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Wissenswertes - Kosten
Allgemeines: Sie beauftragen einen
Rechtsanwalt als Ihren Anwalt und sind daher alleine für sein Honorar zuständig.
Das heißt: auch dann wenn im Verfahren ein Kostenersatz bei Obsiegen
vorgesehen ist und Sie gewinnen, enthebt Sie das nicht der Zahlungspflicht.
Ein Kostenersatz durch den Gegner geht aber selbstverständlich zu
ihren Gunsten.
Rechtsschutzversicherung: Wenn Sie über
eine Rechtsschutzversicherung verfügen, ist abzuklären, ob
grundsätzlich für diese Causa Rechtsschutzdeckung besteht, Sie über
freie Anwaltswahl verfügen und wie weit die Kosten von der Versicherung
gedeckt werden. Rechtsschutzversicherungen übernehmen nicht zwingend
alle Kosten, die mit Rechtsstreitigkeiten verbunden sind, sondern
ist dies von den jeweiligen Versicherungsbedingungen abhängig.
Honorarvereinbarung: Die Kosten des Tätigwerden
eines Rechtsanwaltes richten sich als erstes nach einer allfälligen
Honorarvereinbarung. Sollte eine solche nicht ausdrücklich
abgeschlossen sein, ist zwischen einer Abrechnung nach RATG und AHK
zu unterscheiden.
Abrechnung nach RATG: Für Verfahren, in welchen
ein Kostenersatz für den Obsiegenden vorgesehen ist, bestimmt
das RATG (Rechtsanwaltstarifgesetz) die zu ersetzenden Kosten. Dieses
wird aber auch im Innenverhältnis des Anwaltes zu seinem Mandanten
zu meist angewendet. Dabei kommen sämtliche „gerichtliche“ Leistungen
wie Schriftsätze und Verhandlungen plus „Einheitssatz“ zur
Verrechnung. Der Einheitssatz ist ein Zuschlag zu den Ansätzen
in Höhe von 50% bis 240% und soll die Nebenleistungen, wie Besprechungen,
Briefe, Telefonate, Porti, Telefongebühren etc. pauschal abdecken.
Abrechnung nach Einzelleistungen (AHK): Bei Abrechnung
nach Einzelleistung wird jede Leistung gesondert detailliert verrechnet
z.B. jeder Brief, jedes Telefonat, jede Besprechung etc.
Fälligkeit des Honorars/Akontozahlungen: Grundsätzlich
ist das Honorar ohne Vereinbarung erst am Schluss der Tätigkeit
bzw. mit Beendigung des Vollmachtsverhältnisses fällig. Es
ist aber in Ihrem eigenen Interessen je nach Höhe der bereits
entstandenen und noch zu erwartenden Kosten Akontozahlungen zu leisten.
Kosten für 1. Besprechungen: Die von den Rechtsanwaltskammern
angebotene (kostenlose) Erstberatung ist eine freiwillige Leistung.
Gedacht ist daran eine kostenlose Erstauskunft (Dauer des Gespräches
10 bis 15 Minuten) darüber zu geben, ob eine Vertiefung des Problems
aussichtsreich ist oder nicht. Ob die 1. Besprechung diese Dauer wesentlich übersteigt
und daher nicht kostenlos sein kann, ist vom Einzelfall abhängig.
Weiterführendes: Sie finden auf dieser HP auch
die „Allgemeinen Auftragsbedingungen für Rechtsanwälte“,
das „Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)“ sowie die „Allgemeinen
Honorar-Kriterien (AHK)“. Darüber hinaus stehe ich Ihnen
selbstverständlich auch jederzeit für Fragen betreffend das
Honorar zur Verfügung.
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