsanwaltes
9.1. Die Haftung des Rechtsanwaltes für fehlerhafte Beratung oder Vertretung ist auf die für den konkreten Schadensfall zur Verfügung stehende Versicherungssumme beschränkt, besteht aber mindestens in Höhe der in § 21 a RAO idgF genannten  Versicherungssumme. Dies sind derzeit € 400.000,-- (in  Worten: Euro vierhunderttausend) und bei Rechtsanwaltsgesellschaften in Form einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung € 2,400.000,-- (in Worten: Euro zwei Millionen vierhunderttausend). Diese Haftungsbeschränkung gilt, wenn der Mandant Verbraucher ist, nur für den Fall leicht fahrlässiger Schadenszufügung.
9.2. Der gemäß  Pkt. 9.1. geltende Höchstbetrag umfasst alle gegen den Rechtsanwalt wegen fehlerhafter Beratung und/oder  Vertretung  bestehenden Ansprüche, wie  insbesondere  auf Schadenersatz und Preisminderung. Dieser Höchstbetrag umfasst  nicht  Ansprüche des Mandanten auf Rückforderung des an den Rechtsanwalt geleisteten Honorars. Allfällige Selbstbehalte verringern die Haftung nicht. Der gemäß Pkt. 9.1. geltende Höchstbetrag bezieht sich auf einen Versicherungsfall. Bei Vorhandensein zweier oder mehrerer konkurrierender Geschädigter (Mandanten) ist der Höchstbetrag für jeden einzelnen Geschädigten nach dem Verhältnis der betraglichen Höhe der Ansprüche zu kürzen.
9.3. Bei Beauftragung  einer Rechtsanwaltsgesellschaft gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß Pkt. 9.1. und 9.2. auch zugunsten aller für die Gesellschaft (als deren Gesellschafter, Geschäftsführer, angestellte Rechtsanwälte oder in sonstiger Funktion) tätigen Rechtsanwälte.
9.4. Der Rechtsanwalt haftet für mit Kenntnis des Mandanten im Rahmen der Leistungserbringung mit einzelnen Teilleistungen beauftragte Dritte (insbesondere externe Gutachter), die weder Dienstnehmer noch Gesellschafter sind, nur bei Auswahlverschulden.
9.5. Der Rechtsanwalt haftet nur gegenüber seinem Mandanten, nicht gegenüber Dritten. Der Mandant ist verpflichtet, Dritte,  die  aufgrund des Zutuns des Mandanten mit den Leistungen des Rechtsanwaltes in Berührung geraten, auf diesen Umstand ausdrücklich hinzuweisen.
9.6. Der Rechtsanwalt haftet für die Kenntnis ausländischen Rechts nur bei schriftlicher Vereinbarung oder wenn er sich erbötig  gemacht hat, ausländisches Recht zu prüfen. EU-Recht gilt niemals als ausländisches Recht, wohl aber das Recht der Mitgliedstaaten.

10. Verjährung/Präklusion
Soweit nicht gesetzlich eine kürzere Verjährungs- oder Präklusivfrist gilt, verfallen sämtliche Ansprüche (falls der Mandant nicht Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist, jedoch nicht Gewährleistungsansprüche) gegen den Rechtsanwalt, wenn sie nicht vom Mandanten binnen sechs Monaten (falls der Mandant Unternehmer iSd Konsumentenschutzgesetzes ist) oder binnen eines Jahres (falls der Mandant nicht Unternehmer ist) ab dem Zeitpunkt, in dem der Mandant vom Schaden und der Person des Schädigers oder vom sonst anspruchsbegründenden Ereignis Kenntnis erlangt, gerichtlich geltend gemacht werden, längstens  aber nach Ablauf von fünf Jahren nach dem schadenstiftenden (anspruchsbegründenden) Verhalten (Verstoß).

11. Rechtsschutzversicherung des Mandanten
11.1. Verfügt der Mandant über eine  Rechtsschutzversicherung, so hat er dies dem Rechtsanwalt unverzüglich bekanntzugeben und die erforderlichen Unterlagen (soweit verfügbar) vorzulegen. Der Rechtsanwalt ist aber unabhängig davon auch von sich aus verpflichtet, Informationen darüber einzuholen, ob und in welchem Umfang eine Rechtsschutzversicherung besteht und um rechtsschutzmäßige Deckung anzusuchen.
11.2. Die Bekanntgabe einer Rechtsschutzversicherung durch den Mandanten und die Erwirkung rechtsschutzmäßiger Deckung  durch  den  Rechtsanwalt lässt den Honoraranspruch des Rechtsanwaltes gegenüber dem Mandanten unberührt und ist nicht als Einverständnis des Rechtsanwaltes anzusehen, sich mit dem von der Rechtsschutzversicherung Geleisteten als Honorar zufrieden zu geben. Der Rechtsanwalt hat den Mandanten darauf hinzuweisen.
11.3. Der Rechtsanwalt ist nicht verpflichtet, das Honorar von der Rechtsschutzversicherung direkt einzufordern, sondern kann das gesamte Entgelt vom Mandanten begehren.

