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Wissenswertes – Patientenverfügung

Am 1. Juni 2006 ist das Patientenverfügungsgesetz (PatVG) in Kraft getreten. Es regelt:

  • Allgemeine Gültigkeitsvoraussetzungen und mögliche Inhalte der Patientenverfügung
  • Die Möglichkeit eine verbindliche oder eine beachtliche Patientenverfügung zu errichten
  • Voraussetzungen und Formerfordernisse einer verbindlichen Patientenverfügung
  • Gültigkeitsdauer einer verbindlichen Patientenverfügung
  • Schutz vor Missbrauch von Patientenverfügungen

Allgemeines: Patientenverfügungen können nur durch die Person selbst, nicht durch einen Stellvertreter oder einen Sachwalter errichtet werden. Die Person, die eine Patientenverfügung errichten will, muss in der Lage sein, den Grund und die Bedeutung einer abgelehnten Behandlung einzusehen und ihren Willen nach dieser Einsicht zu bestimmen. Personen, die einsichts- und urteilsfähig, aber nicht schreibfähig sind, können dennoch eine Patientenverfügung errichten. Das PatVG sieht dafür besondere Formerfordernisse vor. Eine Patientenverfügung wird dann wirksam, wenn der Patient die Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit verloren hat. Davor gelten dessen aktuellen (Willens)Äußerungen.

Mit einer Patientenverfügung können nur bestimmte, konkret genannte medizinische Behandlungen abgelehnt werden. Nicht abgelehnt werden kann die Grundversorgung mit Nahrung und Flüssigkeit, weil sie Teil der Pflege ist. Abgelehnt werden kann allerdings das Setzen von Ernährungssonden. Medizinisch indizierte und tatsächlich durchführbare Behandlungswünsche, die auch rechtlich erlaubt sind, können Inhalt einer Patientenverfügung sein. Wünsche nach einer aktiven Sterbehilfe sind verboten. Weiters kann eine Patientenverfügung zum Beispiel auch eine Vertrauensperson bestimmen oder Anregungen für eine allenfalls hinkünftig erforderliche Sachwalterbestellung geben.

Verbindliche Patientenverfügung: Sie lässt dem behandelnden Arzt keinerlei Auslegungsspielraum und hat er sich konkret an die Behandlungswünsche zu halten, weshalb das PatVG strenge formale und inhaltliche Erfordernisse und Voraussetzungen für die Errichtung einer verbindlichen Patientenverfügung vorsieht und zwar:

  • die Errichtung muss schriftlich erfolgen;
  • die medizinische Behandlung muss konkret beschrieben sein oder eindeutig aus dem Gesamtzusammenhang hervorgehen;
  • es hat eine umfassende ärztliche Aufklärung mit medizinischen Informationen über Wesen und Folgen der Patientenverfügung zu erfolgen, welche auch dokumentiert werden muss;
  • es muss klar aus der Patientenverfügung hervorgehen, dass der Patient die Folgen der Patientenverfügung zutreffende einschätzt;
  • die Errichtung muss vor einem Rechtsanwalt, Notar oder rechtskundigen Mitarbeiter einer Patientenanwaltschaft erfolgen.

Eine verbindliche Patientenverfügung gilt für den Zeitraum von 5 Jahren und muss vor Ablauf von 5 Jahren unter Einhaltung sämtlicher Formerfordernisse erneuert werden. Wird sie nicht fristgerecht erneuert, wird aus einer verbindlichen Patientenverfügung eine beachtliche Patientenverfügung. Verliert der Patient innerhalb dieser 5 Jahre seine Einsichts-, Urteils- oder Äußerungsfähigkeit, bleibt die verbindliche Patientenverfügung dennoch wirksam, da er sie nicht mehr erneuern kann. Der Widerruf einer verbindlichen Patientenverfügung kann formlos erfolgen.

Beachtliche Patientenverfügung: Für deren Errichtung bestehen keine Formvorschriften. Der im Anlassfall behandelnde Arzt muss sich auch nicht unbedingt an die vom Patienten schriftlich formulierte Ablehnung einer Behandlung halten, wenn er konkrete und nachvollziehbare Anhaltspunkte hat, dass der Patient in der aktuellen Situation etwas anderes gewollt hätte, als in der Patientenverfügung schriftlich ausgeführt ist.

Hinweiskarte: Zweckmäßig ist, mit einer Hinweiskarte, die amn stets mit sich führt, Ärzte und Pflegepersonal auf eine bereits errichtete Patientenverfügung, bzw. wo diese hinterlegt ist, hinzuweisen.

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