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Wissenswertes(nichtehelich) Lebensgemeinschaft und Unterhalt

Allgemeines/Problem:
Viele Paare entscheiden sich heute – auch bei einem gemeinsamen Kind – nicht zu heiraten. Vielfach entscheidet man sich dann in weiterer Folge, dass einer der beiden Partner – in der Regel die Frau – ihre Arbeit aufgibt und die Rolle der Hausfrau und Mutter übernimmt. Entscheidet sich dann der andere Partner „zu gehen“, hat er zwar Unterhalt für das gemeinsame Kind, nicht aber von Gesetzes wegen auch für den anderen Partner, welcher das Kind erzieht, zu leisten. Durch die steigende Zahl der nichtehelichen Lebensgemeinschaften ist die Frage des Unterhaltes während oder nach einer Lebensgemeinschaft ein höchst interessantes Thema.


Begriff und Wesen der Lebensgemeinschaft:
Die Rechtssprechung hat den heute allgemein anerkannten Begriff der Lebensgemeinschaft als Geschlechts-, Wirtschafts- und Wohngemeinschaft geprägt. Festzuhalten ist, dass es zum Wesen der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört, dass diese im Gegensatz zur Ehe jederzeit lösbar ist und gerade keine Beistands- und Unterhaltspflicht kennt.


Lösungsmöglichkeiten/Unterhaltsvereinbarungen:
Viele Ansätze, dennoch zu einer Unterhaltsverpflichtung, welche aus dem Gesetz entspringt, werden diskutiert. Im Ergebnis führen diese  aber m.E. alle mehr oder weniger ins Leere, da – wie oben festgehalten – es ja gerade das Fehlen einer Unterhaltsverpflichtung  zu einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gehört.
Sinnvoller Weise kann in einem derartigen Fall, nämlich bei Bestehen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, in welcher ein Partner den anderen in gewisser Weise absichern will bzw. abgesichert werden möchte, nur der Abschluss einer Unterhaltsvereinbarung zwischen den Lebensgefährten Abhilfe schaffen.
Unterhaltsleistungen können von Lebensgefährten sowohl für die Zeit des Bestandes der Lebensgemeinschaft als auch für den Fall der Beendigung der Lebensgemeinschaft vertraglich vereinbart werden. Dabei besteht in der Regel keine Notariatsaktpflicht. Derartige Vereinbarungen müssen auch nicht zwingenden schriftlich erfolgen, auch wenn dies absolut zu empfehlen ist.
Exkurs:


a) Ruhen des Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Lebensgefährten:
Nach der ständigen Rechtsprechung kommt es mit Eingehen einer Lebensgemeinschaft zum Ruhen eines bestehenden Unterhaltsanspruches eines geschiedenen Lebensgefährten, unabhängig davon, ob tatsächlich eine Versorgung durch den neuen Partner gegeben ist oder nicht.


b) Kindesunterhalt und Eingehen einer Lebensgemeinschaft:
Von der Rechtssprechung wird bei Eingehen einer Lebensgemeinschaft eines zu diesem Zeitpunkt noch gegenüber seinen Eltern unterhaltsberechtigten Kind ein Entfall oder eine Minderung des Unterhaltsanspruches bei Bedarfsminderung bejaht. Problematisch ist dabei, dass die Gerichte von einer tatsächlichen Unterhaltsleistung zwischen den Lebensgefährten (und damit von einem Entfall oder zumindest einer Minderung des Unterhaltsanspruches) ausgeht. Das unterhaltsberechtigte Kind muss das Gegenteil beweisen!

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