Mag. Susanne Ingrid Rupp-Jansenberger | ||||||||||||||
Rechtsanwalt | ||||||||||||||
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Wissenswertes – strittige Ehescheidung gem. §§ 49 – 55 EheG Oftmals ist keine einvernehmliche Scheidung möglich, sodass eine Scheidungsklage bei Gericht eingebracht werden muss. Dabei ist zu unterscheiden:
Bei der Verschuldensscheidung gem. § 49 EheG kann nur derjenige Ehegatte die Scheidung begehren, der dem anderen eine Eheverfehlung vorwerfen kann. Darunter versteht man zum Beispiel: Gewalt in jeder Form, Ehebruch, mangelnde Unterhaltsleistungen, übermäßiger Alkoholkonsum, Vernachlässigung des anderen Ehepartners u.ä. Die Klage muss innerhalb einer Frist von 6 Monaten ab Kenntnis des Scheidungsgrundes bei aufrechter häuslicher Gemeinschaft eingebracht werden, ansonsten wird die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Frist läuft nicht, solange die häusliche Gemeinschaft aufgehoben ist. Sie endet aber jedenfalls nach 10 Jahren. Zu beachten ist auch, dass sich aus dem Verhalten des verletzten Ehepartners ergeben könnte, dass er dem anderen die Eheverfehlung verziehen hat. Im Verschuldensausspruch stellt das Gericht fest, welchen Ehegatten an der Scheidung ein Verschulden trifft, ob einen das alleinige oder überwiegende Verschulden trifft oder ob die Ehe aus gleichteiligem Verschulden zerrüttet ist. Dies hat sowohl Kosten-, als auch Unterhaltsfolgen (siehe eigenen Punkt „Wissenswertes – Unterhalt nach Scheidung“). Die
Scheidung aus anderen Gründen muss sich der klagende
Ehepartner auf eine Krankheit des anderen Ehepartners stützen. Sei
es jetzt, dass der kranke Ehepartner eine Eheverfehlung begeht, ihm diese
als solche aufgrund einer geistigen Störung nicht
angelastet werden kann (§ 50 EheG), dass aufgrund einer Geisteskrankheit
die geistige Gemeinschaft aufgehoben und eine Wiederherstellung nicht
zu erwarten ist (§ 51 EheG), oder dass der andere Ehepartner an einer
schweren ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit leidet
und eine Heilung in absehbarer Zeit nicht erwartet werden kann (§
52 EheG). Der kranke Ehegatte kann das Scheidungsbegehren abwenden, wenn
es sittlich nicht gerechtfertigt ist; also, wenn ihn
die Auflösung der Ehe ihn außergewöhnlich hart treffen
würde. Dabei sind sämtliche Umstände des jeweiligen Falls
zu berücksichtigen, sodass keine allgemein gültige Aussage getätigt
werden kann. Gerichtsgebühren (Stand Jänner 2006):
Kostenersatzanspruch:
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