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Wissenswertes – Künstliche Befruchtung: Gesetzliche Regelung

In Österreich wird die „Künstliche Befruchtung“ durch mehrere Gesetze geregelt; insbesondere durch

  • das Fortpflanzungsmedizingesetz (regelt die Behandlungsformen und der Umgang mit den Embryonen) sowie
  • das IVF-Fonds-Gesetz (regelt die Rückerstattung der Behandlungskosten in Österreich zu erfolgen hat und welche Voraussetzungen für eine anteilige Kostenübernahme).

Wesentliche Bestimmungen des Fortpflanzungsmedizingesetzes sind:

  • Die Kinderwunschbehandlung wird nur bei Ehepaaren oder Paaren, die in eheähnlicher Gemeinschaft leben, durchgeführt. Ausgeschlossen sind allein stehende Personen oder Personen in gleichgeschlechtlichen Beziehungen.
  • Für eine medizinisch unterstützte Fortpflanzung dürfen nur die Eizellen und der Samen des Paares verwendet werden. Die Eizell- oder Embryonenspende und die Leihmutterschaft sind in Österreich verboten.
  • Bei Paaren, die nicht verheiratet sind, ist eine Beratung durch Gericht oder Notar über die rechtlichen Folgen der Zustimmung erforderlich. Die Zustimmung wird schriftlich gegeben, bei Paaren ohne Trauschein in Form eines gerichtlichen Protokolls oder Notariatsaktes
  • Spendersamen darf bei der Insemination nur verwendet werden, wenn der Samen des Partners nicht zur Fortpflanzung geeignet ist. Auch in diesem Fall ist eine Rechtsberatung durch Gericht oder Notar vorgeschrieben.
  • Das Vermischen von Samenspenden ist verboten. Der Samen eines Spenders darf zudem maximal drei Empfängerinnen appliziert werden.
  • Das Kind hat einen Auskunftsanspruch und kann nach dem 14. Lebensjahr erfahren, wer der leibliche Vater ist.
  • Die künstliche Befruchtung darf nur von speziell dafür ausgebildeten Ärzten und in dafür auch zugelassenen Krankenanstalten durchgeführt werden.
  • Embryonen dürfen nicht zu Forschungszwecken verwendet werden.
  • Bei der IVF dürfen nur so viele Eizellen befruchtet werden, wie innerhalb eines Zyklus für eine aussichtsreiche Behandlung notwendig sind.
  • Samen und Eizellen, die für die IVF verwendet werden, sowie Embryonen, dürfen höchstens ein Jahr aufbewahrt werden, bei Paaren, die sich einer Krebsbehandlung unterziehen, fünf Jahre.
  • Das Klonen von Menschen ist verboten.


Wesentliche Bestimmungen des IVF-Fond-Gesetz sind:

Unter gewissen Voraussetzungen werden von dem IVF-Fonds 70 Prozent der Behandlungskosten getragen. Eine solche Kostenübernahme gilt allerdings für maximal vier Zyklen einer IVF/ICSI-Behandlung und die hierfür notwendigen Medikamente. Sind weitere Zyklen erforderlich, müssen die potenziellen Eltern selbst dafür aufkommen. Die Durchführung von Inseminationen, also das Einbringen von Samen in die Gebärmutter der Frau, fällt nicht unter den Wirkungsbereich des IVF-Fonds-Gesetzes und wird daher auch nicht finanziell unterstützt. Voraussetzungen sind unter anderem:

  • Die Ursache der Unfruchtbarkeit liegt in beidseitig verschlossenen, entfernten oder funktionsunfähigen Eileitern oder einer verminderten Spermienqualität.
  • Die Altersgrenze für Frauen liegt bei 40, für Männer bei 50 Jahren.
  • Beide Partner müssen bei einer öffentlichen Krankenkasse in Österreich versichert sein.
  • Die Behandlung muss in einer Krankenanstalt erfolgen, die mit dem IVF-Fonds einen Vertrag abgeschlossen hat.

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