Rechtsanwalt


   

Wissenswertes - Schenkungs- und Erbschaftssteuer

 

Allgemeines:
Seit 1. August 2008 fällt keine Erbschafts- bzw. Schenkungssteuer mehr an.

Schenkungsmeldegesetz 2008:
Ebenfalls seit 1. August 2008 müssen Schenkungen anderer Vermögenswerte als Liegenschaften (Sparbücher, Aktien u.ä.) ab einer gewissen Betragsgrenze dem Finanzamt binnen 3 Monaten ab Erwerb gemeldet werden.
Von der Anzeigepflicht befreit sind beispielsweise:

  • Schenkungen zwischen Angehörigen, wenn der Wert 50.000 Euro nicht übersteigt
    Bei mehreren Schenkungen von derselben Person innerhalb eines Jahres darf die Summe den Wert von 50.000 Euro nicht übersteigen.
  • Schenkungen zwischen anderen Personen, wenn der Wert 15.000 Euro nicht übersteigt
    Bei mehreren Schenkungen von derselben Person innerhalb von fünf Jahren darf die Summe den Wert von 15.000 Euro nicht übersteigen.
  • Zuwendungen, die unter das Stiftungseingangssteuergesetz fallen
  • übliche Gelegenheitsgeschenke, soweit sie den Wert von 1.000 Euro nicht übersteigen
  • Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke
  • Gewinne aus Preisausschreiben oder anderen Gewinnspielen

Wer der Anzeigenpflicht nicht nachkommt, kann mit einer Geldstrafe bis zu 10 Prozent des Wertes der nicht angezeigten Schenkungen rechnen.

Grunderwerbsteuer bei unentgeltlicher Übertragung von Grundstücken:
Bei Grundstückserwerben von Todes wegen, zB im Wege einer Erbschaft, eines Vermächtnisses oder in Erfüllung eines Pflichtteilsanspruches und bei unentgeltlichen Übertragungen (Schenkungen) von Liegenschaften ist die Grunderwerbsteuer zu entrichten.
Bei Erwerben von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden ist die Grunderwerbsteuer vom dreifachen Einheitswert des Grundstückes (Bemessungsgrundlage) zu berechnen. Bei Erwerben durch Ehegatten, Eltern, Kinder, Enkelkinder, Stiefkinder, Adoptivkinder oder Schwiegerkinder beträgt der Steuersatz 2%. In allen anderen Fällen beträgt der Satz 3,5%.

Weitere wichtige steuerliche Änderungen durch das Schenkungsmeldegesetz 2008:

  • bei unentgeltlichem Erwerb von Mietgebäuden ist bei Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung die Absetzung für Abnutzung (AfA) des Rechtsvorgängers fortzusetzen (keine Aufwertung auf die fiktiven Anschaffungskosten mehr möglich),
  • für Stiftungen halbiert sich der Eingangssteuersatz grundsätzlich auf 2,5%, eine steuerneutrale Substanzauszahlung ist möglich.

- Zurück -