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Wissenswertes – Einvernehmliche Scheidung gem. § 55a EheG
Die
einvernehmliche Scheidung ist die vermutlich einfachste, billigst und
schnellste Variante der Ehescheidung. Voraussetzung dafür ist allerdings,
dass sie die Ehepartner über sämtliche Folgen der Scheidung
– insbesondere die gemeinsamen Kinder betreffend und vermögensrechtliche
– einig sind.
Eine
einvernehmliche Scheidung kann nur unter vier kumulativen Voraussetzungen
beantragt werden:
- Trennung der häuslichen
Gemeinschaft über mindestens 6 Monate
- Zugeständnis
beider Ehepartner der unheilbaren Zerrüttung der
Ehe
- Einvernehmen
über die Scheidung zwischen den Ehepartnern
- Einigung
über alle wesentlichen Scheidungsfolgen, insbesondere
- Obsorge über
die minderjährigen Kinder
- Unterhalt für
die minderjährigen Kinder
- Ehegattenunterhalt
(Gewährung oder Verzicht)
- Regelung
hinsichtlich der ehelichen Wohnung
- Regelung hinsichtlich
der ehelichen Ersparnisse und Schulden
- Regelung hinsichtlich
der ehelichen Gebrauchsgegenstände
Hingegen
ist keine Einigung/Vereinbarung notwendig über:
- Besuchsrecht des
nichtobsorgeberechtigten Elternteiles
(diese kann vorbehalten werden – empfehlenswert ist aber,
eine detaillierte Vereinbarung zu treffen, um im Konfliktfall darauf
zurückgreifen zu können)
- hinsichtlich einzelne
Punkte, bezüglich derer bereits rechtskräftige gerichtliche
Entscheidungen (zB Beschlüsse oder Vergleiche) vorliegen
Hinweis:
die Frage, ob tatsächlich eine 6-monatige Trennung der häuslichen
Gemeinschaft vorliegt, wird von den Gerichten nicht streng geprüft.
Es schadet auch nicht, wenn die beiden Ehepartner noch an der selben Adresse
wohnhaft sind. Von der Rechtssprechung wird anerkannt, dass die eheliche
Lebensgemeinschaft aufgehoben ist, auch wenn beide Ehepartner weiter in
der Ehewohnung wohnen.
Gerichtsgebühren
(Stand Jänner 2006):
- Antrag
im Außerstreitverfahren: € 180,--
- Vergleich:
zusätzliche Pauschalgebühren € 200,--
- Zahlungspflicht
für Vereinbarungen über eine einvernehmliche Scheidung gem.
§ 55a Abs 2 EheG: beide vertragsschließende Parteien ohne
Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarung
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