Rechtsanwalt


   

Wissenswertes - Kosten

Allgemeines: Sie beauftragen einen Rechtsanwalt als Ihren Anwalt und sind daher alleine für sein Honorar zuständig. Das heißt: auch dann wenn im Verfahren ein Kostenersatz bei Obsiegen vorgesehen ist und Sie gewinnen, enthebt Sie das nicht der Zahlungspflicht. Ein Kostenersatz durch den Gegner geht aber selbstverständlich zu ihren Gunsten.

Rechtsschutzversicherung:  Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist abzuklären, ob grundsätzlich für diese Causa Rechtsschutzdeckung besteht,  Sie über freie Anwaltswahl verfügen und wie weit die Kosten von der Versicherung gedeckt werden. Rechtsschutzversicherungen übernehmen nicht zwingend alle  Kosten, die mit Rechtsstreitigkeiten verbunden sind, sondern ist dies von den jeweiligen Versicherungsbedingungen abhängig.

Honorarvereinbarung: Die Kosten des Tätigwerden eines Rechtsanwaltes  richten sich als erstes nach einer allfälligen Honorarvereinbarung.  Sollte eine solche nicht ausdrücklich abgeschlossen sein, ist zwischen einer Abrechnung nach RATG und AHK zu unterscheiden.

Abrechnung nach RATG: Für Verfahren, in welchen ein Kostenersatz für den Obsiegenden vorgesehen ist, bestimmt das RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) die zu ersetzenden Kosten. Dieses wird aber auch im Innenverhältnis des Anwaltes zu seinem Mandanten zu meist angewendet. Dabei kommen sämtliche „gerichtliche“ Leistungen wie Schriftsätze und Verhandlungen plus „Einheitssatz“ zur Verrechnung. Der Einheitssatz ist ein Zuschlag zu den Ansätzen in Höhe von 50% bis 240% und soll die Nebenleistungen, wie Besprechungen, Briefe, Telefonate, Porti, Telefongebühren etc. pauschal abdecken.

Abrechnung nach Einzelleistungen (AHK): Bei Abrechnung nach Einzelleistung wird jede Leistung gesondert detailliert verrechnet z.B. jeder Brief, jedes Telefonat, jede Besprechung etc.
Fälligkeit des Honorars/Akontozahlungen: Grundsätzlich ist das Honorar ohne Vereinbarung erst am Schluss der Tätigkeit bzw. mit Beendigung des Vollmachtsverhältnisses fällig.  Es ist aber in Ihrem eigenen Interessen  je nach Höhe der bereits entstandenen und noch zu erwartenden Kosten Akontozahlungen zu leisten.

Kosten für 1. Besprechungen: Die von den Rechtsanwaltskammern angebotene (kostenlose) Erstberatung ist eine freiwillige Leistung. Gedacht ist daran eine kostenlose Erstauskunft (Dauer des Gespräches 10 bis 15 Minuten) darüber zu geben, ob eine Vertiefung des Problems aussichtsreich ist oder nicht. Ob die 1. Besprechung diese Dauer wesentlich übersteigt und daher nicht kostenlos sein kann, ist vom Einzelfall abhängig.

Weiterführendes: Sie finden auf dieser HP auch die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte“, das „Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)“ sowie die „Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK)“. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch jederzeit für Fragen betreffend das Honorar zur Verfügung.

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