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Wissenswertes – Einvernehmliche Scheidung gem. § 55a EheG

Die einvernehmliche Scheidung ist die vermutlich einfachste, billigst und schnellste Variante der Ehescheidung. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass sie die Ehepartner über sämtliche Folgen der Scheidung – insbesondere die gemeinsamen Kinder betreffend und vermögensrechtliche – einig sind.

Eine einvernehmliche Scheidung kann nur unter vier kumulativen Voraussetzungen beantragt werden:

  • Trennung der häuslichen Gemeinschaft über mindestens 6 Monate
  • Zugeständnis beider Ehepartner der unheilbaren Zerrüttung der Ehe
  • Einvernehmen über die Scheidung zwischen den Ehepartnern
  • Einigung über alle wesentlichen Scheidungsfolgen, insbesondere  
    • Obsorge über die minderjährigen Kinder
    • Unterhalt für die minderjährigen Kinder
    • Ehegattenunterhalt (Gewährung oder Verzicht)
    •  Regelung hinsichtlich der ehelichen Wohnung
    • Regelung hinsichtlich der ehelichen Ersparnisse und Schulden
    • Regelung hinsichtlich der ehelichen Gebrauchsgegenstände

Hingegen ist keine Einigung/Vereinbarung notwendig über:

  • Besuchsrecht des nichtobsorgeberechtigten Elternteiles
    (diese kann vorbehalten werden – empfehlenswert ist  aber, eine detaillierte Vereinbarung zu treffen, um im Konfliktfall   darauf zurückgreifen zu können)
  • hinsichtlich einzelne Punkte, bezüglich derer bereits rechtskräftige gerichtliche Entscheidungen (zB Beschlüsse oder Vergleiche) vorliegen

Hinweis: die Frage, ob tatsächlich eine 6-monatige Trennung der häuslichen Gemeinschaft vorliegt, wird von den Gerichten nicht streng geprüft. Es schadet auch nicht, wenn die beiden Ehepartner noch an der selben Adresse wohnhaft sind. Von der Rechtssprechung wird anerkannt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft aufgehoben ist, auch wenn beide Ehepartner weiter in der Ehewohnung wohnen.

Gerichtsgebühren (Stand Jänner 2006):

  • Antrag im Außerstreitverfahren: € 180,--
  • Vergleich: zusätzliche Pauschalgebühren € 200,--
  • Zahlungspflicht für Vereinbarungen über eine einvernehmliche Scheidung gem. § 55a Abs 2 EheG: beide vertragsschließende Parteien ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarung

 

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