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Wissenswertes – strittige Ehescheidung gem. §§ 49 – 55 EheG

Oftmals ist keine einvernehmliche Scheidung möglich, sodass eine Scheidungsklage bei Gericht eingebracht werden muss. Dabei ist zu unterscheiden:

  • Scheidung wegen Verschuldens (Eheverfehlungen) gem. § 49 EheG
  • Scheidung aus anderen Gründen gem. §§ 50 ff EheG
  • Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft gem. § 55 EheG

Bei der Verschuldensscheidung gem. § 49 EheG kann nur derjenige Ehegatte die Scheidung begehren, der dem anderen eine Eheverfehlung vorwerfen kann. Darunter versteht man zum Beispiel: Gewalt in jeder Form, Ehebruch, mangelnde Unterhaltsleistungen, übermäßiger Alkoholkonsum, Vernachlässigung des anderen Ehepartners u.ä. Die Klage muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes bei aufrechter häuslicher Gemeinschaft eingebracht werden, ansonsten wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Frist läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Sie endet aber jedenfalls nach 10 Jahren. Zu beachten ist auch, dass sich aus dem Verhalten des verletzten Ehepartners ergeben könnte, dass er dem anderen die Eheverfehlung verziehen hat. Im Verschuldensausspruch stellt das Gericht fest, welchen Ehegatten an der Scheidung ein Verschulden trifft, ob einen das alleinige oder überwiegende Verschulden trifft oder ob die Ehe aus gleichteiligem Verschulden zerrüttet ist. Dies hat sowohl Kosten-, als auch Unterhaltsfolgen (siehe eigenen Punkt „Wissenswertes – Unterhalt nach Scheidung“).

Die Scheidung aus anderen Gründen muss sich der klagende Ehepartner auf eine Krankheit des anderen Ehepartners stützen. Sei es jetzt, dass der kranke Ehepartner eine Eheverfehlung begeht, ihm diese als solche aufgrund einer geistigen Störung nicht angelastet werden kann (§ 50 EheG), dass aufgrund einer Geisteskrankheit die geistige Gemeinschaft aufgehoben und eine Wiederherstellung nicht zu erwarten ist (§ 51 EheG), oder dass der andere Ehepartner an einer schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet und eine Heilung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann (§ 52 EheG). Der kranke Ehegatte kann das Scheidungsbegehren abwenden, wenn es sittlich nicht gerechtfertigt ist; also, wenn ihn die Auflösung der Ehe ihn außergewöhnlich hart treffen würde. Dabei sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falls zu berücksichtigen, sodass keine allgemein gültige Aussage getätigt werden kann.

Ist die häusliche Gemeinschaft der Ehegatten seit 3 Jahren aufgehoben, so kann jeder Ehegatte wegen tiefgreifender unheilbarer Zerrüttung der Ehe die Scheidung begehren (Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft – gem. § 55 EheG). Wenn allerdings der Kläger die Zerrüttung alleine oder überwiegend verschuldet hat und den Beklagten die Scheidung härter träfe als den Kläger, kann der Beklagte die Abweisung der Klage beantragen (Widerspruchsrecht). Auch hier ist eine sogenannte Härteabwägung vorzunehmen. Ob die Voraussetzungen für eine Abweisung des Klagebegehrens vorliegen, hängen somit vom jeweiligen Einzelfall ab, sodass keine allgemein gültige Aussage darüber gemacht werden kann. Wenn die häusliche Gemeinschaft seit 6 Jahren aufgehoben ist, dann ist die Ehe aber jedenfalls zu scheiden. Wesentlich ist bei der Scheidung wegen Auflösung der häuslichen Gemeinschaft, dass der Beklagte einen Verschuldensantrag erheben kann, wonach das Verschulden des Klägers an der Zerrüttung festgestellt werden soll. Dies hat insbesondere unterhaltsrechtliche Konsequenzen (siehe eigenen Punkt).

Gerichtsgebühren (Stand Jänner 2006):

  • Klage: Pauschalgebühr € 191,--

Kostenersatzanspruch:


    • Bei gleichteiligem Verschulden werden die Kosten gegeneinander aufgehoben. Jede Partei hat seine eigenen Kosten selbst zu tragen.
    • Bei alleinigem Verschulden hat der schuldige Ehegatten auch die Kosten des anderen zur Gänze zu tragen.
    • Bei überwiegendem Verschulden ist die Rechtssprechung uneinheitlich. Demnach hat der überwiegend schuldige Ehegatte dem anderen die Hälfte oder die gesamten Kosten zu ersetzen. 


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