Rechtsanwalt



W
issenswertes -Kindesunterhalt

Allgemeines: Im Gesetz findet sich lediglich die Regelung, dass nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegen Ihre Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt haben.
Prozentsatzmethode: Die Rechtssprechung hat nach Altersgruppen gegliederte, pauschalierende Unterhaltssätze entwickelt, welche für Kinder 

  • unter 6 Jahren 16 % ,
  • zwischen 6 und 10 Jahren 18 %,
  • zwischen 10 und 15 Jahren 20 % und
  • ab 15 Jahren 22 %

vom durchschnittlichen Nettoeinkommen (also unter Berücksichtigung der Sonderzahlungen) betragen. 
Von diesen Prozentsätzen sind weitere Unterhaltspflichten durch Abzüge zu berücksichtigen und zwar:

  • für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind unter 10 Jahren 1 %,
  • für jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind über 10 Jahren 2 %,
  • für eine unterhaltsberechtigte Ehefrau je nach deren Eigeneinkommen 0 – 3 %. 

Es gibt aber verschiedene Gründe, weshalb von dieser Methode abgerückt wird; zB bei extrem hohen Einkommen des unterhaltspflichtigen Elternteils, bei extrem niedrigen Einkommen und zahlreichen Unterhaltspflichten. Auch ist ein allfälliges Eigeneinkommen (Lehrlingsentschädigung u.ä) des unterhaltsberechtigten Kind zu berücksichtigen; ebenso die vom unterhaltsberechtigten Kind bezogene Familienbeihilfe.
Regelbedarfsätze: Neben dieser Prozentsatzmethode orientieren sich die Gerichte bei der Unterhaltsfestsetzung an den einmal jährlich veröffentlichten „Regelbedarfsätzen des LGZ Wien“. Man versteht darunter jenen Bedarf,  den jedes Kind einer bestimmten Altersstufe in Österreich ohne Rücksicht auf die konkreten Lebensverhältnisse seiner Eltern an Nahrung, Kleidung, Wohnung und zur Bestreitung der weiteren Bedürfnisse (durchschnittliche Sportausübung, Freizeitgestaltung, Urlaub uä.) hat. Diese betragen:


bei einem Alter von

01.07.04-30.06.05

01.07.05-30.06.06

01.07.06-30.06.07

01.07.07-30.06.08

01.07.08-30.06.09

01.07.09-30.06.10

bis 3 Jahre

€ 160,--

€ 164,--

€ 167,--

€ 170,--

€ 176,--

€ 177,--

von 3 bis 6 Jahren

€ 204,--

€ 209,--

€ 213,--

€ 217,--

€ 225,--

€ 226,--

von 6 bis 10 Jahren

€ 264,--

€ 270,--

€ 275,--

€ 280,--

€ 290,--

€ 291,--

von 10 bis 15 Jahren

€ 302,--

€ 309,--

€ 315,--

€ 321,--

€ 333,--

€ 334,--

von 15 bis 19 Jahren

€ 355,--

€ 363,--

€ 370,--

€ 377,--

€ 391,--

€ 392,--

ab 19 Jahre

€ 447,--

€ 457,--

€ 465,--

€ 474,--

€ 491,--

€ 492,--

Sonderbedarf: Ausnahmsweise kann einem Kind neben dem nach der Prozentsatzmethode oder am Regelbedarf orientierten Unterhalt für den „allgemeinen Bedarf“ bei gerechtfertigten Gründen ein Sonderbedarf zustehen und handelt es sich dabei primär um Sonderausgaben für Gesundheit, Ausbildung, Förderung besonderer Talente uä. Ob und in welcher Höhe ein Ersatz dieses Sonderbedarfes zusteht ist vom Einzelfall abhängig.

- Zurück -