12. Beendigung des Mandats
12.1. Das Mandat kann vom Rechtsanwalt oder vom Mandanten ohne Einhaltung einer Frist und ohne Angabe  von Gründen jederzeit aufgelöst werden. Der Honoraranspruch des Rechtsanwaltes bleibt davon unberührt.
12.2. Im Falle der Auflösung durch den Mandanten oder den Rechtsanwalt hat dieser für die Dauer von 14 Tagen den Mandanten insoweit noch zu vertreten, als dies nötig ist, um den Mandanten vor Rechtsnachteilen zu schützen. Diese Pflicht besteht nicht, wenn der Mandant das Mandat widerruft und zum Ausdruck bringt, dass er eine weitere Tätigkeit des Rechtsanwaltes nicht wünscht.

13. Herausgabepflicht
13.1. Der Rechtsanwalt hat nach Beendigung des Auftragsverhältnisses auf Verlangen dem Mandanten Urkunden im Original zurückzustellen. Der Rechtsanwalt ist berechtigt, Kopien dieser Urkunden zu behalten.
13.2. Soweit der Mandant nach Ende des Mandats nochmals Schriftstücke (Kopien von Schriftstücken) verlangt, die er im Rahmen der Mandatsabwicklung bereits erhalten hat, sind die Kosten vom Mandanten zu tragen.
13.3. Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, die Akten für die Dauer von sieben Jahren ab Beendigung des  Mandats aufzubewahren und in dieser Zeit dem Mandanten bei Bedarf Abschriften auszuhändigen. Für die Kostentragung gilt Pkt. 13.2
13.4. Sofern für die Dauer der Aufbewahrungspflicht längere gesetzliche Fristen gelten, sind diese  einzuhalten. Der Mandant stimmt hiermit der Vernichtung der Akten (auch von Originalurkunden) nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht ausdrücklich zu.

14. Rechtswahl und Gerichtsstand
14.1. Die Auftragsbedingungen und das durch diese geregelte Mandatsverhältnis unterliegen materiellem österreichischem Recht.
14.2. Sollte es zwischen dem Rechtsanwalt und dem Mandanten zu Streitigkeiten über das Honorar kommen, steht es dem Mandanten frei, eine Überprüfung des Honorars durch die Rechtsanwaltskammer Niederösterreich (zuständige Landeskammer) zu verlangen; stimmt der Rechtsanwalt der Überprüfung durch die Rechtsanwaltskammer zu, führt dies zu einer außergerichtlichen kostenlosen Überprüfung der Angemessenheit des Honorars. Als außergerichtliche Streitschlichtungsstelle wird in Streitigkeiten zwischen Rechtsanwälten und Mandanten die Schlichtungsstelle für Verbrauchergeschäfte (www.verbraucherschlichtung.or.at) tätig. Der Mandant nimmt zur Kenntnis, dass der Rechtsanwalt nicht verpflichtet ist, diese Stelle zur Streitschlichtung einzuschalten oder sich ihr zu unterwerfen, und dass er im Falle einer Streitigkeit mit ihm erst entscheiden wird, ob er einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren zustimmt oder nicht.

15. Schlussbestimmungen
15.1. Änderungen oder Ergänzungen dieser Auftragsbedingungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform, sofern der
Mandant nicht Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist.
15.2. Erklärungen des Rechtsanwaltes an den Mandanten gelten jedenfalls als zugegangen, wenn sie an die bei Mandatserteilung vom Mandanten bekanntgegebene oder die danach schriftlich mitgeteilte, geänderte Adresse versandt werden. Der Rechtsanwalt kann mit dem Mandanten aber – soweit nichts anderes vereinbart ist – in jeder ihm geeignet erscheinenden Weise korrespondieren. Nach diesen Auftragsbedingungen schriftlich abzugebende Erklärungen können – soweit nichts anderes bestimmt ist – auch mittels Telefax oder E-Mail abgegeben werden. Der Rechtsanwalt ist ohne anders lautende schriftliche Weisung des Mandanten berechtigt, den E-Mail-Verkehr mit dem
Mandanten in nicht verschlüsselter Form abzuwickeln. Der Mandant erklärt, über die damit verbundenen Risken (insbesondere Zugang, Geheimhaltung, Veränderung von Nachrichten im Zuge der Übermittlung) informiert zu sein und in Kenntnis dieser Risken zuzustimmen, dass der E-Mail-Verkehr nicht in verschlüsselter Form durchgeführt wird.
15.3. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein  Unternehmen  betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus  gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc.) ergibt.
15.4. Die Unwirksamkeit einer oder einzelner Bestimmungen dieser Auftragsbedingungen oder des durch die Auftragsbedingungen geregelten Vertragsverhältnisses lässt die Gültigkeit der übrigen Vereinbarung unberührt. Die Vertragspartner verpflichten sich, die unwirksame(n)  Bestimmung(en)  durch  eine  dieser  im  wirtschaftlichen  Ergebnis möglichst nahekommende Regelung zu ersetzen.
15.5. Der Mandant erklärt sich ausdrücklich damit einverstanden, dass der Rechtsanwalt die den Mandanten und/oder sein Unternehmen betreffenden personenbezogenen Daten insoweit verarbeitet, überlässt oder übermittelt (iSd Datenschutzgesetzes), als dies zur Erfüllung der dem Rechtsanwalt vom Mandanten übertragenen Aufgaben notwendig und zweckmäßig ist oder sich aus gesetzlichen oder standesrechtlichen Verpflichtungen des Rechtsanwaltes (zB Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr etc.) ergibt.

 

- Zurück -