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Wissenswertes – Anti-Stalking-Gesetz

Im Vorfeld bereits vielfach diskutiert trat mit 1.7.2006 das „Anti-Stalking-Gesetz“ in Kraft. Doch was ist darunter eigentlich zu verstehen? Der Begriff „Stalking“, der im Gesetz selbst nicht vorkommt, bedeutet wörtlich übersetzt „anpirschen“ und tauchte im Zusammenhang mit dem heute bekannten Phänomen des „Verfolgens“ erstmals in den 90er Jahren in den USA auf. Betroffen vom Stalking sind nicht nur Prominente, die von beharrlichen Fans verfolgt werden, sondern in erster Linie ganz normale Personen, vorrangig nach Beendigung einer Beziehung, wenn der verlassene Partner die Trennung nicht überwinden kann. Oftmals wurde ich in den letzten Jahren damit konfrontiert, dass ehemalige Partner nach erfolgter Trennung dem anderen ständig auflauerte, ihn mit zahllosen sms oder e-mails belästigte oder gar
Kontaktanzeigen in Zeitungen schaltete. Bislang gab es gegen diese Vorgehensweisen keine rechtliche Handhabe.

Durch dieses neue Gesetz soll jetzt die Verfolgung und Bestrafung von Stalkern ermöglicht werden. Wesentlich dabei ist, dass – im Gegensatz zur früheren Gesetzeslage – keine körperliche Verletzung oder der Ausspruch einer (gefährlichen) Drohung erforderlich ist. Für eine Bestrafung ausreichend sind eine widerrechtliche beharrliche Verfolgung und der damit verbunden unzumutbaren Beeinträchtigung der Lebensführung.


Der neu eingeführte § 107a StGB lautet:

"Beharrliche Verfolgung"

1.) Wer eine Person widerrechtlich beharrlich verfolgt (Abs. 2), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.

2.) Beharrlich verfolgt eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt

2.1. ihre räumliche Nähe aufsucht,

2.2. im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt,

2.3. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Waren oder Dienstleistungen für sie bestellt oder

2.4. unter Verwendung ihrer personenbezogenen Daten Dritte veranlasst, mit ihr Kontakt aufzunehmen.

3.) In den Fällen des Abs. 2 Z 2 ist der Täter nur auf Antrag der beharrlich verfolgten Person zu verfolgen.

Durch dieses neue Gesetz sollte nun endlich eine rechtliche Handhabe geschaffen worden sein, die die oben aufgezeigten und ähnliche Handlungen strafbar macht und in Zukunft auch unterbindet.



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